Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 54b
Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn (WR2)
Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn, einschließlich der ersten resezierten Wurzelspitze
BEMA 54b Schnellcheck
- Abrechenbar
- für die erste resezierte Wurzelspitze an einem Seitenzahn
- bei mehrwurzeligen Zähnen im Seitenzahnbereich
- bei mehrwurzeligen Zähnen und gleichem Zugang zusätzlich BEMA 54c je weiterer resezierter Wurzel
- bei mehrwurzeligen Zähnen und verschiedenen Zugängen zu den Wurzelspitzen jeweils einmal BEMA 54b für die jeweils erste resezierte Wurzel und BEMA 54c für jede weitere resezierte Wurzel
- in Ausnahmefällen ein zweites Mal (Revision einer abgeschlossenen Behandlung)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Bildung eines Mukoperiostlappens
- Präparieren, Freilegen und Abtrennen der Wurzelspitze
- Auskratzen von Granulationsgewebes
- für die erste resezierte Wurzelspitze an einem Seitenzahn
- einschließlich primärer Wundversorgung
- Nicht abrechenbar
- neben BEMA 52 (Trepanation des Kieferknochens) für dasselbe Operationsgebiet
- neben BEMA 55 (Reimplantation)
- bei Notwendigkeit der Extraktion des Zahnes im Zusammenhang mit Eingriff nach BEMA 54 (WR)
- für die Entfernung kleinerer Zysten (ist mit der Leistung abgegolten)
- Kappung der Wurzelspitze außerhalb des Mundes (siehe BEMA 55[Reimplantation])
- für die Hemisektion/Teilextraktion eines Molaren (BEMA 47b [Hem])
- bei transdentaler Fixation (Privatleistung)
- retrograder Verschluss des Resektionsquerschnittes
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 18a, BEMA 18b Stift- oder Schraubenaufbau
- BEMA 28 Vitalexstirpation
- BEMA 32 Wurzelkanalaufbereitung
- BEMA 35 Wurzelkanalfüllung
- BEMA 32 retrograde Wurzelkanalaufbereitung
- BEMA 35 retrograde Wurzelkanalfüllung
- BEMA 36 Blutstillung übermäßige Blutung, erheblicher Zeitaufwand
- BEMA 37 Blutstillung übermäßige Blutung durch Abbinden/Umstechen od. Knochenbolzung, erheblicher Zeitaufwand
- BEMA 38 Nachbehandlung in einer späteren Sitzung
- BEMA 40 Infiltrationsanästhesie
- BEMA 41a, 41b Leitungsanästhesie
- BEMA 46 chirurgische Wundrevision in einer späteren Sitzung
- BEMA 51b plastischer Verschluss
- BEMA 56c Zystektomie
- BEMA 56d Zystostomie
- BEMA Ä925a, BEMA Ä925b, BEMA Ä925c, BEMA Ä925d Röntgenaufnahmen
- BEMA Ä1, BEMA 01, BEMA 04 Beratungen und Untersuchungen
- GOÄ 2700, zzgl. Material- und Laborkosten Verbandsplatte
Vorbehaltlich unter Einhaltung der Abrechnungsbestimmungen. - Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Dokumentation
- Datum
- Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zum chirurgischen Eingriff
- Zahn
- Anzahl und Lage
- chirurgische Maßnahmen
- Maßnahmen der primären Wundversorgung
- Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte, Material
- Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
Empfehlung zur Dokumentation
Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:
- Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
- Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
- Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
- Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
- Erfolgte eine Risikoaufklärung?
- Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
- Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
- Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
- Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
- Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
- Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
- Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
- Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
- Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
- Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
- Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
- Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
- Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
- Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
- Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
- Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?
Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?
Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.
Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.
Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen. - Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Abrechnung der BEMA 54a–BEMA 54c (WR1–3) stellt eine vertragszahnärztliche Leistung dar, wenn
- eine gute Prognose vorliegt und
- eine ausreichend gute Zugänglichkeit, Erreichbarkeit und Auffindbarkeit des zu behandelnden Zahnes und seines Wurzelkanalsystems vorhanden ist.
