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BEMA 38
Nachbehandlung/Tamponieren (N)

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung, je Sitzung

BEMA 38 Schnellcheck

Punktzahl:10
check
Abrechenbar
  • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und Sitzung
  • als selbständige Leistung
  • für Ausspülen einer Wunde
  • für Nahtentfernung
  • für Drainage (legen, wechseln und entfernen)
  • nach chirurgischem Eingriff in einer besonderen Sitzung
  • für eine chirurgische Nachbehandlung (nicht Sichtkontrolle)
  • als selbstständige Leistung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Wundsäuberung und/oder Wundverband
  • Aufbringen von Salben und Lösungen an einer Wunde
  • Spülen mit desinfizierenden oder der Wundheilung fördernden Substanzen
  • Nahtentfernung
  • Wechseln oder Entfernen von Tamponaden
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben Bema 36/Bema 37 (Blutstillung) an derselben Stelle in einer Sitzung
  • neben Bema 46 (chirurgische Wundrevision) an derselben Stelle in einer Sitzung
  • neben Bema 105 (Mundbehandlung im gleichen Bereich)
  • neben Bema 111 (Nachbehandlung im Rahmen syst. PAR-Behandlung)
  • für Legen einer Drainage nach Inzision
  • ausschließlich Kontrolle (Sichtkontrolle)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Nachbehandlungen sind abrechnungsfähig, wenn sie in besonderen Sitzungen, nicht jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Extraktion oder Operation erforderlich sind.
    2. Eine Leistung nach Nr. 38 kann nicht neben Leistungen nach den Nrn. 36, 37 oder 46 abgerechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen.
  • Dokumentation
    • Zahn/Regio
    • Welche Maßnahmen wurdenemacht?
    • Aufklärung des Patienten zur Verhaltensmaßnahmen
  • Spitta Kommentar

    Eine Wundkontrolle ohne Behandlungsmaßnahme ist nicht nach Bema 38 abrechenbar.

    Für das Entfernen von Fäden und Klammern ist die Bema 38 abrechenbar. Die GOÄ 2007 ist nicht zusätzlich möglich.

    Nachbehandlungen im Zusammenhang mit PAR sind ausschließlich nach Bema 111 über den PAR-Status abrechenbar.