Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 91c
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn, metallische Teilkrone
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn
c) Metallische Teilkrone
BEMA 91c Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Teilkrone aus Metall als Brückenanker (unverblendet)
- Teilkrone aus Metall als Brückenanker (unverblendet) zur Versorgung eines hemisezierten Molaren
- wenn parodontale Wertigkeit gegeben (selten) und
- bei geschlossener Zahnreihe oder
- falls mesialer Molarenanteil endständig
- zur Wiederherstellung einer geschlossenen Zahnreihe in einem Kiefer
- bei zahnbegrenzten Lücken
- bei Freiendbrücken
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Präparation
- Abformung
- ggf. Farbbestimmung (bei vestibulärer Verblendung)
- Bissnahme
- Einproben
- Einzementieren der Krone
- Kontrolle und Adjustierung der Okklusion
- Nachkontrolle
- Nicht abrechenbar
- Bema 91d bei herausnehmbaren Brücken
- Bema 91e bei Verwendung zu anderen Zwecken als zur Pfeilerparallelisierung von Brücken, z. Bsp. bei Kombinationsversorgungen, bei Brückenteilung
- Bema 91a bis Bema 91c für alle nicht metallische Brückenanker, für Retentionsflügel von Adhäsivbrücken, für metallische und nicht metallische Einlagefüllungen als Brückenanker, für Prothesenanker, für Wurzelstiftkappen, für festsitzende Brückenanker im Verbund, die nicht an eine Lücke angrenzen, für Einzelkronen
- Zusätzlich abrechenbar
- Untersuchungen und Beratungen (Bema Ä1, Bema 01, Bema 04)
- Konservierende, chirurgische Vorbehandlung
- Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
- Röntgendiagnostik (Bema Ä925 - Bema Ä935)
- Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
- anschließende Überkronung (Bema 20, Bema 91)
- besondere Maßnahmen beim Präparieren (Bema 12)
- Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe in der Präparationssitzung (Bema 49)
- Provisorische Versorgung (Bema 21)
- Besondere Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel (Bema 98a)
- Diagnose- und Planungsmodelle (Bema 7b)
- Einschleifmaßnahmen zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen (Bema 89)
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Mit den Leistungen nach den Nrn. 91 und 92 sind folgende Leistungen abgegolten: Präparation, ggf. Farbbestimmung, Bissnahme, Abformung, Einprobe, Einzementieren, Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion.
- Gegossene Einlagefüllungen als Brückenanker sind nicht abrechnungsfähig.
- Für die Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone ist bei Neuanfertigung oder Wiederherstellung einer Prothese oder abnehmbaren Brücke die halbe Gebühr für die Nr. 91d abzurechnen.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Abrechnungszeitpunkt
- Eine prothetische Versorgung ist abrechenbar, wenn sie definitiv oder semipermanent eingegliedert wurde, jedoch nicht nach provisorischer Eingliederung.
- Provisorische Eingliederung bedeutet, dass noch ggf. Veränderungen am eingegliederten Zahnersatz vorgenommen werden und der Zahnersatz noch nicht endgültig fertig gestellt ist.
- Semipermanente Eingliederung bedeutet, dass eine prothetische Versorgung für längere Zeit zum Probetragen eingegliedert wird, ohne dass vorläufig weitere Maßnahmen geplant sind.
Dokumentation
- Die definitive bzw. semipermanente Art der Eingliederung ist mit dem Datum zu dokumentieren, (Gewährleistungspflicht, Mängelansprüche). Als Eingliederungsdatum gilt grundsätzlich das Datum der endgültigen Eingliederung. Bei Kronen und Brücken, die vorläufig, aber für längere Zeit einzementiert werden, gilt das Datum der vorläufigen Eingliederung. Das entsprechende Datum ist unbedingt in der Patientendokumentation festzuhalten, weil es für eventuelle Mängelansprüche von großer Bedeutung sein kann. Erst nach Eingliederung ist der Heil- und Kostenplan abrechenbar.
