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BEMA 38
Nachbehandlung/Tamponieren (N)

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung, je Sitzung

BEMA 38 Schnellcheck

Punktzahl:10
check
Abrechenbar
  • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und Sitzung
  • als selbständige Leistung
  • für Ausspülen einer Wunde
  • für Nahtentfernung
  • für Drainage (legen, wechseln und entfernen)
  • nach chirurgischem Eingriff in einer besonderen Sitzung
  • für eine chirurgische Nachbehandlung (nicht Sichtkontrolle)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Wundsäuberung und/oder Wundverband
  • Aufbringen von Salben und Lösungen an einer Wunde
  • Spülen mit desinfizierenden oder der Wundheilung fördernden Substanzen
  • Nahtentfernung
  • Wechseln oder Entfernen von Tamponaden
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben BEMA 36/BEMA 37 (Blutstillung) an derselben Stelle in einer Sitzung
  • neben BEMA 46 (chirurgische Wundrevision) an derselben Stelle in einer Sitzung
  • neben BEMA 105 (Mundbehandlung im gleichen Bereich)
  • neben BEMA 111 (Nachbehandlung im Rahmen syst. PAR-Behandlung)
  • für das Legen einer Drainage nach einer Inzision (BEMA Ä161)
  • ausschließlich Kontrolle (Sichtkontrolle)
  • für die primäre Wundversorgung direkt im Zusammenhang mit einer chirurgischen Leistung
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Nachbehandlungen sind abrechnungsfähig, wenn sie in besonderen Sitzungen, nicht jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Extraktion oder Operation erforderlich sind.
    2. Eine Leistung nach Nr. 38 kann nicht neben Leistungen nach den Nrn. 36, 37 oder 46 abgerechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn/Regio
    • Art der Maßnahme
    • verwendetes Medikament, z. B. Spüllösung, Salbe
    • verwendetes Material, z. B. bei Wundverband
    • ggf. Verordnung von Medikamenten
    • Aufklärung des Patienten zur Verhaltensmaßnahmen


    Empfehlung zur Dokumentation

    Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:

    • Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
    • Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
    • Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
    • Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
    • Erfolgte eine Risikoaufklärung?
    • Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
    • Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
    • Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
    • Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
    • Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
    • Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
    • Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
    • Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
    • Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
    • Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
    • Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
    • Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
    • Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
    • Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
    • Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
    • Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?


    Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?

    Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.

    Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.

    Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen.

  • Spitta Kommentar
    • Eine Wundkontrolle ohne Behandlungsmaßnahme ist nicht nach BEMA 38 abrechenbar.
    • Für das Entfernen von Fäden und Klammern ist die BEMA38 abrechenbar. Die GOÄ 2007 ist nicht zusätzlich möglich.
    • Nachbehandlungen im Zusammenhang mit PAR sind ausschließlich nach BEMA 111 über den PAR-Status abrechenbar.
    • Beispielsweise auch für das Ausspülen einer Wunde, Tamponade, Nahtentfernung, Drainagewechsel usw. abrechnungsfähig.
    • Auch bei Dentitio difficilis kann jeweils für das Einlegen und das Wechseln eines Drains die BEMA 38 angesetzt werden.
    • BEMA 38 ist in einer erneuten Sitzung wiederholt abrechnungsfähig.
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