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BEMA 93a
Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit einem Flügel

Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit einem Flügel einschließlich der Präparation von Retentionen an dem Pfeilerzahn, Abformung, Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und adhäsive Befestigung, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation

BEMA 93a Schnellcheck

Punktzahl:240
  • Abrechenbar
    • Versorgung einer Spanne im Frontzahnbereich mit einem Flügel
    • bei Verwendung von einem Metallgerüst
    • Einbeziehung von einem Pfeilerzahn
    • Ersatz von einem Schneidezahn
    • Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen durch zwei einflügelige Adhäsivbrücken möglich bei Versicherten im Alter von 14-20 Jahren (ZE-RI 24)
    • Pfeilerzahn weist ein ausreichendes orales Schmelzangebot auf
    • adhäsive Befestigung (als integraler Leistungsbestandteil)
    • der an das Brückenglied angrenzende Zahn (nicht Träger eines Flügels) ist nicht überkronungsbedürftig oder Träger von insuffizientem Zahnersatz
    • ausreichende Mundhygiene des Patienten

    Hinweis

    • Wiedereinsetzen von Adhäsivbrücken wird nach den Bema 95e bzw. Bema 95f abgerechnet
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Präparation der Retention an den Pfeilerzähnen
    • ggf. Farbbestimmung
    • Bissnahme
    • Abformung
    • Einprobe
    • Befestigung in Adhäsivtechnik
    • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
  • Nicht abrechenbar
    • wenn kein Metallgerüst verwendet wird
    • bei Vorliegen von Bruxismus
    • zu erwartenden Fehlbelastungen, Stellungsanomalien o. Ä.
    • nicht ausreichendem Schmelzangebot des Pfeilerzahnes
    • bei Versorgung von mehr als einer Spanne bei Versorgung im Seitenzahngebiet
    • bei Ersatz von mehreren Zähnen in einer Spanne
    • bei konventioneller, nicht adhäsiver Befestigung
    • bei unzureichender Mundhygiene des Patienten
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Untersuchungen und Beratungen (Bema Ä1, Bema 01, Bema 04)
    • Konservierende, chirurgische Vorbehandlung
    • Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
    • Röntgendiagnostik (Bema Ä925 - Bema Ä935)
    • Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
    • anschließende Überkronung (Bema 20, Bema 91)
    • besondere Maßnahmen beim Präparieren (Bema 12)
    • Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe in der Präparationssitzung (Bema 49)
    • Provisorische Versorgung (Bema 21)
    • Besondere Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel (Bema 98a)
    • Diagnose- und Planungsmodelle (Bema 7b)
    • Einschleifmaßnahmen zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen (Bema 89)
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • Versorgung einer Spanne im Frontzahnbereich mit einem Flügel
  • bei Verwendung von einem Metallgerüst
  • Einbeziehung von einem Pfeilerzahn
  • Ersatz von einem Schneidezahn
  • Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen durch zwei einflügelige Adhäsivbrücken möglich bei Versicherten im Alter von 14-20 Jahren (ZE-RI 24)
  • Pfeilerzahn weist ein ausreichendes orales Schmelzangebot auf
  • adhäsive Befestigung (als integraler Leistungsbestandteil)
  • der an das Brückenglied angrenzende Zahn (nicht Träger eines Flügels) ist nicht überkronungsbedürftig oder Träger von insuffizientem Zahnersatz
  • ausreichende Mundhygiene des Patienten

Hinweis

  • Wiedereinsetzen von Adhäsivbrücken wird nach den Bema 95e bzw. Bema 95f abgerechnet
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Präparation der Retention an den Pfeilerzähnen
  • ggf. Farbbestimmung
  • Bissnahme
  • Abformung
  • Einprobe
  • Befestigung in Adhäsivtechnik
  • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
no-check
Nicht abrechenbar
  • wenn kein Metallgerüst verwendet wird
  • bei Vorliegen von Bruxismus
  • zu erwartenden Fehlbelastungen, Stellungsanomalien o. Ä.
  • nicht ausreichendem Schmelzangebot des Pfeilerzahnes
  • bei Versorgung von mehr als einer Spanne bei Versorgung im Seitenzahngebiet
  • bei Ersatz von mehreren Zähnen in einer Spanne
  • bei konventioneller, nicht adhäsiver Befestigung
  • bei unzureichender Mundhygiene des Patienten
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Untersuchungen und Beratungen (Bema Ä1, Bema 01, Bema 04)
  • Konservierende, chirurgische Vorbehandlung
  • Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
  • Röntgendiagnostik (Bema Ä925 - Bema Ä935)
  • Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
  • anschließende Überkronung (Bema 20, Bema 91)
  • besondere Maßnahmen beim Präparieren (Bema 12)
  • Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe in der Präparationssitzung (Bema 49)
  • Provisorische Versorgung (Bema 21)
  • Besondere Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel (Bema 98a)
  • Diagnose- und Planungsmodelle (Bema 7b)
  • Einschleifmaßnahmen zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen (Bema 89)
  • Abrechnungsbestimmung

