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BEMA Weg
Wegegeld

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  • Abrechenbar

    Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Zahnarztes von

    1. bis zu 2 Kilometern 4,30 € Nr. 7810 bis zu 2 Kilometern, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 8,60 € Nr. 7811
    2. mehr als zwei Kilometern bis zu 5 Kilometern 8,00 € Nr. 7820 mehr als zwei Kilometern bis zu 5 Kilometern, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 12,30 € Nr. 7821
    3. mehr als fünf Kilometern bis zu 10 Kilometern 12,30 € Nr. 7830 mehr als fünf Kilometern bis zu 10 Kilometern, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 18,40 € Nr. 7831
    4. mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 € Nr. 7840 mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 30,70 € Nr. 7841- Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes, so wird der Radius von der Wohnung anstelle von der Praxis aus berechnet.
    • Bei einem Besuch mehrerer Patienten in gleicher häuslicher Gemeinschaft, kann das Wegegeld nur einmal und anteilig für alle Patienten abgerechnet werden.
    • Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.
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Abrechenbar

Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Zahnarztes von

  1. bis zu 2 Kilometern 4,30 € Nr. 7810 bis zu 2 Kilometern, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 8,60 € Nr. 7811
  2. mehr als zwei Kilometern bis zu 5 Kilometern 8,00 € Nr. 7820 mehr als zwei Kilometern bis zu 5 Kilometern, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 12,30 € Nr. 7821
  3. mehr als fünf Kilometern bis zu 10 Kilometern 12,30 € Nr. 7830 mehr als fünf Kilometern bis zu 10 Kilometern, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 18,40 € Nr. 7831
  4. mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 € Nr. 7840 mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 30,70 € Nr. 7841- Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes, so wird der Radius von der Wohnung anstelle von der Praxis aus berechnet.
  • Bei einem Besuch mehrerer Patienten in gleicher häuslicher Gemeinschaft, kann das Wegegeld nur einmal und anteilig für alle Patienten abgerechnet werden.
  • Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Uhrzeit Fahrtantritt und Fahrtende
    • Abfahrtsort (Adresse der Praxis, der Wohnung des Zahnarztes, Zweigpraxis, ÜBAG)
    • Besuchsort (Adresse des Patienten, der Einrichtung)
    • Angaben zur Entfernung: -Radius bei Wegegeld
    • Anzahl der insgesamt am gleichen Ort besuchten Patienten
  • Spitta Kommentar

    Das Wegegeld kann ausschließlich vom Zahnarzt berechnet werden, unabhängig welches Verkehrsmittel, ggf. auch zu Fuß, verwendet wird.

    Erfolgt der Besuch von einem dritten Ort aus, gilt für die Berechnung des Wegegeldes die Praxisstelle oder die Wohnung des Zahnarztes als Ausgangspunkt.

    Maßgeblich ist der Radius um die Praxis, nicht die tatsächlich zurückgelegte Entfernung (Unterschied zur Reiseentschädigung).

    Berechnet werden die tatsächlich zurückgelegten Kilometer, also Hin- und Rückweg.

    Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen.
    Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxis:

    (0)RadiusGebühr bei Tag*BEMA-Nr./TagGebühr bei NachtBEMA-Nr./Nacht
    bis zu 2 Kilometer4,30 EuroBEMA 78108,60 EuroBEMA 7811
    mehr als 2 Kilometer bis zu 5 Kilometer8 EuroBEMA 782012,30 EuroBEMA 7821
    mehr als 5 Kilometer bis zu 10 Kilometer12,30 EuroBEMA 783018,40 EuroBEMA 7831
    mehr als 10 Kilometer bis zu 25 Kilometer18,40 EuroBEMA 784030,70 EuroBEMA 7841

    Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Zahnarztes an die Stelle der Praxisstelle.
    Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere einem Alten- und Pflegheim besucht, darf der Zahnarzt das Wegegeld unabhängig von der Zahl der besuchten Patienten und derer Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.

    • Tag = 8 bis 20 Uhr; Nacht = 20 bis 8 Uhr

    § 8 Entschädigungen GOZ


    (1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
    (2) Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Zahnarztes von

    1. bis zu zwei Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 8,60 Euro,
    2. mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 8,00 Euro, bei Nacht 12,30 Euro,
    3. mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 12,30 Euro, bei Nacht 18,40 Euro,
    4. mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 Euro, bei Nacht 30,70 Euro.

    Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Zahnarztes an die Stelle der Praxisstelle. Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Zahnarzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.


    (3) Bei Besuchen außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die Praxisstelle des Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. Als Reiseentschädigung erhält der Zahnarzt

    1. 0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen,
    2. bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro, bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden 112,50 Euro je Tag,
    3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.

    Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.