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BEMA 181b
Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten, im Rahmen eines Telekonsils (Kslb)

Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten
b) im Rahmen eines Telekonsils

BEMA 181b Schnellcheck

Punktzahl:16
  • Abrechenbar
    • für die bedarfsorientierte konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten
    • bei allen Patienten (Pflegegrad ist nicht erforderlich)
      Hinweis
    • Bema 181 a: persönliches (physische Anwesenheit aller beteiligten (Zahn)ärzte) und fernmündliches Konsil (mittels Fernsprecher)
    • Bema 181b: als Videokonsil via Videodienst nach Anlage 16a BMV-Z, elektronischer Austausch von Dokumenten und Bildern via elektronischen Dienst
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • bedarfsorientierte konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten
    • Das Videokonsil findet durch einen Austausch von Dokumenten und Bildern via eines elektronischen Dienstes statt.
  • Nicht abrechenbar
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Bema TZ – Technikzuschlag für Videosprechstunde, Videofallkonferenz oder Videokonsil
    • ggf. können zur Bema 181a über die OZ 602 die Telefonkosten
check
Abrechenbar
  • für die bedarfsorientierte konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten
  • bei allen Patienten (Pflegegrad ist nicht erforderlich)
    Hinweis
  • Bema 181 a: persönliches (physische Anwesenheit aller beteiligten (Zahn)ärzte) und fernmündliches Konsil (mittels Fernsprecher)
  • Bema 181b: als Videokonsil via Videodienst nach Anlage 16a BMV-Z, elektronischer Austausch von Dokumenten und Bildern via elektronischen Dienst
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • bedarfsorientierte konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten
  • Das Videokonsil findet durch einen Austausch von Dokumenten und Bildern via eines elektronischen Dienstes statt.
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bema TZ – Technikzuschlag für Videosprechstunde, Videofallkonferenz oder Videokonsil
  • ggf. können zur Bema 181a über die OZ 602 die Telefonkosten
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Die Leistungen nach Nrn. 181a und 181b sind abrechenbar für die konsiliarische Erörterung einer versichertenbezogenen Fragestellung, wenn sich der Zahnarzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Versicherten und dessen Erkrankung befasst hat. Unter persönlicher Erörterung nach Nr. 181a ist der Austausch in physischer Anwesenheit aller am Konsil beteiligten Ärzte/Zahnärzte zu verstehen. Die fernmündliche Erörterung wird mittels Fernsprecher durchgeführt. Ein Telekonsil nach Nr. 181b ist die zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen Ärzten/Zahnärzten unter Nutzung der in § 2 Abs. 1 der Telekonsilien-Vereinbarung gemäß § 291g Abs. 6 SGB V genannten elektronischen Dienste und ermöglicht den elektronischen Austausch von Dokumenten und Bildern. Ein zeitgleiches Telekonsil zwischen Ärzten/Zahnärzten nach Nr. 181b mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z wird als Videokonsil bezeichnet.
    2. Die Leistungen nach Nr. 181a und Nr. 181b sind auch dann abrechenbar, wenn die Erörterung zwischen einem Zahnarzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen/zahnärztlichen Vertreter eines anderen Arztes/Zahnarztes erfolgt.
    3. Die Leistungen nach Nr. 181a und Nr. 181b sind nicht abrechenbar, wenn die Zahnärzte Mitglieder derselben Berufsausübungsgemeinschaft, einer Praxisgemeinschaft von Ärzten/Zahnärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung oder desselben Medizinischen Versorgungszentrums sind. Sie sind nicht abrechenbar für routinemäßige Besprechungen.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Ein Telekonsil ist die zeitgleiche oder zeitversetzte Kommunikation zwischen (Zahn)ärzten unter Nutzung der in § 2 Abs. 1 der Telekonsilien Vereinbarung gemäß § 291g Abs. 6 SGB V genannten elektronischen Dienste und ermöglicht den elektronischen Austausch von Dokumenten und Bildern.

      Ein zeitgleiches Telekonsil zwischen (Zahn)Ärzten via Videodienst nach Anlage 16 BMV-Z wird als Videokonsil bezeichnet.

      Die Leistung ist nicht auf einen bestimmten Versichertenkreis beschränkt.

      Die Bema 181b für ein zeitgleiches Telekonsil (unter Nutzung der in § 2 Abs. 1 der Telekonsilien-Vereinbarung gem. § 291g Abs. 6 SGB V genannten elektronischen Dienstes) zwischen Ärzten/Zahnärzten mittels Videodienst nach Anlage 16 BMV-Z (Videokonsil) abrechnungsfähig.

      Für eine konsiliarische Erörterung per Videokonsil einer versichertenbezogenen Fragestellung.

      Der Zahnarzt muss sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit der Erkrankung des Patienten beschäftigt haben.

      Nicht für Routinebesprechungen.

      Nicht für Besprechungen zwischen Ärzten/Zahnärzten derselben Berufsausübungsgemeinschaft oder Praxisgemeinschaft mit gleicher oder ähnlicher Fachrichtung.

