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BEMA 38
Nachbehandlung/Tamponieren (N)
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung, je Sitzung
BEMA 38 Schnellcheck
Punktzahl:10
- Abrechenbar
- je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und Sitzung
- als selbständige Leistung
- für Ausspülen einer Wunde
- für Nahtentfernung
- für Drainage (legen, wechseln und entfernen)
- nach chirurgischem Eingriff in einer besonderen Sitzung
- für eine chirurgische Nachbehandlung (nicht Sichtkontrolle)
- als selbstständige Leistung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Wundsäuberung und/oder Wundverband
- Aufbringen von Salben und Lösungen an einer Wunde
- Spülen mit desinfizierenden oder der Wundheilung fördernden Substanzen
- Nahtentfernung
- Wechseln oder Entfernen von Tamponaden
- Nicht abrechenbar
- neben Bema 36/Bema 37 (Blutstillung) an derselben Stelle in einer Sitzung
- neben Bema 46 (chirurgische Wundrevision) an derselben Stelle in einer Sitzung
- neben Bema 105 (Mundbehandlung im gleichen Bereich)
- neben Bema 111 (Nachbehandlung im Rahmen syst. PAR-Behandlung)
- für Legen einer Drainage nach Inzision
- ausschließlich Kontrolle (Sichtkontrolle)
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema Ä1 Beratung
- Bema 01 eingehende Untersuchung
- Bema Ä925a ff. Röntgenaufnahmen
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Nachbehandlungen sind abrechnungsfähig, wenn sie in besonderen Sitzungen, nicht jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Extraktion oder Operation erforderlich sind.
- Eine Leistung nach Nr. 38 kann nicht neben Leistungen nach den Nrn. 36, 37 oder 46 abgerechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen.
- Dokumentation
- Zahn/Regio
- Welche Maßnahmen wurdenemacht?
- Aufklärung des Patienten zur Verhaltensmaßnahmen
- Spitta Kommentar