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BEMA 26
Direkte Überkappung (P)
Direkte Überkappung, je Zahn
BEMA 26 Schnellcheck
Punktzahl:6
- Abrechenbar
- einmal je Zahn
- nur bei bleibenden Zähnen
- direkte Überkappung am bleibenden Zahn bei artifizieller oder traumatischer punktförmiger Eröffnung der Pulpa
- wenn einzige Behandlungsmöglichkeit zur Vermeidung der Devitalisierung der Pulpa eines erhaltungswürdigen Zahnes
- auch neben BEMA 25 (indirekte Überkappung) in derselben Sitzung für eine getrennte Kavität am selben Zahn
- auch bei Inlay, über KVK
- nicht an Milchzähnen
- ggf. kann in Vorsitzung Cp (BEMA 25) erfolgt sein (Ausnahmefälle)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- für die direkte Pulpenüberkappung
- Exkavieren
- an vitalen bleibenden Zähnen
- einschl. provisorischer/temporärer Verschluss
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
Direkte Überkappung im bleibenden Zahn bei artifizieller oder traumatischer punktförmiger Eröffnung der Pulpa, je Zahn.
- Dokumentation
- Datum
- Zahn
- verwendete Materialien/Medikament
- Spitta Kommentar
- Gemäß Behandlungsrichtlinie B. III Konservierende Behandlung Nr. 8 hat die Erhaltung der vitalen Pulpa Vorrang.
Bei Erhaltung der Zähne durch Methoden der Pulpaüberkappung und Wurzelkanalbehandlung soll in angemessenen Zeitabständen eine klinische und ggf. eine Sensibilitätsprüfung bzw. röntgenologische Kontrolle des Heilerfolges durchgeführt werden. - Wurzelkanalbehandlung oder Extraktion im Anschluss an eine direkte Pulpenüberkappung:
Ist nach erfolgter direkter Pulpenüberkappung eine Wurzelkanalbehandlung oder im ungünstigsten Fall eine Extraktion notwendig, so kann in erster Sitzung die BEMA-Nr. 26 (P) als auch die endodontische oder chirurgische Maßnahme in der Folgesitzung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. - Versorgung mit Zahnersatz im Anschluss an eine direkte Pulpenüberkappung:
Vor einer Überkronung ist nach der erfolgten direkten Pulpenüberkappung eine angemessene symptomlose Reaktionszeit abzuwarten.
Ausnahme: Der Zahn muss aufgrund von großem Zahnsubstanzverlust sofort prothetisch versorgt werden, ggf. ist eine semipermanente Eingliederung notwendig, um bei einer ggf. späteren notwendigen Wurzelkanalbehandlung eine Beschädigung der Krone zu vermeiden.
- Gemäß Behandlungsrichtlinie B. III Konservierende Behandlung Nr. 8 hat die Erhaltung der vitalen Pulpa Vorrang.