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BEMA 35
Wurzelkanalfüllung (WF)

Wurzelkanalfüllung inkl. eines evtl. provisorischen Verschlusses, je Kanal

BEMA 35 Schnellcheck

Punktzahl:17
check
Abrechenbar
  • je Kanal einmal für orthograde oder retrograde Wurzelkanalfüllung
  • je Kanal bei retrograd notwendiger Wurzelkanalfüllung
  • bei Revision der Wurzelkanalfüllung im Ausnahmefall
  • im Anschluss an Bema 32 (Kanalaufbereitung)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Wurzelkanalfüllung
  • auch retrograd
  • einschließlich provisorischer/temporärer Verschluss
  • an bleibenden Zähnen und an Milchzähnen
no-check
Nicht abrechenbar
  • Bema 11 (provisorischer Verschluss)
  • im Anschluss an Bema 27 (Vitalamputation)
  • für keramische Wurzelkanalverschlüsse (Privatleistung)
  • für retrograde Wurzelkanalverschlüsse im Rahmen einer Resektion
  • bei Einbringen einer Schraube nach abgeschlossener Wurzelkanalbehandlung
check
Zusätzlich abrechenbar

als Vorleistungen:

  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • Anzahl der gefüllten Kanäle
    • verwendete Materialien
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      1. Nach Abschluss der Wurzelkanalbehandlung sind die Bema 13a bis Bema 13h nur einmal abrechenbar.
      2. Eine temporäre Wurzelkanalfüllung zur Herdausheilung einschließlich der jeweiligen Deckfüllung und die erneute Trepanation (BEMA-Nr. 31) sind keine Leistungen der GKV.
      3. Eine Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist nur dann angezeigt, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben sind (siehe Rili Nr. 9.1 a). In allen anderen Fällen handelt es sich immer um einen Behandlungsversuch, der nicht zu Lasten der Krankenkasse abgerechnet werden kann.
      4. Wurzelkanalbehandlungsmaßnahmen stellen nur bei guter Prognose nach Röntgen zum Zeitpunkt der Diagnose eine vertragszahnärztliche Maßnahme dar.
      5. Wurzelkanalbehandlungsmaßnahmen mit einer Einstufung nach Angle- Klasse I (unkompliziert, gerade, leicht gebogen, Wurzelbildung abgeschlossen, Foramen geschlossen) können im Rahmen der GKV abgerechnet werden. Darüber hinaus muss eine ausreichende gute Zugänglichkeit vorhanden sein sowie eine gute Erreichbarkeit und Auffindbarkeit des zu behandelnden Zahnes und seines Wurzelkanalsystems gegeben sein. Kriterien zur Beurteilung wären z. B. Achsenneigung, Mundöffnung, Trockenlegungsmöglichkeiten, Würgereiz und Wurzelkrümmungsgrad.
      6. Eine Wurzelkanalfüllung gilt als lege artis, wenn sie bis oder bis nahe an die physiologische Konstriktion reicht. Dies stellt sich radiologisch in einem Abstand zwischen einem und vier Millimetern vom radiologischen Apex dar.
      7. Eine erneute Abrechnung einer Wurzelkanalbehandlung durch dieselbe Praxis ist immer dann möglich, wenn klinisch und/oder radiologisch folgende Sachverhalte vorliegen:
        1. Reinfektion des Kanalsystems, die eine erneute, vergrößerte Aufbereitung des Wurzelkanalsystems erforderlich macht.
        2. Revision einer Wurzelkanalfüllung nach richtlinienkonformem Abschluss und der Hinweis auf eine Entzündung im periapikalen Bereich (Schmerzsensation; Zunahme einer apikalen Aufhellung).
        3. Retrograde Revision einer Wurzelkanalfüllung im Rahmen einer richtlinienkonformen chirurgischen Revision. Der/die Sachverhalte und die medizinische Notwendigkeit der Wiederbehandlung muss schriftlich dokumentiert werden.
      8. In begründeten Einzelfällen ist die Abrechnung einer mehrflächigen Füllung neben einer einflächigen Füllung im Rahmen endodontischer Behandlungsmaßnahmen möglich.
      9. Eine Mehrkostenberechnung im Rahmen einer Endo-Behandlung, z. B. für thermoplastisches Wurzelfüllmaterial, ist nicht möglich.
      10. In der Regel ist eine Röntgenaufnahme vor der endodontischen Behandlung als endodontische Messaufnahme und eine Abschlussaufnahme der Wurzelkanalfüllung erforderlich. Die endodontische Messaufnahme kann auch über eine elektronische Längenmessung ersetzt werden. Auf eine entsprechende Dokumentation ist zu achten. Die elektronische Längenmessung stellt auch im Rahmen einer vertragszahnärztlichen endodontischen Behandlung keine vertragszahnärztliche Leistung dar
      11. Die Milchzähne sollen durch eine konservierende Behandlung erhalten werden, damit die Kaufähigkeit des kindlichen Gebisses bewahrt & eine Fehlentwicklung des bleibenden Gebisses verhütet wird.


