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BEMA 18b
Vorbereiten eines endodontisch behandelten Zahnes zur Aufnahme einer Krone, mit Verankerung im Wurzelkanal, durch einen gegossenen Stiftaufbau, zweizeitig

Vorbereiten eines endodontisch behandelten Zahnes zur Aufnahme einer Krone, mit Verankerung im Wurzelkanal,
b) durch einen gegossenen Stiftaufbau, zweizeitig

BEMA 18b Schnellcheck

Punktzahl:80
  • Abrechenbar
    • je devitalen Zahn nur einmal
    • BEMA 13a, BEMA 13b: für das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone, wenn der Zahnstumpf bei einem konfektionierten Aufbau unter Verwendung von plastischem Material aufgebaut und entsprechend der Zahnform gestaltet wird
    • Die Abrechnung der BEMA 18 in Verbindung mit Nrn. BEMA 24a oder BEMA 95a/BEMA 95b für das Wiedereinsetzen der vorhandenen Krone bzw. Brücke kann ohne vorherige Kostenübernahme abgerechnet werden. Ausnahmen sind: Härtefälle, Versichertenstatusergänzung 4, 6, 7 und 8
    • auch als „Nachträgliche Leistungen“, wenn bei „Gebührenvorausberechnung“ nicht aufgeführt
    • mit dem Festzuschuss Befund-Nr. 1.5 auf dem Heil- und Kostenplan für Zahnersatz
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Präparation des Zahnstumpfes zur Aufnahme des Aufbaus, einschließlich Aufbereiten des Wurzelkanals bzw. Wurzelkanäle für den intrakanalären Stift- oder Schraubenaufbau
    • notwendige Abformungen
    • Modellation bei direkter Herstellung eines gegossenen Stiftaufbaus
    • Einsetzen des gegossenen Stiftes
    • Verankerung im Wurzelkanal
    • Kontrollen und ggf. Nachkontrollen und Korrekturen
    • zugeordneter Festzuschussbefund: 1.5
  • Nicht abrechenbar
    • für einfache Stifte ohne instrumentenabgestimmte Wurzelkanalaufbereitung
    • für konfektionierte Stifte
    • neben der Wurzelstiftkappe
    • für Aufbaufüllungen aus plastischem Material, ggf. mit parapulpären/parakanalärer Stift- und Schraubenverankerung (BEMA 13a + BEMA 13b)
    • für nichtmetallische Stiftsysteme (= GOZ 2195)
    • neben BEMA 16 (St) am gleichen Zahn
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je devitalen Zahn nur einmal
  • BEMA 13a, BEMA 13b: für das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone, wenn der Zahnstumpf bei einem konfektionierten Aufbau unter Verwendung von plastischem Material aufgebaut und entsprechend der Zahnform gestaltet wird
  • Die Abrechnung der BEMA 18 in Verbindung mit Nrn. BEMA 24a oder BEMA 95a/BEMA 95b für das Wiedereinsetzen der vorhandenen Krone bzw. Brücke kann ohne vorherige Kostenübernahme abgerechnet werden. Ausnahmen sind: Härtefälle, Versichertenstatusergänzung 4, 6, 7 und 8
  • auch als „Nachträgliche Leistungen“, wenn bei „Gebührenvorausberechnung“ nicht aufgeführt
  • mit dem Festzuschuss Befund-Nr. 1.5 auf dem Heil- und Kostenplan für Zahnersatz
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Präparation des Zahnstumpfes zur Aufnahme des Aufbaus, einschließlich Aufbereiten des Wurzelkanals bzw. Wurzelkanäle für den intrakanalären Stift- oder Schraubenaufbau
  • notwendige Abformungen
  • Modellation bei direkter Herstellung eines gegossenen Stiftaufbaus
  • Einsetzen des gegossenen Stiftes
  • Verankerung im Wurzelkanal
  • Kontrollen und ggf. Nachkontrollen und Korrekturen
  • zugeordneter Festzuschussbefund: 1.5
no-check
Nicht abrechenbar
  • für einfache Stifte ohne instrumentenabgestimmte Wurzelkanalaufbereitung
  • für konfektionierte Stifte
  • neben der Wurzelstiftkappe
  • für Aufbaufüllungen aus plastischem Material, ggf. mit parapulpären/parakanalärer Stift- und Schraubenverankerung (BEMA 13a + BEMA 13b)
  • für nichtmetallische Stiftsysteme (= GOZ 2195)
  • neben BEMA 16 (St) am gleichen Zahn
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Eine Leistung nach Nr. 18 kann nur einmal je Zahn abgerechnet werden.
    2. Neben einer Leistung nach der Nr. 18a können Leistungen nach den Nrn. 13a oder b und 13e oder f für das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone abgerechnet werden.
    3. Eine Leistung nach Nr. 18 kann nur in Verbindung mit den Nrn. 20 und 91 abgerechnet werden. Ausnahmen sind zu begründen.
    4. Eine Leistung nach Nr. 18 kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, abgerechnet werden, auch wenn sie im Heil- und Kostenplan in der Gebührenvorausberechnung nicht angegeben war.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Laborauftrag
    • Zahn
    • Abformmaterial, Anzahl der Abformungen, Löffelgröße
    • Methode: direkt oder indirekt
    • Art der Befestigung (konventionelles zementieren) und verwendetes Befestigungsmaterial
    • Auslagen für Materialkosten – Praxisverbrauchsmaterialbeleg mit Angaben zur Art des Materials (Bezeichnung/Name), Anzahl und Betrag in EUR
    • Eigenlaborbeleg Auslagen für Laborkosten (Praxislabor)
      Alternativ:
    • Originallaborrechnung des gewerblichen Labors auf Papier (wird der Patientenrechnung beigefügt) und Datensatz in elektronischer Form (XML-Datei gewerbliches Labor) zur elektronischen Übermittlung der Abrechnung an die KZV


