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BEMA Ä925b
Röntgendiagnostik der Zähne, bis 5 Aufnahmen (Rö5)

Röntgendiagnostik der Zähne bis fünf Aufnahmen

BEMA Ä925b Schnellcheck

Punktzahl:19
  • Abrechenbar
    • 3 bis 5 Zahnfilmaufnahmen in einer Röntgenserie
    • jeweils bis zu 3 nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen (auf möglichst einer Aufnahme)
    • Bissflügelaufnahmen zur Kariesfrüherkennung
    • im Zusammenhang mit konservierenden, chirurgischen, parodontologischen und prothetischen Behandlungsmaßnahmen
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für das Erstellen von Röntgenaufnahmen
    • Beurteilung der Röntgenaufnahme
    • schriftliche Befunddokumentation
    • In der Regel sind bis zu drei Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen – soweit möglich – mit einer Aufnahme zu erfassen.
    • Aufnahmekosten, Material für Röntgenfilme, Aufbewahrungs- und Archivierungskosten sind mit der Gebühr abgegolten.
  • Nicht abrechenbar
  • Zusätzlich abrechenbar
    • BEMA Ä925a zusätzlich für jede radiologische Verlaufskontrolle in gleicher Sitzung bei
      • endodontischen Maßnahmen
      • prothetischen Maßnahmen
      • chirurgischen Maßnahmen
check
Abrechenbar
  • 3 bis 5 Zahnfilmaufnahmen in einer Röntgenserie
  • jeweils bis zu 3 nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen (auf möglichst einer Aufnahme)
  • Bissflügelaufnahmen zur Kariesfrüherkennung
  • im Zusammenhang mit konservierenden, chirurgischen, parodontologischen und prothetischen Behandlungsmaßnahmen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für das Erstellen von Röntgenaufnahmen
  • Beurteilung der Röntgenaufnahme
  • schriftliche Befunddokumentation
  • In der Regel sind bis zu drei Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen – soweit möglich – mit einer Aufnahme zu erfassen.
  • Aufnahmekosten, Material für Röntgenfilme, Aufbewahrungs- und Archivierungskosten sind mit der Gebühr abgegolten.
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • BEMA Ä925a zusätzlich für jede radiologische Verlaufskontrolle in gleicher Sitzung bei
    • endodontischen Maßnahmen
    • prothetischen Maßnahmen
    • chirurgischen Maßnahmen
  • Abrechnungsbestimmung

    Zu den Nrn. Ä 925, 934, 935

    1. Bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen sind – soweit dies nach den individuellen anatomischen Verhältnissen möglich ist – mit einer Aufnahme zu erfassen.
    2. Bei unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer Behandlung sind in derselben Sitzung erbrachte Röntgenaufnahmen je Aufnahme nach Nr. Ä925 a abrechnungsfähig.
    3. Die Darstellung beider Kiefer durch ein Orthopantomogramm schließt die gleichzeitige Anfertigung eines Rö-Status nach Nr. Ä925d aus. Eine zusätzliche Gelenkaufnahme ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
    4. Bissflügelaufnahmen zur Kariesfrüherkennung werden nach Geb.-Nr. Ä925a oder b abgerechnet und sind bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
    5. Röntgenaufnahmen sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.


    Zu den Nrn. Ä 925 bis Ä 935

    Mit der Abrechnung der Nrn. Ä 925 bis Ä 935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.

  • Dokumentation
    • Zähne
    • Grund der Röntgenaufnahme
    • Befund, Auswertung
    • weitere Hinweise z. B.: Wann war die letzte Röntgenaufnahme, besteht eine Schwangerschaft usw.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Mit der Abrechnung der BEMA Ä925b sind abgegolten:

      • die Beurteilung
      • die obligatorische Befunddokumentation
      • die Aufbewahrung
      • die Röntgenaufnahmekosten, sowie
      • die Röntgenfilme.

      In der Karteikarte ist zwingend die Indikation, als auch die Befundung einzutragen. Andernfalls kann die Röntgenaufnahme nicht zur Abrechnung gebracht werden.

      Bei jeder erneut notwendigen Röntgenserie in der gleichen Behandlungssitzung beginnt man die Zahnaufnahmen neu zu zählen, um sie jeweils den entsprechenden Abrechnungsnummern nach Ä 925a–d zuzuordnen.

      Gemäß § 2 Abs. 4 BMV-Z (Einleitung des Gutachterverfahrens) sind dem von der gesetzlichen Krankenkasse beauftragen Gutachter die erforderlichen Behandlungs- und Befundunterlagen (z. B. Modelle, Röntgenaufnahmen) unverzüglich zuzuleiten. Röntgenaufnahmen für die Planung einer PAR-Behandlung sollen die aktuelle Situation darstellen und gem. Anlage 5 § 2 Abs. 2 BMV-Z (Gutachten PAR) nicht älter als 6 Monate sein. Bei der Anfertigung eines OPGs anstelle eines PAR-Status ist die Darstellung des Frontzahngebietes kritisch zu prüfen.

      Bei Röntgenaufnahmen sind Begründungen anzugeben. Hierfür sind in der Bemerkungsspalte folgende Ziffern zu verwenden:
      0 = Bissflügelaufnahmen
      1 = konservierend-chirurg. Behandlung
      2 = Gelenkaufnahme
      3 = kieferorthopädische Behandlung
      4 = Par-Behandlung
      5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen

    • Privatleistungen beim Kassenpatienten


      Ggf. privat berechenbar
      Berechnung nach GOZ und Privatvereinbarung:

      • neue Röntgenuntersuchungsmethoden


      Privatberechnung nach Privatvereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z:

      • computergesteuerte Tomographie (CT, DVT) GOÄ 5370, zzgl. computergesteuerte Analyse (GOÄ 5377)
      • Arthroskopie, ggf. Probeexzision (GOÄ 3300)