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BEMA 22
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 18 und 20

Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 18 und 20

BEMA 22 Schnellcheck

Punktzahl:
  • Abrechenbar
    • anteilige Abrechnung von Gebühren nach den BEMA-Nrn. 18 und 20, in Fällen, in denen die Behandlung aus unvorhersehbaren Gründen, welche der Zahnarzt nicht zu vertreten hat, nicht abgeschlossen werden kann
    • bereits erbrachte Leistungen werden immer vollständige abgerechnet
    • Abrechnung erfolgt gemäß dem Stand der zahnärztlichen Behandlung bei Behandlungsabbruch
    • halbe Gebühr Bema 18: Präparation des Zahnes zur Aufnahme eines gegossenen Schraubenaufbaus
    • halbe Gebühr der Bema 20: Präparation des Zahnes zur Aufnahme der Krone ohne weiter Maßnahmen
    • drei Viertel der Gebühr nach Bema 20: bei Präparation des Zahnes zur Aufnahme der Krone mit weiteren Maßnahmen, z.B. Abformung, Herstellung Arbeitsmodelle
      • 8.6 Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind
        • 75 v.H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1 oder 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 4.5 oder 4.9 ansetzbar. 8.3 bis 8.6 kann entfallen, wenn die Nr. 22 nur Einzelzahnkronen betrifft.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Präparation eines Zahnes: Halbe Bew.-Zahl nach Nr. 20 oder Nr. 18
    • weitere Maßnahmen: Dreiviertel der Bew.-Zahl nach Nr. 20
    • gegebenenfalls: Bew.-Zahl nach Nr. 18
    • zugeordnete Festzuschüsse: 8.1, 8.2
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Bema 19 (provisorische Kronen)
    • Bema 21 (provisorische Stiftkrone)
    • Bema 24c (Abnahme u. Wiederbefestigen einer provisorischen Krone)
    • bereits angefallene Material- und Laborkosten
    • bereits erbrachte außervertragliche Leistungen
    • außervertragliche Leistungen nach GOZ gemäß Teilleistungsvorschriften der GOZ
    • bereits erbrachte Privatleistungen nach GOZ
    • Ausfallhonorar
    • Untersuchungen und Beratungen (Bema Ä1, Bema 01, Bema 04)
    • Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
    • Röntgendiagnostik (Bema Ä925Bema Ä935)
    • Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
    • anschließende Überkronung (Bema 20, Bema 91)
    • besondere Maßnahmen beim Präparieren (Bema 12)
    • Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe in der Präparationssitzung (Bema 49)
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • anteilige Abrechnung von Gebühren nach den BEMA-Nrn. 18 und 20, in Fällen, in denen die Behandlung aus unvorhersehbaren Gründen, welche der Zahnarzt nicht zu vertreten hat, nicht abgeschlossen werden kann
  • bereits erbrachte Leistungen werden immer vollständige abgerechnet
  • Abrechnung erfolgt gemäß dem Stand der zahnärztlichen Behandlung bei Behandlungsabbruch
  • halbe Gebühr Bema 18: Präparation des Zahnes zur Aufnahme eines gegossenen Schraubenaufbaus
  • halbe Gebühr der Bema 20: Präparation des Zahnes zur Aufnahme der Krone ohne weiter Maßnahmen
  • drei Viertel der Gebühr nach Bema 20: bei Präparation des Zahnes zur Aufnahme der Krone mit weiteren Maßnahmen, z.B. Abformung, Herstellung Arbeitsmodelle
    • 8.6 Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind
      • 75 v.H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1 oder 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 4.5 oder 4.9 ansetzbar. 8.3 bis 8.6 kann entfallen, wenn die Nr. 22 nur Einzelzahnkronen betrifft.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Präparation eines Zahnes: Halbe Bew.-Zahl nach Nr. 20 oder Nr. 18
  • weitere Maßnahmen: Dreiviertel der Bew.-Zahl nach Nr. 20
  • gegebenenfalls: Bew.-Zahl nach Nr. 18
  • zugeordnete Festzuschüsse: 8.1, 8.2
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bema 19 (provisorische Kronen)
  • Bema 21 (provisorische Stiftkrone)
  • Bema 24c (Abnahme u. Wiederbefestigen einer provisorischen Krone)
  • bereits angefallene Material- und Laborkosten
  • bereits erbrachte außervertragliche Leistungen
  • außervertragliche Leistungen nach GOZ gemäß Teilleistungsvorschriften der GOZ
  • bereits erbrachte Privatleistungen nach GOZ
  • Ausfallhonorar
  • Untersuchungen und Beratungen (Bema Ä1, Bema 01, Bema 04)
  • Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
  • Röntgendiagnostik (Bema Ä925Bema Ä935)
  • Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
  • anschließende Überkronung (Bema 20, Bema 91)
  • besondere Maßnahmen beim Präparieren (Bema 12)
  • Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe in der Präparationssitzung (Bema 49)
  • Abrechnungsbestimmung