    Dokumentationsbeispiele
    Beispiel 1: Direkte Methode

    1. Sitzung:

      • Zahn [...] Wurzelkanal in der für die Verankerung erforderlichen Länge und Weite präpariert, konfektionierten Ausbrennstift eingebracht, [Kunststoff oder Wachs-]Aufbau modelliert [Materialbezeichnung], entnommen, Desinfektion, Versand ans zahntechnische Labor [Name], Laborauftrag ausgefüllt und beigelegt Auslagen Material: Ausbrennstift (Materialbezeichnung)
      • Angaben zu Maßnahmen, abrechnungsfähigen Leistungen und Auslagen Praxismaterial der Weiterversorgung in derselben Sitzung, z. B. Abformung für provisorische Stiftkrone, Herstellung und Eingliederung der provisorischen Stiftkrone
    2. Sitzung: Eingliederung
      • Zahn [...] provisorische Stiftkrone entfernt, Desinfektion und Reinigung des Kanallumens, gegossenen Aufbau zementiert mit [Material angeben]
      • Angaben zu Maßnahmen, abrechnungsfähigen und Auslagen für Material der Weiterversorgung in der selben Sitzung, z. B. Abformung für Krone, Herstellung eines Provisoriums etc.
      • zahntechnische Leistungen der Regelversorgung nach BEL II (Rechnung Praxislabor oder gewerbliches Labor)


    Beispiel 2: Indirekte Methode mit Abformung

    1. Sitzung:

      • Zahn [...] Wurzelkanal in der für die Verankerung erforderlichen Länge und Weite präpariert, Abformmaterial ins Kanallumen eingebracht, Kunststoffstabilisierungsstift umspritzt und eingebracht, Einphasenabformung [Material], Abformung entnommen, Desinfektion, Versand ans zahntechnische Labor [Name], Laborauftrag ausgefüllt und beigelegt
        Auslagen Material: Abformmaterial
      • Angaben zu Maßnahmen abrechnungsfähiger Leistungen und Auslagen für Praxismaterial zur Weiterversorgung in derselben Sitzung, z. B. Abformung für provisorische Stiftkrone, Herstellung und Eingliederung der provisorischen Stiftkrone
    2. Sitzung: Eingliederung
      • Zahn [...] provisorische Stiftkrone entfernt, Desinfektion und Reinigung des Kanallumens, gegossenen Aufbau zementiert mit [Material angeben]
      • Angaben zu Maßnahmen, abrechnungsfähigen Leistungen und Auslagen für Praxismaterial zur Weiterversorgung in derselben Sitzung, z. B. Abformung für Krone, Herstellung einer provisorischen Krone etc.
      • zahntechnische Leistungen der Regelversorgung nach BEL II (Rechnung Praxislabor oder gewerbliches Labor)


    Weitere selbstständige Leistungen sind entsprechend ihrer Abrechnungsbestimmungen zusätzlich abrechenbar.


    Hinweise

    • Methodische Bestandteile zur Erbringung der abrechenbaren zahnärztlichen Leistung nach der BEMA-Nr. 18b:

      • Präparation des Zahnstumpfes zur Aufnahme des Aufbaus
      • Aufbereiten Wurzelkanal/Wurzelkanäle für gegossenen Aufbau
      • direkte Methode: Modellation im Munde des Patienten oder
      • indirekte Methode: mit Abformung
      • konventionelle Eingliederung des gegossenen Stiftaufbaus
      • Nachkontrollen

      Die Behandlungsdokumentation (als Ergänzung zur Abrechnungsdokumentation) erfolgt vollständig in der Patientenkartei.