    Zwei Adhäsivbrücken mit Metallgerüst mit jeweils einem Flügel zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen können nur bei Versicherten abgerechnet werden, die das 14. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      • Adhäsivbrücken mit Metallgerüst können nur abgerechnet werden bei Versicherten im Alter zwischen 14 und 20 Jahren.
      • Durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses wurde die Festzuschuss-Richtlinie B.2.1 um die folgende Protokollnotiz ergänzt: „Einspannige Adhäsivbrücken mit Metallgerüst im Frontzahnbereich bei Versicherten, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, gelten als gleichartige Versorgung. Die Pfeilerzähne sollen karies- und füllungsfrei sein.“
      • Die Bema 93a ist für
        • einspannige Adhäsivbrücken mit einem Flügel
        • zur Versorgung von maximal zwei nebeneinanderstehender Schneidezähne abrechnungsfähig.
      • Die Bema 93b ist für
        • einspannige Adhäsivbrücken mit zwei Flügel
        • zur Versorgung von maximal zwei nebeneinanderstehender Schneidezähne abrechnungsfähig
      • Adhäsivbrücken können nur dann mit den Bema 93a/Bema 93b (Regelversorgung) abgerechnet werden, wenn die Bestimmungen der Zahnersatzrichtlinien 22 und 24 eingehalten werden:
        • einspannig, adhäsiv befestigte Brücken mit Metallgerüst
        • nur zum Ersatz von maximal zwei nebeneinander stehender Schneidezähne
        • Bei einflügeligen Adhäsivbrücken soll der angrenzende, nicht flügeltragende Zahn nicht überkronungsbedürftig und nicht mit einer erneuerungsbedürftigen Krone versorgt sein.
        • Der Ersatz von zwei nebeneinander stehender Schneidezähnen mit einer zweiflügeligen oder zwei einflügeligen Adhäsivbrücken stellt nur bei ausreichend oralen Schmelzangebot der Pfeilerzähne und nur bei Versicherten, die das 14. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben eine Regelversorgung dar.
      • Die Bema 93a/Bema 93b sind auch in Verbindung mit einer Nichtanlage oder bei einem Diastema


      Teilleistungen Abrechnung von Teilleistungen erfolgt in Fällen, in denen die Behandlung aus unvorhersehbaren Gründen, durch nicht Verschulden des Zahnarztes, nicht abgeschlossen werden kann, nach Bema 94a

    • Beispiele Regelversorgung zu Bema 93a/b
      (0)1x Bema 93b

      AAVA

      x
      112122

      Festzuschuss 2.1, 3x 2.7
      Regelversorgung
      Eingliederung einer vestibulär verblendeten zweiflügeligen Adhäsivbrücke mit Metallgerüst zum Ersatz eines Schneidezahnes.

      Der Versicherte ist 24 Jahre alt.

      Die provisorische Versorgung kann mit den BEMA-Nrn. 19 oder 96a abgerechnet werden.

      Die Einschränkung der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 24 bzgl. des Alters des Patienten (14 Jahre bis einschl. 21 Jahre) ist nur bei Adhäsivbrücken zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen gültig. Wird hingegen lediglich ein Schneidezahn mit einer Adhäsivbrücke ersetzt, so spielt das Alter des Patienten keine Rolle mehr.

      (0)1x Bema 93b

      1x Bema 93b

      AAVAAAVA

      x

      x
      131211212223

      Festzuschuss 2x 2.1, 6x 2.7
      Regelversorgung
      Eingliederung zweier vestibulär verblendeter zweiflügeligen Adhäsivbrücken mit Metallgerüst zum Ersatz je eines Schneidezahnes.