      Bei veränderter klinischer Situation für Mess- und Kontrollaufnahmen in derselben Sitzung ist jeweils die Bema Rö2 abrechenbar, d.h.
      1 x Bema Rö2 für die Eingangsaufnahme, 1–2 x Bema Rö2 für Messaufnahmen und
      1 x Bema Rö2 für die Kontrollaufnahme nach erfolgter WF.


      GOZ Schnittstellen in der Endodontie für Ihre Honoraroptimierung

      Zusätzlich zur richtlinienkonformen endodontischen Behandlungen sind gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbarungsfähig:

      • GOZ 2400 (elektrometrischen Längenbestimmung, 1–2 je Kanal)
      • GOZ 2420 (Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal)
      • GOZ 2430 (medikamentöse Einlage, ab der 4. Sitzung, je Zahn und Sitzung)
      • GOZ 2020 (temporärer, speicheldichter Verschluss, je Kavität)
      • GOZ 2197 (adhäsive Befestigung, je Befestigung)
      • Analog (Spülprotokoll/RINS-Protokoll)
      • Analog (Kanalsterilisation via Laser)
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten

      Ggf. privat berechenbar

      Mangels Wirtschaftlichkeit bzw. vertraglicher Vereinbarung nicht nach Bema abrechenbar

      Berechnung nach GOZ nach Abschluss einer Privatvereinbarung:

      • temporäre Wurzelfüllung zur Herdausheilung einschließlich der jeweiligen Deckfüllung und die erneute Trepanation und ggf. erneute Kanalaufbereitung
      • endodontischer Behandlungsversuch, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze zum Zeitpunkt der Diagnostik fraglich sind.
      • Wurzelbehandlung an Molaren (Ausnahmen siehe Rili Nr. 9).
      • bei pulpentoten Zähnen mit im Röntgenbild diagnostizierter pathologischer Veränderung an der Wurzelspitze und unsicherer Prognose
      • Wurzelbehandungsmaßnahmen an Zähnen mit einer Einstufung nach Angle-Klasse II und höher
    • Auszug aus den Behandlungs-Richtlinien

      Auszug aus den Behandlungs-Richtlinien:

      B. III. Konservierende Behandlung:


      9. Zähne mit Erkrankungen oder traumatischen Schädigungen der Pulpa sowie Zähne mit nekrotischem Zahnmark können in der Regel durch endodontische Maßnahmen erhalten werden. Die Wurzelkanalbehandlung von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn

      • damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
      • eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
      • der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.


        9.1 Für alle endodontischen Maßnahmen gilt insbesondere:
        a) Eine Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist nur dann angezeigt, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben sind.


        b) Medikamentöse Einlagen sind unterstützende Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolges; sie sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt.
        c) Es sollen biologisch verträgliche, erprobte, dauerhafte, randständige und röntgenpositive Wurzelfüllmaterialien verwendet werden.
        d) Die Wurzelkanalfüllung soll das Kanallumen vollständig ausfüllen.


        e) Begleitende Röntgenuntersuchungen (diagnostische Aufnahmen, Messaufnahmen, Kontrollaufnahmen) sind unter Beachtung der Strahlenschutzbestimmungen abrechenbar.


        9.2 Eine Vitalamputation (Pulpotomie) ist nur bei Kindern und Jugendlichen angezeigt. Bei Milchzähnen mit Pulpitis oder Nekrose des Pulpengewebes kann eine Pulpektomie und Wurzelkanalbehandlung angezeigt sein.


        9.3 Bei einer Nekrose des Pulpengewebes muss die massive bakterielle Infektion des Wurzelkanalsystems beseitigt werden. Nach der Entfernung des infizierten Pulpagewebes sollen die Wurzelkanäle mechanisch-chemisch ausreichend aufbereitet, desinfiziert und bis zur apikalen Konstriktion gefüllt werden.


        9.4 Bei pulpentoten Zähnen mit im Röntgenbild diagnostizierter pathologischer Veränderung an der Wurzelspitze ist bei der Prognose kritisch zu überprüfen, ob der Versuch der Erhaltung des Zahnes durch konservierende oder konservierend-chirurgische Behandlung unternommen wird. Für die Therapie von Zähnen mit Wurzelkanalfüllungen und apikaler Veränderung sind primär chirurgische Maßnahmen angezeigt. Lediglich bei im Röntgenbild erkennbaren nicht randständigen oder undichten Wurzelkanalfüllungen ist die Revision in der Regel angezeigt, wenn damit

        • eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
        • eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
        • der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.


        9.5 Bei kombinierten parodontalen und endodontischen Läsionen ist die Erhaltung der Zähne im Hinblick auf die parodontale und endodontische Prognose kritisch zu prüfen.


      10. In der Regel ist die Entfernung eines Zahnes angezeigt, wenn er nach den in diesen Richtlinien beschriebenen Kriterien nicht erhaltungsfähig ist. Ein Zahn der nach diesen Richtlinien nicht erhaltungswürdig ist, soll entfernt werden. Eine andere Behandlung von nicht erhaltungswürdigen Zähnen ist kein Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.


      11. Die Milchzähne sollen durch eine konservierende Behandlung erhalten werden, damit die Kaufähigkeit des kindlichen Gebisses bewahrt & eine Fehlentwicklung des bleibenden Gebisses verhütet wird.