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BEMA 54c
Wurzelspitzenresektion, Seitenzahn, jede weitere Wurzelspitze (WR3)

Wurzelspitzenresektion am selben Seitenzahn, sofern durch denselben Zugang erreichbar, je weitere Wurzelspitze

BEMA 54c Schnellcheck

Punktzahl:48
check
Abrechenbar
  • für jede weitere resezierte Wurzelspitze durch den gleichen Zugang an einem Seitenzahn
  • nur als Ergänzungsleistung zu BEMA 54b für jede weitere resezierte Wurzel am selben Zahn, sofern durch denselben Zugang erreichbar
  • am gleichen Zahn auch mehrfach, falls mehrere Zugänge und dabei jeweils weitere Wurzeln reseziert werden
  • nur bei mehrwurzeligen Zähnen im Seitenzahnbereich
  • in Ausnahmefällen ein zweites Mal Revision einer abgeschlossenen Behandlung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Bildung eines Mukoperiostlappens
  • Präparieren, Freilegen und Abtrennen der Wurzelspitze
  • Auskratzen von Granulationsgewebes
  • für jede weitere resezierte Wurzelspitze durch den gleichen Zugang an einem Seitenzahn
  • einschließlich primärer Wundversorgung
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben BEMA 52 (Trepanation des Kieferknochens) für dasselbe Operationsgebiet
  • neben BEMA 55 (Reimplantation)
  • bei Notwendigkeit der Extraktion des Zahnes im Zusammenhang mit Eingriff nach BEMA 54 (WR)
  • bei Kappung der Wurzelspitze außerhalb des Mundes siehe BEMA 55 (Reimplantation)
  • bei transdentaler Fixation -> Privatleistung
  • retrograder Verschluss des Resektionsquerschnittes
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Eine Wurzelspitzenresektion an einer Wurzelspitze in derselben Sitzung an demselben Seitenzahn die über einen anderen operativen Zugang erfolgt, wird nach Nr. 54b abgerechnet.
    2. Eine retrograde Füllung an einer Wurzel nach Wurzelspitzenresektion wird nach den Nrn. 32 und 35 gesondert abgerechnet.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zum chirurgischen Eingriff
    • Zahn
    • Anzahl und Lage
    • chirurgische Maßnahmen
    • Maßnahmen der primären Wundversorgung
    • Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte, Material
    • Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff


    Empfehlung zur Dokumentation

    Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:

    • Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
    • Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
    • Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
    • Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
    • Erfolgte eine Risikoaufklärung?
    • Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
    • Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
    • Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
    • Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
    • Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
    • Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
    • Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
    • Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
    • Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
    • Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
    • Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
    • Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
    • Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
    • Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
    • Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
    • Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?


    Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?

    Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.

    Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.

    Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      1. Die Abrechnung der BEMA 54a–BEMA 54c (WR1–3) stellt eine vertragszahnärztliche Leistung dar, wenn
        • eine gute Prognose vorliegt und
        • eine ausreichend gute Zugänglichkeit, Erreichbarkeit und Auffindbarkeit des zu behandelnden Zahnes und seines Wurzelkanalsystems vorhanden ist.
      2. Mit der BEMA 54 (WR) ist das Präparieren und Freilegen der Wurzel sowie der Wundverschluss abgegolten.
      3. Der plastische Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle in Verbindung mit einer WR ist nach BEMA 51b (Pla0) abrechenbar.



      Eine Blutstillung als nicht selbstständige Leistung ist mit BEMA 54a–c abgegolten.

      Zum Leistungsinhalt der BEMA 54a/WR1gehören folgende Maßnahmen, deren Dokumentation vollständig in der Patientenkartei erfolgen sollte:

      • Durchtrennung von Schleimhaut und Periost mit Skalpell (Schnittführung dokumentieren)
      • Bildung eines Mukoperiostlappens
      • Bildung eines Knochenfensters durch Abtragen des Knochens mit Knochenfräse und Freilegen der zu resezierenden Wurzelspitze/n
      • Abtrennen der Wurzelspitze/n
      • Entfernen und Glätten scharfer Knochenkanten
      • ggf. Spülung des Wundgebietes
      • ggf. einfache Blutungsstillung (ohne zeitlichen Mehraufwand) mit Medikamenten
      • Wundverschluss durch Naht [Anzahl der Nähte, Materialname]


      Nach dem chirurgischen Eingriff ist der Patient über Verhaltensmaßnahmen zur Gewährleistung einer guten und schnellen Wundheilung aufzuklären. Dazu können z. B. gehören:

      • Kühlen der Wundregion
      • kein Alkohol/kein Kaffee/nicht rauchen/keine körperliche Belastung in den nächsten 24 Stunden
      • Maßnahmen zur Mundhygiene und zur Pflege der Zähne
      • Wiedervorstellung bei Schmerzen und/oder Blutung etc.


      Des Weiteren empfiehlt sich ein abschließender Hinweis zur Behandlung in der Patientenkartei:

      • Patient blutungsfrei entlassen
      • Wiedervorstellung zur Nachbehandlung in [...] Tagen
      • Wiedervorstellung zur Nahtentfernung in [...] Tagen
    • Anlage zu den Behandlungs-Richtlinien


      B. Vertragszahnärztliche Behandlung
      III. Konservierende Behandlung
      9.4 Bei pulpentoten Zähnen mit im Röntgenbild diagnostizierter pathologischer Veränderung an der Wurzelspitze ist bei der Prognose kritisch zu überprüfen, ob der Versuch der Erhaltung des Zahnes durch konservierende oder konservierend-chirurgische Behandlung unternommen wird.


      Für die Therapie von Zähnen mit Wurzelkanalfüllungen und apikaler Veränderung sind primär chirurgische Maßnahmen angezeigt.

      Lediglich bei im Röntgenbild erkennbaren nicht randständigen oder undichten Wurzelkanalfüllungen ist die Revision in der Regel angezeigt, wenn damit

      • eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
      • eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
      • der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.


      IV. Chirurgische Leistungen
      4. Eine Wurzelspitzenresektion ist insbesondere indiziert
      a) wenn das Wurzelkanalsystem durch andere Verfahren nicht ausreichend zu behandeln ist,
      b) wenn ein periapikaler Krankheitsprozess besteht, der einer konservierenden Therapie nicht zugänglich ist,
      c) bei Wurzelfrakturen im apikalen Drittel oder aktiver Wurzelresorption.


      Die Wurzelspitzenresektion von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn

      • damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
      • eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
      • der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.

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Aktenzeichen: Az. S 2 KA 498/10
Datum: 30.05.2012
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