Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA Ä925b
Röntgendiagnostik der Zähne, bis 5 Aufnahmen (Rö5)
Röntgendiagnostik der Zähne bis fünf Aufnahmen
BEMA Ä925b Schnellcheck
- Abrechenbar
- 3 bis 5 Zahnfilmaufnahmen in einer Röntgenserie
- jeweils bis zu 3 nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen (auf möglichst einer Aufnahme)
- Bissflügelaufnahmen zur Kariesfrüherkennung
- im Zusammenhang mit konservierenden, chirurgischen, parodontologischen und prothetischen Behandlungsmaßnahmen
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- für das Erstellen von Röntgenaufnahmen
- Beurteilung der Röntgenaufnahme
- schriftliche Befunddokumentation
- In der Regel sind bis zu drei Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen – soweit möglich – mit einer Aufnahme zu erfassen.
- Aufnahmekosten, Material für Röntgenfilme, Aufbewahrungs- und Archivierungskosten sind mit der Gebühr abgegolten.
- Nicht abrechenbar
- für die erneute Röntgenaufnahme wegen schlechter Aufnahmequalität
- für Orthopantomogramm (BEMA Ä935d)
- für Fernröntgenaufnahme (BEMA Ä934a)
- für Teilaufnahmen des Schädels (BEMA Ä935a bis BEMA Ä935c)
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA Ä925a zusätzlich für jede radiologische Verlaufskontrolle in gleicher Sitzung bei
- endodontischen Maßnahmen
- prothetischen Maßnahmen
- chirurgischen Maßnahmen
- BEMA Ä925a zusätzlich für jede radiologische Verlaufskontrolle in gleicher Sitzung bei
- Vergleich BEMA GOÄ
- Abrechnungsbestimmung
Zu den Nrn. Ä925, 934, 935
- Bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen sind – soweit dies nach den individuellen anatomischen Verhältnissen möglich ist – mit einer Aufnahme zu erfassen.
- Bei unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer Behandlung sind in derselben Sitzung erbrachte Röntgenaufnahmen je Aufnahme nach Nr. Ä925a abrechnungsfähig.
- Die Darstellung beider Kiefer durch ein Orthopantomogramm schließt die gleichzeitige Anfertigung eines Rö-Status nach Nr. Ä925d aus. Eine zusätzliche Gelenkaufnahme ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Bissflügelaufnahmen zur Kariesfrüherkennung werden nach Geb.-Nr. Ä925a oder b abgerechnet und sind bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Röntgenaufnahmen sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
Zu den Nrn. Ä925 bis Ä935
Mit der Abrechnung der Nrn. Ä925 bis Ä935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.
- Dokumentation
- Zähne
- Grund der Röntgenaufnahme
- Befund, Auswertung
- weitere Hinweise z. B.: Wann war die letzte Röntgenaufnahme, besteht eine Schwangerschaft usw.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Mit der Abrechnung der BEMA Ä925b sind abgegolten:
- die Beurteilung
- die obligatorische Befunddokumentation
- die Aufbewahrung
- die Röntgenaufnahmekosten, sowie
- die Röntgenfilme.
In der Karteikarte ist zwingend die Indikation, als auch die Befundung einzutragen. Andernfalls kann die Röntgenaufnahme nicht zur Abrechnung gebracht werden.
Bei jeder erneut notwendigen Röntgenserie in der gleichen Behandlungssitzung beginnt man die Zahnaufnahmen neu zu zählen, um sie jeweils den entsprechenden Abrechnungsnummern nach Ä925a–d zuzuordnen.
Gemäß § 2 Abs. 4 BMV-Z (Einleitung des Gutachterverfahrens) sind dem von der gesetzlichen Krankenkasse beauftragen Gutachter die erforderlichen Behandlungs- und Befundunterlagen (z. B. Modelle, Röntgenaufnahmen) unverzüglich zuzuleiten. Röntgenaufnahmen für die Planung einer PAR-Behandlung sollen die aktuelle Situation darstellen und gem. Anlage 5 § 2 Abs. 2 BMV-Z (Gutachten PAR) nicht älter als 6 Monate sein. Bei der Anfertigung eines OPGs anstelle eines PAR-Status ist die Darstellung des Frontzahngebietes kritisch zu prüfen.
Bei Röntgenaufnahmen sind Begründungen anzugeben. Hierfür sind in der Bemerkungsspalte folgende Ziffern zu verwenden:
0 = Bissflügelaufnahmen
1 = konservierend-chirurg. Behandlung
2 = Gelenkaufnahme
3 = kieferorthopädische Behandlung
4 = Par-Behandlung
5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Ggf. privat berechenbar
Berechnung nach GOZ und Privatvereinbarung:- neue Röntgenuntersuchungsmethoden
Privatberechnung nach Privatvereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z:- computergesteuerte Tomographie (CT, DVT) GOÄ 5370, zzgl. computergesteuerte Analyse (GOÄ 5377)
- Arthroskopie, ggf. Probeexzision (GKV-GOÄ 3300)
- Spitta Kommentar