BEMA Ä934a
Röntgenaufnahme Schädel (auch Fernröntgenaufnahme), eine Aufnahme
Aufnahme des Schädels eine Aufnahme (auch Fernröntgenaufnahme)
BEMA Ä934a Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Aufnahme
- zumeist bei kieferorthopädischen Behandlungen
- Fernröntgenseitenaufnahme
- im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, in begründeten Ausnahmefällen dreimal abrechenbar
- bei Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung einmal abrechenbar
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- für das Erstellen von Röntgenaufnahme des Schädels
- Beurteilung der Röntgenaufnahme
- schriftliche Befunddokumentation
- Aufnahmekosten, Material für Röntgenfilme, Aufbewahrungs- und Archivierungskosten sind mit der Gebühr abgegolten
- Nicht abrechenbar
- mehr als drei Aufnahmen im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung
- für fehlerhafte oder nicht auswertbare Röntgenaufnahmen
- Zusätzlich abrechenbar
- Vergleich BEMA GOÄ
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung zur Ä934a
- Eine Leistung nach Nr. Ä 934a kann im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, in begründeten Ausnahmefällen dreimal abgerechnet werden.
- Eine Leistung nach Nr. Ä 934a ist bei Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung einmal abrechnungsfähig.
Zu den Nrn. Ä 925, 934, 935
- Bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen sind – soweit dies nach den individuellen anatomischen Verhältnissen möglich ist – mit einer Aufnahme zu erfassen.
- Bei unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer Behandlung sind in derselben Sitzung erbrachte Röntgenaufnahmen je Aufnahme nach Nr. 925 a abrechnungsfähig.
- Die Darstellung beider Kiefer durch ein Orthopantomogramm schließt die gleichzeitige Anfertigung eines Rö-Status nach Nr. Ä 925 d aus. Eine zusätzliche Gelenkaufnahme ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Bissflügelaufnahmen zur Kariesfrüherkennung werden nach Geb.-Nr. Ä 925 a oder b abgerechnet und sind bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Röntgenaufnahmen sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
Zu den Nrn. Ä 925 bis Ä 935
Mit der Abrechnung der Nrn. Ä 925 bis Ä 935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.
- Dokumentation
- Aufnahme
- Grund der Röntgenaufnahme
- Befund, Auswertung
- weitere Hinweise, z. B.: Wann war die letzte Röntgenaufnahme, besteht eine Schwangerschaft usw.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Mit der Abrechnung der BEMA Ä 934a sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.
In die Karteikarte müssen sowohl Begründung und auch Befund eingetragen werden.
Bei Röntgenaufnahmen sind Begründungen anzugeben. Hierfür sind in der Bemerkungsspalte folgende Ziffern zu verwenden:
0 = Bissflügelaufnahmen
1 = konservierend-chirurg. Behandlung
2 = Gelenkaufnahme
3 = kieferorthopädische Behandlung
4 = Par-Behandlung
5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Ggf. privat berechenbar
Berechnung nach GOZ und Privatvereinbarung:- neue Röntgenuntersuchungsmethoden
- mehr als zwei bzw. drei Aufnahmen
Privatberechnung nach Privatvereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z:
- Spitta Kommentar