      Der Versicherte ist 18 Jahre alt.

      Die provisorische Versorgung kann mit den BEMA-Nrn. 19 oder 96a berechnet werden.

      Eine Einschränkung bzgl. der Anzahl der Adhäsivbrücken gibt es nicht.

      Die Voraussetzung ist: Ersatz von Schneidezähnen und Alter des Patienten gemäß ZE-Richtlinie 24 (14 Jahre bis einschl. 21 Jahre).

      (0)Bema 93b


      AAVAVA

      xx
      12112122

      Festzuschuss 2.2, 4x 2.7
      Regelversorgung
      Eingliederung einer vestibulär verblendeten zweiflügeligen Adhäsivbrücke mit Metallgerüst zum Ersatz von zwei Schneidzähnen.

      Der Versicherte ist 20 Jahre alt.

      Die provisorische Versorgung kann mit den BEMA-Nrn. 19 oder 96a berechnet werden.

      Voraussetzung ist: Ersatz von Schneidezähnen und Alter des Patienten gemäß ZE-Richtlinie 24 (14 Jahre bis einschl. 21 Jahre).

      (0)1x Bema 93a

      1x Bema 93a

      AAVAVA

      x
      x

      131211212223

      Festzuschuss 2x 2.1, 1x 2.5, 5x 2.7
      Regelversorgung
      Eingliederung zweier vestibulär verblendeter einflügeliger Adhäsivbrücken mit Metallgerüst zum Ersatz von insgesamt zwei Schneidezähnen.

      Der Versicherte ist 19 Jahre alt.

      Die provisorische Versorgung kann mit den BEMA-Nrn. 19 oder 96a berechnet werden.

      Eine Einschränkung bzgl. der Anzahl der Adhäsivbrücken gibt es nicht. Die Voraussetzung ist: Ersatz von Schneidezähnen

    • Gleichartige Versorgung
      • Gleichartige Versorgung bei Vollendung des 20. Lebensjahr

      Wenn bei einem Patienten, der das 21. Lebensjahr bereits vollendet hat, zwei einflügelige oder eine zweiflügelige Adhäsivbrücke zum Ersatz von zwei Schneidezähnen eingegliedert wird, stellt dies eine gleichartige Versorgung dar, der Festzuschuss 2.2 und 2.7 wird gewährt.

      Beispiel gleichartige Versorgung zu Bema 93

      (0)GOZ 5150


      AAVAVA

      xx
      12112122

      Festzuschuss 2.2, 4x 2.7
      gleichartige Versorgung
      Eingliederung einer vestibulär verblendeten zweiflügeligen Adhäsivbrücke mit Metallgerüst zum Ersatz von zwei Schneidzähnen.

      Der Versicherte ist 23 Jahre alt.

      Die provisorische Versorgung kann mit den Bema 19 oder Bema 96a berechnet werden.

      • Gleichartige Versorgung bei erneuerungsbedürftiger Krone an lückenangrenzenden Zahn Bei einflügeligen Adhäsivbrücken mit Metallgerüst soll der nicht flügeltragende Zahn weder überkronungsbedürftig noch mit einer erneuerungsbedürftigen Krone versorgt sein, andernfalls ist die Versorgung gleichartig, der Festzuschuss 2.1 und 2.7 wird gewährt.
      (0)GOZ 2210
      Bema 93a

      KVAVA

      kwx
      12112122

      Festzuschuss 2.1, 3x 2.7
      gleichartige Versorgung
      Eingliederung einer vestibulär verblendeten einflügeligen Adhäsivbrücke mit Metallgerüst zum Ersatz von einem Schneidzähnen und einer vestibulär verblendeten Einzelkrone. Die Regelversorgung ist eine vestibulär verblendete Brücke.

      Der Versicherte ist 20 Jahre alt.

      Die provisorische Versorgung kann mit den Bema 19 oder Bema 96a berechnet werden.