      Nicht für konsiliarische Erörterungen mit Physiotherapeuten, Logopäden.

      Nicht für ein Konsil im Rahmen außervertraglicher Leistungen (z. B. Implantatbehandlung, außervertraglicher KFO-Behandlung usw.) = Privatleistung gemäß GOÄ 60.

      Für die konsiliarische Erörterung bei körperlicher Anwesenheit der beteiligten Zahnärzte/Ärzte oder wenn die Erörterung mittels Fernsprecher durchgeführt wird steht die Bema 181a (Ksla) zur Verfügung.

      Für die konsiliarische Erörterung im Rahmen eines Telekonsils und bei Vorliegen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V steht die Bema 182b (KslKb) zur Verfügung.

      Bei der Abrechnung der Bema 181b (Kslb) besteht Dokumentationspflicht bzgl. des Gesprächsinhaltes.

    • Bundesmantelvertrag - Zahnärzte (BMV-Z) 16-1

      Bundesmantelvertrag –Zahnärzte (BMV-Z)16-1

      Anlage 16

      Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 5 SGB V
      zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband


      In der Fassung vom 30.03.2020, Datum des Inkrafttretens: 01.07.2020

      § 1 Vertragsgegenstand
      1 Diese Vereinbarung regelt die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Durchführung von Videosprechstunden in der vertragszahnärztlichen Versorgung, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit sowie die Anforderungen an die technische Umsetzung.

      2 Videosprechstunden in der vertragszahnärztlichen Versorgung sind gem. §§ 291g Abs.5 i. V. m. 87 Abs. 2k SGBV für die Untersuchung und Behandlung von den in § 87 Abs. 2i SGBV genannten Versicherten, von Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden, sowie für Fallkonferenzen mit dem Pflegepersonal oder der Unterstützungsperson vorzusehen.
      3 Die Videosprechstunde erfolgt als synchrone Kommunikation zwischen einem Vertragszahnarzt und dem Versicherten, dem Pflegepersonal oder der Unterstützungsperson über die zur Verfügung stehende technische Ausstattung, ggf. unter Assistenz, z. B. durch eine Bezugsperson, im Sinne einer Online-Videosprechstunde in Echtzeit, die der Vertragszahnarzt dem Versicherten, dem Pflegepersonal oder der Unterstützungsperson anbieten kann.
      4Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass die Teilnahme an der Videosprechstunde für alle Teilnehmer freiwillig ist.

      § 2 Bestimmungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit
      (1) 1 Der Videodienstanbieter und der Vertragszahnarzt haben für die Verarbeitung personenbezogener Versichertendaten die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, die sich insbesondere aus den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), des Bundes Datenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) und – soweit anwendbar – des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) ergeben. 2§ 75b SGB V in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten.


      (2) 1 Im Hinblick auf die Sicherheit der Verarbeitung der Daten hat der Vertragszahnarzt in seinen Räumlichkeiten zu gewährleisten, dass die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend Art. 32 DS-GVO eingehalten werden. 2 Die Videosprechstunde hat zur Gewährleistung der Datensicherheit und eines störungsfreien Ablaufes in geschlossenen Räumen, die eine angemessene Privatsphäre sicherstellen, stattzufinden.


      (3) Der Videodienstanbieter ist verantwortlich für die Daten, die bei der Verwendung seines Dienstes verarbeitet werden.

      § 3 Anforderungen an die apparative Ausstattung

      1 Die apparative Ausstattung umfasst mindestens folgendes:
      -eine Kamera
      -einen Bildschirm (Monitor, Display etc.) mit einer Bildschirmdiagonale von mindestens 3 Zoll und einer Auflösung von mindestens 640 x 480 px,
      -ein Mikrofon sowie
      -eine Tonwiedergabeeinheit.

      2 Die Funktionalitäten können auch vollständig oder teilweise in einem Gerät vereint sein.

      3 Für die Datenübertragung ist eine Bandbreite von mindestens 2000 kbit/s im Download vorzuhalten.

      4 Höhere technische Anforderungen an die apparative Ausstattung können abhängig vom Inhalt der Videosprechstunde notwendig werden.

      § 4 Anforderungen an den Vertragszahnarzt

      1 Die Videosprechstunde darf nur von einem Zahnarzt durchgeführt werden.

      2 Zu Beginn der Videosprechstunde hat auf beiden Seiten eine Vorstellung aller im Raum anwesenden Personen zu erfolgen.

      3 Eine Aufzeichnung der Videosprechstunde ist nicht gestattet.

      4 Der Vertragszahnarzt holt eine Einwilligung des Versicherten in die Datenverarbeitung des genutzten Videodienstanbieters ein, die die Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 lit. a) i. V. m. Artikel 7 DS-GVO erfüllt. 5 Der Vertragszahnarzt darf für die Videosprechstunde ausschließlich gemäß § 5 zertifizierte Videodienstanbieter nutzen.