Mit der BEMA 54 (WR) ist das Präparieren und Freilegen der Wurzel sowie der Wundverschluss abgegolten.Der plastische Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle in Verbindung mit einer WR ist nach BEMA 51b (Pla0) abrechenbar.
Beispiel: Resektion dreiwurzeliger Zahn 26 mittels einem bukkalen und einem palatinalen Zugang:
- WR der mesiobukkalen Wurzel: BEMA 54b
- gleichzeitige WR der distobukkalen Wurzel: BEMA 54c
- WR der palatinalen Wurzel von palatinal: BEMA 54b
Eine Blutstillung als nicht selbstständige Leistung ist mit BEMA 54a–c abgegolten.Zum Leistungsinhalt der BEMA 54a/WR1gehören folgende Maßnahmen, deren Dokumentation vollständig in der Patientenkartei erfolgen sollte:
- Durchtrennung von Schleimhaut und Periost mit Skalpell (Schnittführung dokumentieren)
- Bildung eines Mukoperiostlappens
- Bildung eines Knochenfensters durch Abtragen des Knochens mit Knochenfräse und Freilegen der zu resezierenden Wurzelspitze/n
- Abtrennen der Wurzelspitze/n
- Entfernen und Glätten scharfer Knochenkanten
- ggf. Spülung des Wundgebietes
- ggf. einfache Blutungsstillung (ohne zeitlichen Mehraufwand) mit Medikamenten
- Wundverschluss durch Naht [Anzahl der Nähte, Materialname]
Nach dem chirurgischen Eingriff ist der Patient über Verhaltensmaßnahmen zur Gewährleistung einer guten und schnellen Wundheilung aufzuklären. Dazu können z. B. gehören:- Kühlen der Wundregion
- kein Alkohol/kein Kaffee/nicht rauchen/keine körperliche Belastung in den nächsten 24 Stunden
- Maßnahmen zur Mundhygiene und zur Pflege der Zähne
- Wiedervorstellung bei Schmerzen und/oder Blutung etc.
Des Weiteren empfiehlt sich ein abschließender Hinweis zur Behandlung in der Patientenkartei:- Patient blutungsfrei entlassen
- Wiedervorstellung zur Nachbehandlung in [...] Tagen
- Wiedervorstellung zur Nahtentfernung in [...] Tagen
- Auszug aus den Behandlungs-Richtlinien
B. Vertragszahnärztliche Behandlung
III. Konservierende Behandlung
9.4 Bei pulpentoten Zähnen mit im Röntgenbild diagnostizierter pathologischer Veränderung an der Wurzelspitze ist bei der Prognose kritisch zu überprüfen, ob der Versuch der Erhaltung des Zahnes durch konservierende oder konservierend-chirurgische Behandlung unternommen wird.Für die Therapie von Zähnen mit Wurzelkanalfüllungen und apikaler Veränderung sind primär chirurgische Maßnahmen angezeigt.
Lediglich bei im Röntgenbild erkennbaren nicht randständigen oder undichten Wurzelkanalfüllungen ist die Revision in der Regel angezeigt, wenn damit
- eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
- der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.
IV. Chirurgische Leistungen
4. Eine Wurzelspitzenresektion ist insbesondere indiziert
a) wenn das Wurzelkanalsystem durch andere Verfahren nicht ausreichend zu behandeln ist,
b) wenn ein periapikaler Krankheitsprozess besteht, der einer konservierenden Therapie nicht zugänglich ist,
c) bei Wurzelfrakturen im apikalen Drittel oder aktiver Wurzelresorption.
Die Wurzelspitzenresektion von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn- damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
- der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.
- Spitta Kommentar