Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 26
Direkte Überkappung (P)
Direkte Überkappung, je Zahn
BEMA 26 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Zahn
- nur bei bleibenden Zähnen
- direkte Überkappung am bleibenden Zahn bei artifizieller oder traumatischer punktförmiger Eröffnung der Pulpa
- wenn einzige Behandlungsmöglichkeit zur Vermeidung der Devitalisierung der Pulpa eines erhaltungswürdigen Zahnes
- auch neben BEMA 25 (indirekte Überkappung) in derselben Sitzung für eine getrennte Kavität am selben Zahn
- auch bei Inlay, über KVK
- nicht an Milchzähnen
- ggf. kann in Vorsitzung Cp (BEMA 25) erfolgt sein (Ausnahmefälle)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- für die direkte Pulpenüberkappung
- Exkavieren
- an vitalen bleibenden Zähnen
- einschl. provisorischer/temporärer Verschluss
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
Direkte Überkappung im bleibenden Zahn bei artifizieller oder traumatischer punktförmiger Eröffnung der Pulpa, je Zahn.
- Dokumentation
- Datum
- Zahn
- verwendete Materialien/Medikament
Empfehlung zur Dokumentation
Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:
- Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
- Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
- Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
- Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
- Erfolgte eine Risikoaufklärung?
- Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
- Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
- Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
- Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
- Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
- Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
- Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
- Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
- Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
- Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
- Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
- Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
- Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
- Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
- Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
- Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?
Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?
Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.
Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.
Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen. - Spitta Kommentar
- Gemäß Behandlungsrichtlinie B. III Konservierende Behandlung Nr. 8 hat die Erhaltung der vitalen Pulpa Vorrang.
Bei Erhaltung der Zähne durch Methoden der Pulpaüberkappung und Wurzelkanalbehandlung soll in angemessenen Zeitabständen eine klinische und ggf. eine Sensibilitätsprüfung bzw. röntgenologische Kontrolle des Heilerfolges durchgeführt werden. - Wurzelkanalbehandlung oder Extraktion im Anschluss an eine direkte Pulpenüberkappung:
Ist nach erfolgter direkter Pulpenüberkappung eine Wurzelkanalbehandlung oder im ungünstigsten Fall eine Extraktion notwendig, so kann in erster Sitzung die BEMA-Nr. 26 (P) als auch die endodontische oder chirurgische Maßnahme in der Folgesitzung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. - Versorgung mit Zahnersatz im Anschluss an eine direkte Pulpenüberkappung:
Vor einer Überkronung ist nach der erfolgten direkten Pulpenüberkappung eine angemessene symptomlose Reaktionszeit abzuwarten.
Ausnahme: Der Zahn muss aufgrund von großem Zahnsubstanzverlust sofort prothetisch versorgt werden, ggf. ist eine semipermanente Eingliederung notwendig, um bei einer ggf. späteren notwendigen Wurzelkanalbehandlung eine Beschädigung der Krone zu vermeiden.
- Gemäß Behandlungsrichtlinie B. III Konservierende Behandlung Nr. 8 hat die Erhaltung der vitalen Pulpa Vorrang.