Röntgenbefunde
- Aus der Zahnersatz-Richtlinie 11. f): Bei Verdacht auf krankhafte Prozesse an Zähnen und im Kieferknochen muss eine röntgenologische Überprüfung erfolgen.
- Aus der Zahnersatz-Richtlinie 15. Satz 2: Zahnkronen sind angezeigt, wenn sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der erkrankten Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe ergibt, dass sie nur durch Kronen erhalten werden können
Teilleistungen Abrechnung von Teilleistungen erfolgt in Fällen, in denen die Behandlung aus unvorhersehbaren Gründen, durch nicht Verschulden des Zahnarztes, nicht abgeschlossen werden kann, nach Bema 94a
Parodontalerkrankungen
- Aus der Zahnersatz-Richtlinie 11. e): Notwendige Parodontalbehandlungen müssen bereits vorgenommen sein.
- Aus der Zahnersatz-Richtlinie 15. Satz 2: Zahnkronen sind angezeigt, wenn sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der erkrankten Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe ergibt, dass sie nur durch Kronen erhalten werden können.
Krankhafte Prozesse
- Aus der Zahnersatz-Richtlinie 11. d): Bei Zähnen mit krankhaften Prozessen müssen Maßnahmen zur Ausheilung eingeleitet sein. An diesen Zähnen dürfen vorerst nur Interimsmaßnahmen durchgeführt werden. Endgültiger Zahnersatz ist erst nach Ausheilung angezeigt.
Systematisierung der Kronen nach Bema 91a – Bema 91c
91a metallische Vollkrone
91b vestibulär verblendete Krone (innerhalb der Verblendgrenzen), vestibuläre Verblendung beinhaltet die Scheidekante von Schneide- und Eckzähnen
91c metallische Teilkrone mit Überkupplung aller Höcker - Eine prothetische Versorgung ist abrechenbar, wenn sie definitiv oder semipermanent eingegliedert wurde, jedoch nicht nach provisorischer Eingliederung.
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
- Kronen, aus rein kosmetischen Gründen
- Verblendungen außerhalb der Verblendgrenze
- bei FZ 3.2: Verwendung von Teleskop-/Konuskronen auf anderen Zähnen, als auf Eckzähnen oder den ersten Prämolaren, Verwendung von mehr als zwei Teleskopkronen
- bei Nichtvorliegen des FZ 3.2: Verwendung von teleskop-/Konuskronen anstelle der Regelleistung Halte- und Stützvorrichtungen
- Verwendung von anderen Verbindungselementen als Teleskop- und Konuskronen
- neue (nicht erprobte) Verfahren und Materialien zur Kronenherstellung
- gegossene Einlagefüllung als Brückenanker
- Verwendung von anderen geschiebearten, als zur Pfeilerparallelisierung von Brücken
- abnehmbare/herausnehmbare Brücken
- Vereinbarung zwischen KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zum Heil- und Kostenplan für prothetische Leistungen, gültig ab 01.07.2005
IV. Zuschussfestsetzung (von der Krankenkasse auszufüllen)
Die vom Zahnarzt festgestellten Befunde werden von der Krankenkasse geprüft. Ggf. wird die Krankenkasse das Gutachterverfahren einleiten, um feststellen zu lassen:
- ob der im Heil- und Kostenplan angegebene Befund zutreffen ist
- ob die Notwendigkeit einer prothetischen Versorgung besteht
- ob die geplante Versorgung zahnmedizinischen Erkenntnissen gerecht wird
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 55 Leistungsanspruch Zahnersatz
(…) (4) Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen. (5) Die Krankenkassen haben die bewilligten Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 bis 7, den Absätzen 2 und 3 in den Fällen zu erstatten, in denen eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 abweichende, andersartige Versorgung durchgeführt wird.
§ 56 Festsetzung der Regelversorgung
(…) (2) (…) Bei der Zuordnung der Regelversorgung zum Befund sind insbesondere die Funktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbezahnung zu berücksichtigen. Zumindest bei kleinen Lücken ist festsitzender Zahnersatz zu Grunde zu legen. Bei großen Brücken ist die Regelversorgung auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt. (…)
- Spitta Kommentar