    Soweit der Zahnarzt erklären kann, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistungen gekommen ist, vermerkt er dies im Rahmen der Abrechnung.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Generell

      • Die Gründe für den Behandlungsabbruch sind auf dem Heil- und Kostenplan anzugeben.
      • bei Ausbleiben des Patienten zur Weiterbehandlung trotz Aufforderung
      • bei unvorhergesehener, medizinisch notwendiger Therapieänderung
      • Nichteingliederung des Zahnersatzes aufgrund nicht wahrgenommener Behandlungstermine
      • Ableben des Patienten

      Gilt auch für

      • Brücken: siehe Bema 94a (Teilleistungen)
      • Adhäsivbrücken: siehe Bema 94b (Teilleistungen)
      • herausnehmbaren Zahnersatz: siehe Bema 99 (Teilleistungen)
    • Ausfüllhinweise für Heil- und Kostenplan
      • Feld I / Bemerkungen:
        Die 8er Befundnummern sind im Bemerkungsfeld nebst der entsprechenden Begründung (z. B.: „Patient verstorben: Festzuschuss 8.1 für 1.1 und 1.2 angesetzt“) einzutragen.

      • Feld II:
        In der 1. Spalte sind die bewilligten Befunde aus dem ursprünglichen HKP einzutragen. Die Spalte 2 „Zahn/Gebiet“ ist auch auszufüllen, wenn sich hier Änderungen ergeben haben (z. B. 3 Kronen wurden geplant, 2 davon eingegliedert und 1 nur präpariert). In der 3. Spalte wird die Anzahl der nicht von Teilleistungen betroffenen Befunde aus dem ursprünglich bewilligten HKP-Teil-1 übernommen. Die Anzahl der von Teilleistungen betroffenen Befunde wird neu berechnet, in dem sie mit dem entsprechenden Faktor des im Bemerkungsfeld eingetragenen 8er Befundes (0,5 oder 0,75) multipliziert werden (Hinweis: Bei den Befunden 1.3, 2.7, 4.5, 4.7 und 4.9 kann dieser Faktor, je nach Situation, 0 oder 1 sein). Beispiel: Befund 1.1, Zahn 13, Anzahl 0,5

      • Feld IV:
        Entgegen der Gepflogenheiten bei den üblichen Heil- und Kostenplänen, bei denen der Zahnarzt dieses Feld nicht auszufüllen hat, werden die sich ergebenden neuen Festzuschussbeträge eingetragen. In der Zeile „vorläufige Summe“ ergibt sich somit ein reduzierter Wert im Vergleich zu dem als Anlage beizufügenden ursprünglich bewilligten HKP-Teil-1.

      • Feld III:
        Von den ursprünglich geplanten Bema werden diejenigen der durchgeführten Leistungen und die gemäß den Bema 22, Bema 94a, Bema 94b und Bema 99 abrechenbaren Bema als Teilleistung übernommen. Die Anzahl der als Teilleistung abrechenbaren Leistungen wird mit dem entsprechenden Faktor (siehe Bema 22, Bema 94a, Bema 94b und Bema 99) neu berechnet (z. B. Bema 20b, Anzahl 2 und Bema 20c, Anzahl 0,5)

      • Feld V:
        Die Abrechnung ist dementsprechend durchzuführen.

      Behandlungsabbruch

      • Bei Abbruch der Behandlung durch den Patienten sind Teilleistungen gemäß Bema 22 zusammen mit dem Kassenanteil für die entstandenen Material- und Laborkosten abrechenbar. Als Stichtag für die Abrechnung der Material- und Laborkosten des Zahnarztlabors gilt der Tag des Abbruchs der Behandlung.
      • Die angefertigte prothetische Arbeit ist für den Patienten bis 4 Jahre nach Abbruch der Behandlung aufzubewahren (Verjährungsvorschrift).
      • Der Patient hat nach Bezahlung des Eigenanteils Anspruch auf Herausgabe der prothetischen Werkstücke. Die Krankenkasse kann die Übergabe der Arbeit an einen anderen Zahnarzt zur eventuellen Eingliederung nicht verlangen, solange der – nach Teilleistungsberechnung errechnete – Eigenanteil durch den Patienten nicht bezahlt ist.
      • Führt ein anderer Zahnarzt die Behandlung fort und gliedert den Zahnersatz ein, kann er die Differenz zwischen voller Leistung und bereits abgerechneter Leistung über den Heil- und Kostenplan nach Anspruchsbestätigung durch die Krankenkasse abrechnen.
      • Hat ein Zahnarzt Teilleistungen abgerechnet und kann diese später doch noch eingliedern, kann er die Differenz zwischen den vollen Leistungsbewertungen und den bereits abgerechneten Teilleistungen abrechnen.
      • Der alleinige Ablauf der 6-Monatsfrist ist kein Grund für die Abrechenbarkeit von Teilleistungen.
      • Die Abrechnungsfrist richtet sich nach dem Genehmigungsdatum.