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BEMA eMP
Aktualisierung elektronischer Medikationsplan

Aktualisierung elektronischer Medikationsplan

BEMA eMP Schnellcheck

Punktzahl:3
  • Abrechenbar
    • je Sitzung
    • für die Aktualisierung eines Medikationsplans in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Einwilligung/Dokumentation des Patienten bei Zugriff auf den Datensatz
  • Nicht abrechenbar
    • neben NFD (Aktualisierung Notfalldatensatz) bei gleichem Sachverhalt, wenn der elektronische Medikationsplan zeitgleich auf den elektronischen Notfalldatensatz übertragen wird (falls vorhanden)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Bema Ä1 (Beratung)
    • Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
    • Bema Ä935 ff. (Röntgenaufnahmen)
    • Bema IP 1 (Erstellen eines Mundhygienestatus)
    • u.v.m.
check
Abrechenbar
  • je Sitzung
  • für die Aktualisierung eines Medikationsplans in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Einwilligung/Dokumentation des Patienten bei Zugriff auf den Datensatz
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben NFD (Aktualisierung Notfalldatensatz) bei gleichem Sachverhalt, wenn der elektronische Medikationsplan zeitgleich auf den elektronischen Notfalldatensatz übertragen wird (falls vorhanden)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bema Ä1 (Beratung)
  • Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
  • Bema Ä935 ff. (Röntgenaufnahmen)
  • Bema IP 1 (Erstellen eines Mundhygienestatus)
  • u.v.m.
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Die Leistung nach Nr. eMP ist für die Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel einmal je Sitzung abrechenbar.
    2. Die Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans soll auf den elektronischen Notfalldatensatz übertragen werden, soweit ein solcher vorhanden und die vorliegende Information zu aktualisieren ist. In diesem Fall können die Leistungen nach den Nrn. eMP und NFD bezogen auf denselben Sachverhalt nicht nebeneinander abgerechnet werden.
    3. Vor dem Zugriff auf die Daten des elektronischen Medikationsplans ist die Einwilligung des Versicherten einzuholen und in der Patientenakte zu dokumentieren.
  • Dokumentation
    • Einwilligung des Patienten auf den elektronischen Datensatz
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      • Grundlage: Patientendatenschutzgesetz
      • für den Versicherten eine freiwillige Anwendung der Telematikinfrastruktur
      • elektronische Gesundheitskarte (eGK) muss für derartige elektronische Datenverarbeitungen geeignet sein
    • Telematikinfrastruktur

      Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 13 SGB V ist im zahnärztlichen Bewertungsmaßstab eine Vergütung vorzusehen, wenn Zahnärzte die Patienten bei der sogenannten Erst- und Folgebefüllung von medizinischen Daten in die elektronische Patientenakte (ePA) unterstützen.

      Der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) ist es zunächst für das Jahr 2021 gelungen, eine entsprechende Gebühr für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) mit dem GKV-Spitzenverband zu vereinbaren.