      • Gleichartige Versorgung bei zweiflügeliger Adhäsivbrücke mit Keramikgerüst Die Adhäsivbrücke stellt nur mit einem Metallgerüst eine Regelversorgung dar. Adhäsivbrücken mit Keramikgerüst stellen eine gleichartige Versorgung dar, der Festzuschuss 2.1 und 2.7 wird gewährt.
      (0)GOZ 2210



      AAMA


      x
      12112122


      Festzuschuss 2.1, 3x 2.7
      gleichartige Versorgung
      Eingliederung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke mit Keramikgerüst zum Ersatz von einem Schneidzähnen.

      Der Versicherte ist 20 Jahre alt.

      Die provisorische Versorgung kann mit den Bema 19 oder Bema 96a berechnet werden.

    • Richtlinie für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen

      C. Voraussetzungen und Grundsätze für eine Versorgung mit Zahnersatz


      9. Die Mitwirkung des Patienten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung des Behandlungsziels. Regelmäßige Zahnpflege und der Nachweis der zahnärztlichen Untersuchungen nach § 55 Abs. 1 SGB V sind wichtige Kriterien für die Festlegung der im Einzelfall notwendigen Form der Versorgung mit Zahnersatz. Ist die Mundhygiene des Patienten unzureichend und/oder lehnt der Patient die Mitwirkung an einer notwendigen Parodontalbehandlung ab, ist das Behandlungsziel neu zu bestimmen.

      14. Es dürfen nur solche Werkstoffe verwendet werden, die den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes entsprechen. Bei nachgewiesener Allergie gegen einen Werkstoff ist ein als verträglich ermittelter Werkstoff zu wählen. Der Nachweis einer Allergie ist gemäß den Kriterien der Kontaktallergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie zu erbringen. Die Erprobung von Werkstoffen auf Kosten der Krankenkassen ist unzulässig. Bei der Auswahl der Dentallegierungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung soll beachtet werden, dass Nichtedelmetall und NEM-Legierungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein können.

      D. Anforderungen an einzelne Behandlungsbereiche

      II. Versorgung mit Brücken


      21. Eine Brücke dient in der Regel der Schließung zahnbegrenzter Lücken. Die Indikation ergibt sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der zu überkronenden Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe und aus statischen und funktionellen Gesichtspunkten. Bei der Gestaltung der Brückenglieder sind die Grundsätze der Parodontalhygiene zu berücksichtigen.

      22. Brücken sind angezeigt, wenn dadurch in einem Kiefer die geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird. In der Regel sind Endpfeilerbrücken angezeigt. Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen. Zum Ersatz eines Schneidezahns kann bei ausreichendem oralem Schmelzangebot an einem oder beiden Pfeilerzähnen eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit einem oder zwei Flügeln angezeigt sein. Bei einflügeligen Adhäsivbrücken zum Ersatz eines Schneidezahns sollte der an das Brückenglied der Adhäsivbrücke angrenzende Zahn, der nicht Träger eines Flügels ist, nicht überkronungsbedürftig und nicht mit einer erneuerungsbedürftigen Krone versorgt sein.

      23. Brücken sind nicht angezeigt bei ungenügender parodontaler Belastbarkeit und solchen Allgemeinleiden, die das parodontale Gewebe ungünstig beeinflussen.

      24. Bei Versicherten, die das 14. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, können zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen bei ausreichendem oralen Schmelzangebot der Pfeilerzähne eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit zwei Flügeln oder zwei einspannige Adhäsivbrücken mit Metallgerüst mit je einem Flügel angezeigt sein.

    • Festzuschuss-Richtlinien in der Fassung vom 03.11.2004, zuletzt geändert am 25.11.2016, in Kraft getreten am 01.01.2017

      Protokollnotiz zu Befund-Nr. 2.2

      „Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke“:
      Adhäsivbrücken mit Metallgerüst im Frontzahnbereich bei Versicherten, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, gelten als gleichartige Versorgung.

      Als Folge der am 04.05.2016 in Kraft getretenen Änderungen der Richtlinien für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der darauf aufbauenden Ersetzung der BEMA-Nr. 93 durch die BEMA-Nrn. 93a und 93b, die seit dem 01.07.2016 Gültigkeit haben, sind in der Festzuschussrichtlinie insbesondere Befund-Nrn. 2.1,2.2. und 2.7 einschließlich der vorstehend abgebildeten Protokollnotiz angepasst worden.

      Die Änderungen sind am 20.10.2016 im Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen worden und mit Wirkung zum 01.01.2017 in Kraft getreten.