Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

BEMA 98e
Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 97a oder b zusätzlich

Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 97a oder b zusätzlich

BEMA 98e Schnellcheck

Punktzahl:16
  • Abrechenbar
    • in besonderen Ausnahmefällen für eine Metallbasis bei Leistungen nach Bema 97, u.a. bei
      • Exostosen
      • Torus palatinus/Gaumenwulst
      • erhöhter Frakturgefahr bei: atypischen funktionellen Belastungen, arbeitsbedingtem Pressen (Schwerarbeiter), Bruxismus
    • Entzündungsneigung bei abgedeckter Mundschleimhaut durch die Verwendung von konventionellen Prothesenkunststoff
    • als nachträgliches Einarbeiten in eine bereits vorhandene Totalprothese, auch bei implantatgetragener Total- oder Cover-Denture-Prothese bei vorliegender Ausnahmeindikation nach ZE-Richtlinie 36b
    • bei ungünstigen Platzverhältnissen durch u. a.: tiefer Biss, Deckbiss, hoher/spitzer Gaumen, Tuber maxillae
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Metallbasis
  • Nicht abrechenbar
    • für Verstärkungseinlagen (z. Bsp. Drähte, Netze)
    • für Bescherungseinlagen (z. Bsp. Gitter)
    • für die Ergänzung oder Erweiterung einer bereits bestehenden Metallbasis
  • Zusätzlich abrechenbar
    • (Bema 97) Totale Prothese/ Cover-Denture-Prothese OK+UK
    • Bema 98 a+ b Funktionsabformung OK+UK
    • Bema 98d intraorale Stützstiftregistierung
check
Abrechenbar
  • in besonderen Ausnahmefällen für eine Metallbasis bei Leistungen nach Bema 97, u.a. bei
    • Exostosen
    • Torus palatinus/Gaumenwulst
    • erhöhter Frakturgefahr bei: atypischen funktionellen Belastungen, arbeitsbedingtem Pressen (Schwerarbeiter), Bruxismus
  • Entzündungsneigung bei abgedeckter Mundschleimhaut durch die Verwendung von konventionellen Prothesenkunststoff
  • als nachträgliches Einarbeiten in eine bereits vorhandene Totalprothese, auch bei implantatgetragener Total- oder Cover-Denture-Prothese bei vorliegender Ausnahmeindikation nach ZE-Richtlinie 36b
  • bei ungünstigen Platzverhältnissen durch u. a.: tiefer Biss, Deckbiss, hoher/spitzer Gaumen, Tuber maxillae
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Metallbasis
no-check
Nicht abrechenbar
  • für Verstärkungseinlagen (z. Bsp. Drähte, Netze)
  • für Bescherungseinlagen (z. Bsp. Gitter)
  • für die Ergänzung oder Erweiterung einer bereits bestehenden Metallbasis
check
Zusätzlich abrechenbar
  • (Bema 97) Totale Prothese/ Cover-Denture-Prothese OK+UK
  • Bema 98 a+ b Funktionsabformung OK+UK
  • Bema 98d intraorale Stützstiftregistierung
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Eine Leistung nach der Nr. 98e ist nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Torus palatinus und Exostosen) abrechnungsfähig. Sie ist nicht abrechnungsfähig für Verstärkungs- und Beschwerungseinlagen (z. B. aus Silber-Zinn).
    2. Bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene totale Prothese in den vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Ausnahmefällen gemäß § 56 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 ist die Nr. 98e in den unter Nr. 1 genannten Fällen abrechenbar und bei der Abrechnung als Nr. 98e i zu kennzeichnen.

    Abrechnungsbestimmung zu Bema 96 bis Bema 100

    Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig. Die zusätzliche Abrechnung von vertragszahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Zu Bema 96 bis Bema 100 Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.

      Der Festzuschuss 4.5 i. Z. mit der Bema 98e ist generell genehmigungspflichtig. Dies gilt bei der Erstbeantragung, sowie bei Wiederherstellungsmaßnahmen.

      Der Festzuschuss 4.5 ist ein Zuschlagsfestzuschuss, d. h. allein ist dieser nicht ansatzfähig oder abrechenbar.

      Die Einarbeitung einer Metallbasis in eine Prothese nach Bema 97 geht über das Gebot der Wirtschaftlichkeit hinaus und liegt daher nur in den genannten Ausnahmefällen in der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen.

      Im Falle einer Allergie beteiligt sich die Krankenkasse evtl. an Edel - metallkosten.

      Hinweis

      • Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.

        Punktwert

      • Für die Zahnersatzleistungen gilt für alle Kassen ein verbindlicher, bundeseinheitlicher Punktwert, der jährlich festgelegt wird.

      Definition von Metallbasen

      • bestehen i.d.R. aus einer mundbeständigen NEM-Legierung
      • Herstellung im Modellgussverfahren: in Wachs/Kunststoff modelliert und anschließend gegossen
      • werden der Kieferform unmittelbar angepasst
      • haben Kontakt mit der Mukosa
      • sind nicht voll unterfütterbar, außer bei Einarbeitung bei Wiederherstellungsmaßnahmen