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BEMA 38
Nachbehandlung/Tamponieren (N)

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung, je Sitzung

BEMA 38 Schnellcheck

Punktzahl:10
check
Abrechenbar
  • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und Sitzung
  • als selbständige Leistung
  • für Ausspülen einer Wunde
  • für Nahtentfernung
  • für Drainage (legen, wechseln und entfernen)
  • nach chirurgischem Eingriff in einer besonderen Sitzung
  • für eine chirurgische Nachbehandlung (nicht Sichtkontrolle)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Wundsäuberung und/oder Wundverband
  • Aufbringen von Salben und Lösungen an einer Wunde
  • Spülen mit desinfizierenden oder der Wundheilung fördernden Substanzen
  • Nahtentfernung
  • Wechseln oder Entfernen von Tamponaden
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben BEMA 36/BEMA 37 (Blutstillung) an derselben Stelle in einer Sitzung
  • neben BEMA 46 (chirurgische Wundrevision) an derselben Stelle in einer Sitzung
  • neben BEMA 105 (Mundbehandlung im gleichen Bereich)
  • neben BEMA 111 (Nachbehandlung im Rahmen syst. PAR-Behandlung)
  • für das Legen einer Drainage nach einer Inzision (BEMA Ä161)
  • ausschließlich Kontrolle (Sichtkontrolle)
  • für die primäre Wundversorgung direkt im Zusammenhang mit einer chirurgischen Leistung
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Nachbehandlungen sind abrechnungsfähig, wenn sie in besonderen Sitzungen, nicht jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Extraktion oder Operation erforderlich sind.
    2. Eine Leistung nach Nr. 38 kann nicht neben Leistungen nach den Nrn. 36, 37 oder 46 abgerechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn/Regio
    • Art der Maßnahme
    • verwendetes Medikament, z. B. Spüllösung, Salbe
    • verwendetes Material, z. B. bei Wundverband
    • ggf. Verordnung von Medikamenten
    • Aufklärung des Patienten zur Verhaltensmaßnahmen
  • Spitta Kommentar
    • Eine Wundkontrolle ohne Behandlungsmaßnahme ist nicht nach BEMA 38 abrechenbar.
    • Für das Entfernen von Fäden und Klammern ist die BEMA38 abrechenbar. Die GOÄ 2007 ist nicht zusätzlich möglich.
    • Nachbehandlungen im Zusammenhang mit PAR sind ausschließlich nach BEMA 111 über den PAR-Status abrechenbar.
    • Beispielsweise auch für das Ausspülen einer Wunde, Tamponade, Nahtentfernung, Drainagewechsel usw. abrechnungsfähig.
    • Auch bei Dentitio difficilis kann jeweils für das Einlegen und das Wechseln eines Drains die BEMA 38 angesetzt werden.
    • BEMA 38 ist in einer erneuten Sitzung wiederholt abrechnungsfähig.
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