    • Neben der BEMA-Nr. 18b können als Auslagen berechnet werden:
      • Abformmaterialien
      • konfektionierte angussfähige Stifte
      • Ausbrennstift bei der Modellation eines Stiftaufbaus
      • Versandkosten für den Versand an das gewerbliche Labor
      • zahntechnische Leistungen nach BEL II
    • Dokumentation im Heil- und Kostenplan BEMA-Nr. 18b
      • in Teil II Befunde für Festzuschüsse
        Festzuschuss (Befund-Nr.) 1.5:
        endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn
    • in Teil III Kostenplanung
    • ggf. als nachträgliche Leistung, wenn BEMA-Nr. 18b in der Gebührenvorausberechnung nicht angegeben war:
      in Teil II Befunde für Festzuschüsse unter "Nachträgliche Leistungen".
      Der bereits genehmigte Heil- und Kostenplan muss der Krankenkasse nicht erneut vorgelegt werden.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      • Für die BEMA 18b müssen die Material- und Laborkosten für einen individuell gegossenen Stiftaufbau mit Verankerung im Wurzelkanal (BEL 104 0) belegt sein.
      • Die tatsächlich entstandenen Kosten für das Material sind berechenbar und dienen als Nachweis für die BEMA 18.
      • Stiftaufbauten bei prämolarisierten Zähnen stellen keine Regelversorgung dar und lösen somit keinen Festzuschuss nach Befund-Nr. 1.4 bzw. 1.5 aus.
      • Wird wegen Divergenz der Wurzelkanäle ein gegossener Aufbau aus 2 Teilen bzw. 2 Schraubenaufbauten einzementiert, ist diese Versorgung als gleichartig abzurechnen. Analoges gilt für die zahntechnische Leistung.
      • Das Präparieren eines bereits wurzelgefüllten Zahnes für die Aufnahme eines Stiftaufbaus nach BEMA 18 ist nicht als BEMA 32 (WK) abrechenbar.
      • Die Vorbereitung des Zahnes zur Aufnahme des Stifts sind mit BEMA-Nr. 18a abgegolten.
      • Leistungen nach den BEMA-Nrn. 18a–b sind nur in Verbindung mit BEMA 20a ff. und 91a ff. abrechenbar.
      • Ausnahmen sind mit Begründung möglich (z. B.):
        • bei Wartezeit für eine endgültige ZE-Versorgung
        • nach einer Wurzelkanalbehandlung im Zusammenhang mit dem Wiederbefestigen von Kronen und Brückenankern
      • Wenn in der Kostenplanung des HKP für ZE nicht aufgeführt, sind die Leistungen nach den Nrn. 18a–b als zusätzliche Leistung BEMA in der Spalte "Rechnungsbeträge" und der dazugehörige Befund in der Spalte "Nachträgliche Befunde" einzutragen.


      Teilleistungen

      • abrechenbar bei nicht abgeschlossenen Fällen, welcher der Zahnarzt nicht zu vertreten hat bzw. aus nicht vorhersehbaren Gründen
      • Abrechnung von Teilleistungen der BEMA 18a + BEMA 18b erfolgt nach BEMA 22
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten
      • metallfreie, keramische bzw. zahnfarbene Stifte (z. Bsp. Glasfaserstifte) aus glasfaserverstärktem Kunststoff, Zirkoniumoxidstifte, Carbonstifte o.Ä.
      • falls keine Aufnahme einer Krone/Brückenanker erfolgt
      • Stiftaufbauten bei prämolarisierten Zähnen
      • adhäsive Befestigung (GOZ 2197) ? gleichartige Versorgung/HKP Teil 2

      Ggf. zusätzlich berechenbar

      (0)BEL IIKurztextAnzahl
      103 3Stiftaufbau einarbeiten1
    • Richtlinien für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen


      14. Es dürfen nur solche Werkstoffe verwendet werden, die den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes entsprechen. Bei nachgewiesener Allergie gegen einen Werkstoff ist ein als verträglich ermittelter Werkstoff zu wählen. Der Nachweis einer Allergie ist gemäß den Kriterien der Kontaktallergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie zu erbringen. Die Erprobung von Werkstoffen auf Kosten der Krankenkassen ist unzulässig. Bei der Auswahl der Dentallegierungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung soll beachtet werden, dass Nichtedelmetall und NEM-Legierungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein können

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