Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA VFKa
Videofallkonferenz mit an der Versorgung des Versicherten beteiligten Pflege- und Unterstützungspersonen, bezüglich eines Versicherten
Videofallkonferenz mit an der Versorgung des Versicherten beteiligten Pflege- und Unterstützungspersonen
a) bezüglich eines Versicherten
BEMA VFKa Schnellcheck
- Abrechenbar
- nur als alleinige Leistung abrechnungsfähig
- Nur dann abrechnungsfähig, wenn im Zeitraum der letzten 3 Quartale (das aktuelle Quartal miteingeschlossen) ein persönlicher Kontakt zwischen Zahnarzt und Versicherten stattgefunden hat.
- höchstens dreimal je Quartal/je Versicherter
- nur für einen Versicherten; Voraussetzung ist, dass es sich um gesetzlich Versicherte handelt,
- die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind
- Eingliederungshilfe erhalten
- im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V
- die Anspruchsberechtigung ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren
- nur mittels Videodienst nach Anlage 16 BMV-Z
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Videofallkonferenz für einen Patienten
- Nicht abrechenbar
- neben weiteren BEMA-Leistungen
- für die Videofallkonferenz für weitere Versicherte des berechtigten Personenkreises in unmittelbarem Zusammenhang (= Bema VFKb)
- mehr als dreimal je Versicherten/je Quartal
- wenn im Zeitraum der letzten drei Quartale (das aktuelle Quartal miteingeschlossen) kein persönlicher Kontakt zwischen Zahnarzt und Versicherten stattgefunden hat
- Zusätzlich abrechenbar
- Zuschlag Bema TZ – Technikzuschlag für Videosprechstunde, Videofallkonferenz oder Videokonsil
- Abrechnungsbestimmung
- Die Leistung nach Nr. VFK ist abrechenbar bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten, sowie bei Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden. Die Anspruchsberechtigung ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren.
- Die Nr. VFK ist nur abrechenbar für Videofallkonferenzen mittels eines Videodienstes
gemäß Anlage 16 BMV-Z. - Die Leistung nach Nr. VFK kann je Quartal und Versicherten dreimal abgerechnet werden.
- Die Leistung nach Nr. VFK kann nur als alleinige Leistung erbracht werden.
- Die Leistung nach Nr. VFK ist nur abrechenbar, wenn im Zeitraum der letzten drei Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals ein persönlicher Kontakt des Zahnarztes mit dem Versicherten stattgefunden hat.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
- Die Abrechnung von Bema VFKa ist nur als alleinige Leistung möglich.
- Auf der Webseite der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und des GKV-Spitzenverbandes sind zertifizierte Videodienstanbieter gelistet, die die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Abs. 5 SGB V (Anlage 16 BMV-Z) erfüllen.
- Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen
Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen fasst zur Umsetzung der §§ 87 Abs. 2k und 2l SGB V folgenden Beschluss:
I. In den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen werden hinter der Nr. 182 folgende neue Gebührennummern in den BEMA-Teil 1 aufgenommen: VS Videosprechstunde
- Die Leistung nach Nr. VS ist abrechenbar bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten, sowie bei Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden. Die Anspruchsberechtigung ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren.
- Die Leistung nach Nr. VS ist nur abrechenbar für Videosprechstunden mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z.
- Die Leistung nach Nr. VS kann grundsätzlich nur als alleinige Leistung abgerechnet werden. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere, wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung oder einer freiwilligen Quarantäne im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen Krankheit des Versicherten oder eines meldepflichtigen Nachweises von Krankheitserregern ein persönlicher Kontakt des Zahnarztes mit dem Versicherten nicht möglich ist, kann eine Leistung nach Nr. 174b in derselben Sitzung neben einer Leistung nach Nr. VS abgerechnet werden.
- Soweit dem Versicherten ein Verständnis nur eingeschränkt möglich ist, ist die Videosprechstunde bei räumlicher und zeitgleicher Anwesenheit des Versicherten im jeweils erforderlichen Umfang auf die Pflege- oder Unterstützungspersonen zu konzentrieren bzw. ggf. zu beschränken.
- Die Leistung nach Nr. VS kann in derselben Sitzung nicht neben Leistungen nach Nrn. VFK, 181 oder 182 abgerechnet werden.
- Spitta Kommentar