Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA Wegegeld
Wegegeld
Wegegeld
BEMA Wegegeld Schnellcheck
- Abrechenbar
Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Zahnarztes von
- Nr. 7810 bis zu 2 Kilometern -> 4,30 €
- Nr. 7811 bis zu 2 Kilometern, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) -> 8,60 €
- Nr. 7820 mehr als zwei Kilometern bis zu 5 Kilometern -> 8,00 €
- Nr. 7821 mehr als zwei Kilometern bis zu 5 Kilometern, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) -> 12,30 €
- Nr. 7830 mehr als fünf Kilometern bis zu 10 Kilometern -> 12,30 €
- Nr. 7831 mehr als fünf Kilometern bis zu 10 Kilometern, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) -> 18,40 €
- Nr. 7840 mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern -> 18,40 €
- Nr. 7841 mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) -> 30,70 €
- Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes, so wird der Radius von der Wohnung anstelle von der Praxis aus berechnet.
- Bei einem Besuch mehrerer Patienten in gleicher häuslicher Gemeinschaft, kann das Wegegeld nur einmal und anteilig für alle Patienten abgerechnet werden.
- Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Datum
- Uhrzeit Fahrtantritt und Fahrtende
- Abfahrtsort (Adresse der Praxis, der Wohnung des Zahnarztes, Zweigpraxis, ÜBAG)
- Besuchsort (Adresse des Patienten, der Einrichtung)
- Angaben zur Entfernung: -Radius bei Wegegeld
- Anzahl der insgesamt am gleichen Ort besuchten Patienten
- Spitta Kommentar
Das Wegegeld kann ausschließlich vom Zahnarzt berechnet werden, unabhängig welches Verkehrsmittel, ggf. auch zu Fuß, verwendet wird.
Erfolgt der Besuch von einem dritten Ort aus, gilt für die Berechnung des Wegegeldes die Praxisstelle oder die Wohnung des Zahnarztes als Ausgangspunkt.
Maßgeblich ist der Radius um die Praxis, nicht die tatsächlich zurückgelegte Entfernung (Unterschied zur Reiseentschädigung).
Berechnet werden die tatsächlich zurückgelegten Kilometer, also Hin- und Rückweg.
Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen.
Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxis:(0)Radius Gebühr bei Tag* BEMA-Nr./Tag Gebühr bei Nacht BEMA-Nr./Nacht bis zu 2 Kilometer 4,30 Euro BEMA 7810 8,60 Euro BEMA 7811 mehr als 2 Kilometer bis zu 5 Kilometer 8 Euro BEMA 7820 12,30 Euro BEMA 7821 mehr als 5 Kilometer bis zu 10 Kilometer 12,30 Euro BEMA 7830 18,40 Euro BEMA 7831 mehr als 10 Kilometer bis zu 25 Kilometer 18,40 Euro BEMA 7840 30,70 Euro BEMA 7841
Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Zahnarztes an die Stelle der Praxisstelle.
Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere einem Alten- und Pflegheim besucht, darf der Zahnarzt das Wegegeld unabhängig von der Zahl der besuchten Patienten und derer Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.- Tag = 8 bis 20 Uhr; Nacht = 20 bis 8 Uhr
§ 8 Entschädigungen GOZ
(1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
(2) Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Zahnarztes von- bis zu zwei Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 8,60 Euro,
- mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 8,00 Euro, bei Nacht 12,30 Euro,
- mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 12,30 Euro, bei Nacht 18,40 Euro,
- mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 Euro, bei Nacht 30,70 Euro.
Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Zahnarztes an die Stelle der Praxisstelle. Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Zahnarzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.(3) Bei Besuchen außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die Praxisstelle des Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung.
Als Reiseentschädigung erhält der Zahnarzt- 0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen,
- bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro, bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden 112,50 Euro je Tag,
- Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. - Tag = 8 bis 20 Uhr; Nacht = 20 bis 8 Uhr