      § 5 Anforderungen an den Videodienstanbieter

      (1) Der für die Videosprechstunde genutzte Videodienstanbieter muss neben den Anforderungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 die folgenden Anforderungen erfüllen:
      1. Der Vertragszahnarzt muss sich für den Videodienst registrieren.
      2. Der Videodienst muss keinen Zweitzugang vorhalten. Sofern ein Zweitzugang für Praxispersonal möglich ist, darf dieser allein und ausschließlich zu organisatorischen Zwecken im Zusammenhang mit der Videosprechstunde genutzt und mit diesem keine Videosprechstunde durchgeführt werden.
      3. Versicherte und Pflegepersonal oder Unterstützungspersonen müssen sich ohne Account anmelden können, der Klarname des Versicherten, des Pflegepersonals oder der Unterstützungsperson soll für den Vertragszahnarzt erkennbar sein. Der Zugang darf nur zum Kontakt mit dem Vertragszahnarzt führen.
      4. Der Videodienstanbieter muss gewährleisten, dass der Vertragszahnarzt die Videosprechstunde ungestört, z. B. ohne Signalgeräusche weiterer Anrufer, durchführen kann.
      5. Die Übertragung der Videosprechstunde soll über eine Peer-to-Peer-Verbindung zwischen Vertragszahnarzt und Versicherten, dem Pflegepersonal oder der Unterstützungsperson, ohne Nutzung eines zentralen Servers erfolgen.
      6. Der Videodienstanbieter muss gewährleisten, dass sämtliche Inhalte der Videosprechstunde während des gesamten Übertragungsprozesses nach dem Stand der Technik Ende-zu-Ende verschlüsselt sind. Der Stand der Technik ergibt sich insbesondere aus der Technischen Richtlinie 02102 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
      7. Die eingesetzte Software muss bei Schwankungen der Verbindungsqualität bezüglich der Ton- und Bildqualität adaptiv sein. Die Entscheidung über die Durch- bzw. Fortführung der Videosprechstunde bei abnehmender Ton- und Bildqualität obliegt den Gesprächsteilnehmern. Sofern Konkretisierungen zu den Anforderungen an die bei der Übertragung einzusetzende Technik sowie Bild- und Tonqualität erforderlich sind, werden diese indikationsbezogen geregelt.
      8. Sämtliche Inhalte der Videosprechstunde dürfen durch den Videodienstanbieter weder eingesehen noch gespeichert werden können.
      9. Videodienstanbieter dürfen nur Server in dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nutzen. Alle Metadaten müssen nach spätestens drei Monaten gelöscht werden und dürfen nur für die zur Abwicklung der Videosprechstunde notwendigen Abläufe genutzt werden. Die Weitergabe der Daten ist untersagt.
      10. Die Nutzungsbedingungen müssen vollständig in deutscher Sprache und auch ohne vorherige Anmeldung online abrufbar sein.
      11. Das Schalten von Werbung im Rahmen der Videosprechstunde ist untersagt.
      12. Der Videodienstanbieter muss eine aktuelle Bescheinigung beim GKV-Spitzenverband und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung schriftlich vorgelegt haben, s. Anhang. (2) 1 Der Videodienstanbieter muss den Nachweis führen, dass er die Anforderungen an die Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten (nach a) und b)) sowie die inhaltlichen Anforderungen (nach c) gemäß Absatz 1 Nr. 1 -11 erfüllt.

      2 Diese Nachweise werden erbracht durch:
      a) Informationssicherheit:
      (1) ein Zertifikat des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik oder
      (2) ein Zertifikat über die technische Sicherheit von einer von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierten Stelle.

      b) Datenschutz:
      (1) ein Gütesiegel, das von einer unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörde vergeben bzw. anerkannt wurde oder
      (2) ein Datenschutzzertifikat von einer von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierten Stelle.

      C) Inhalte: ein Zertifikat oder Gutachten oder vergleichbare Bestätigung von einer von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierten Stelle.

      (3) Der Videodienstanbieter muss dem Vertragszahnarzt zum Vertragsabschluss das Vorliegen der Nachweise über die Ausstellung einer Bescheinigung bestätigen, s. Anhang.

      (4) Der GKV-Spitzenverband und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung führen auf ihren Webseiten ein Verzeichnis der Videodienstanbieter, die eine Bescheinigung nach Abs. 1 Ziffer 12 vorgelegt haben. 2 Diese Bescheinigung ist zum Ende der Laufzeit der Nachweise erneut vorzulegen.

      Protokollnotiz:
      Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Nachweise gemäß § 5 Absatz 2 dieser Vereinbarung bei ggf. erfolgenden Anpassungen vorerst ihre Gültigkeit behalten und neue Nachweise aufgrund veränderter Anforderungen durch die Videodienstanbieter mit einer Karenzzeit beizubringen sind. Etwaige Karenzzeiten werden zwischen den Vertragspartnern vereinbart.