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BEMA 36
Stillung übermäßige Blutung (Nbl1)

Stillung einer übermäßigen Blutung (Nbl1)

BEMA 36 Schnellcheck

Punktzahl:15
check
Abrechenbar
  • je Sitzung und Blutungsstelle
  • bei erheblichem zusätzlichen Zeitaufwand im Zusammenhang mit chirurgischem Eingriff
  • als selbstständige Leistung
  • in erneuter Sitzung wiederholt abrechnungsfähig
  • ohne vorherige OP bei Stillung einer übermäßigen Blutung (hämorrhagischen Diathesen)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die Stillung einer übermäßigen Blutung je Blutungsstelle
  • Die Materialkosten sind mit der Leistung abgegolten (ggf. unterschiedliche KZV-Regelungen beachten).
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben BEMA 37 (Blutstillung durch Abbinden) im gleichen Bereich in der gleichen Sitzung
  • neben BEMA 38 (Nachbehandlung) im gleichen Bereich in der gleichen Sitzung
  • neben BEMA 46 (chirurgische Wundrevision) im gleichen Bereich in der gleichen Sitzung
  • für eine schnell stillbare Blutung
  • Im Zusammenhang mit einem chirurgischen Eingriff, wenn die Stillung einer übermäßigen Blutung keine selbstständige Leistung darstellt und kein erheblicher zusätzlicher Zeitaufwand erfolgt ist.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Leistung kann nicht abgerechnet werden, wenn die Stillung einer übermäßigen Blutung im zeitlichen Zusammenhang mit einem chirurgischen Eingriff erfolgt, es sei denn, dass hierfür ein erheblicher zusätzlicher Zeitaufwand erforderlich war.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn/Region
    • Zeitaufwand (Dauer)
    • Maßnahmen, z. B. Kompression, Applikation gerinnungsfördernder Medikamente/Materialien, Legen von Nähten, Retraktionsfäden bei Parodontalblutungen, Zahnfleischverband, Anwendung eines Lasers
    • empfehlenswert: Ursache der Blutung
    • ggf. Verordnung von Medikamenten
    • Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
    • verwendete Materialien


    Empfehlung zur Dokumentation

    Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:

    • Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
    • Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
    • Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
    • Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
    • Erfolgte eine Risikoaufklärung?
    • Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
    • Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
    • Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
    • Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
    • Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
    • Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
    • Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
    • Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
    • Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
    • Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
    • Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
    • Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
    • Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
    • Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
    • Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
    • Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?


    Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?

    Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.

    Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.

    Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen.

  • Spitta Kommentar
    • Der notwendige Zeitaufwand muss in der Karteikarte dokumentiert werden.
    • Bei erheblichem zusätzlichem Zeitaufwand auch in der OP-Sitzung als selbstständige Leistung abrechenbar.
    • Die BEMA 36 (Nbl1) ist als selbstständige Leistung in der gleichen Sitzung neben der die OP-Leistung erfolgt, möglich, jedoch nicht für die alleinige primäre Wundversorgung, wenn kein erheblicher zusätzlicher Zeitaufwand vorhanden war (Wichtig: genaue Dokumentation des Zeitaufwands und der erfolgten Maßnahme).
    • Bei Nachblutungen ist die Abrechnung der BEMA 37 auch in einer gesonderten Sitzung möglich.

    Außervertraglich

    • zusätzliche Oberflächenanästhesie gemäß GOZ 0080
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