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BEMA 24b
Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen
b) Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen

BEMA 24b Schnellcheck

Punktzahl:43
  • Abrechenbar
    • Erneuern, Teilerneuerung einer Facette, Verblendschale oder dergleichen an einer Krone, Teleskopkrone (im Verblendbereich)
      • direkte Verblendreparatur: im Mund des Patienten, Auftragen von Kunststoff, Nacharbeitung, Politur
      • indirekte Verblendreparatur: Abformung, Herstellung Facette/Verblendschale im Labor, Befestigung nach Fertigstellung der Facette/Verblendschale
      • indirekte Verblendreparatur im zahntechnischen Labor: Entfernen/Abnahme der Krone, provisorische Versorgung, Neuverblendung im zahntechnischen Labor, Wiedereingliederung der Krone
      • Wiedereingliederung löst nur im Verblendbereich einen Festzuschuss aus
    • Bema 24a bis Bema 24c für die Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen, Wiederherstellung von Verblendungen an Einzelkronen, für die Abnahme und Wiederbefestigung provisorischer Einzelkronen
    • Wiederherstellungsmaßnahmen der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten (Suprakonstruktionen) bei vorliegender Ausnahmeindikation nach Richtlinie 36 a
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • ggf. säubern von Zahn und Krone
    • ggf. Farbbestimmung
    • ggf. Abformung/Einprobe
    • Wiederbefestigung einer gelösten Verblendung im konventionellen Verfahren
    • Teilerneuerung, Ausbessern einer beschädigten Verblendung, z. B. mit Komposit
    • Einzementieren im konventionellen Verfahren
    • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
  • Nicht abrechenbar
    • Wiedereinsetzen von Einzelkronen Bema-Nr. 24a
    • Erneuerung einer Facette oder Verblendschale bei Rückenschutzplatten Bema.-Nr. 100b
    • Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 AnkernBema-Nr. 95a
    • Erneuerung einer Facette oder Verblendschale an Brückenankern und Brückengliedern Bema-Nr. 95c
    • Abnahme und Wiedereinsetzen einer prov. Krone Bema-Nr. 24c
    • Wiederherstellung von Schienen im Rahmen einer FrakturbehandlungBema-Nr. 2702
    • Wiederherstellung von Schienen im Rahmen einer systematischen PA-Behandlung Bema-Nr. K6
    • Wiederherstellung einer abnehmbaren Dauerschiene Bema-Nr. K6
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • Erneuern, Teilerneuerung einer Facette, Verblendschale oder dergleichen an einer Krone, Teleskopkrone (im Verblendbereich)
    • direkte Verblendreparatur: im Mund des Patienten, Auftragen von Kunststoff, Nacharbeitung, Politur
    • indirekte Verblendreparatur: Abformung, Herstellung Facette/Verblendschale im Labor, Befestigung nach Fertigstellung der Facette/Verblendschale
    • indirekte Verblendreparatur im zahntechnischen Labor: Entfernen/Abnahme der Krone, provisorische Versorgung, Neuverblendung im zahntechnischen Labor, Wiedereingliederung der Krone
    • Wiedereingliederung löst nur im Verblendbereich einen Festzuschuss aus
  • Bema 24a bis Bema 24c für die Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen, Wiederherstellung von Verblendungen an Einzelkronen, für die Abnahme und Wiederbefestigung provisorischer Einzelkronen
  • Wiederherstellungsmaßnahmen der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten (Suprakonstruktionen) bei vorliegender Ausnahmeindikation nach Richtlinie 36 a
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • ggf. säubern von Zahn und Krone
  • ggf. Farbbestimmung
  • ggf. Abformung/Einprobe
  • Wiederbefestigung einer gelösten Verblendung im konventionellen Verfahren
  • Teilerneuerung, Ausbessern einer beschädigten Verblendung, z. B. mit Komposit
  • Einzementieren im konventionellen Verfahren
  • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
no-check
Nicht abrechenbar
  • Wiedereinsetzen von Einzelkronen Bema-Nr. 24a
  • Erneuerung einer Facette oder Verblendschale bei Rückenschutzplatten Bema.-Nr. 100b
  • Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 AnkernBema-Nr. 95a
  • Erneuerung einer Facette oder Verblendschale an Brückenankern und Brückengliedern Bema-Nr. 95c
  • Abnahme und Wiedereinsetzen einer prov. Krone Bema-Nr. 24c
  • Wiederherstellung von Schienen im Rahmen einer FrakturbehandlungBema-Nr. 2702
  • Wiederherstellung von Schienen im Rahmen einer systematischen PA-Behandlung Bema-Nr. K6
  • Wiederherstellung einer abnehmbaren Dauerschiene Bema-Nr. K6
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Eine Leistung nach Nr. 24c kann höchstens dreimal je Krone ab gerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan kann sie in der Gebührenvorausberechnung nicht angesetzt werden.
    2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen nach Nrn. 24a, 24b und 24c und bei der Abrechnung als Nrn. 24ai, 24bi und Nr. 24ci zu kennzeichnen.
  • Kommentare
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten
      • Wiederherstellung/Erneuerungen von Veneeren, Inlays, Onlays, Overlays
      • Wiederherstellung der Funktion und Verblendungen von Facetten außer halb der Verblendgrenzen
      • Wiederherstellung von implantatgetragenen Kronen ohne Vorliegen eines Ausnahmefalls
      • Wiedereingliederungen auf Wunsch des Patienten bei offensichtlicher Funktionsuntüchtigkeit, insuffizienten Kronen o.Ä.
    • KZVB-Hinweis

      Die BEMA-Nr. 24a ist abrechenbar, wenn eine Krone sich gelockert hat und wiedereinzementiert wird. Die BEMA-Nr. 24a ist auch abrechenbar, wenn eine Krone zur Wiederherstellung der Funktion abgenommen, wiederhergestellt und neu einzementiert werden muss. Für die Abnahme der Krone ist die BEMA-Nr. 23 (EKr) über Behandlungsschein abrechenbar.

      Als zahntechnische Leistungen sind u.a. die L-Nr. 820 0 – Kronen- oder Brückengliedreparatur – ggf. Lötungen und Verblendungen berechenbar.

      Die BEMA-Nrn. 24a und 24b sind zugleich an einem Zahn möglich, sofern sowohl die Facette/Verblendung wiederhergestellt wird als auch die Krone selbst rezementiert werden muss.

      Wird eine gelockerte provisorische Krone wiederbefestigt, so kann keine Gebühr, auch nicht die Nr. 24c, abgerechnet werden. Im Notfalldienst kann sie ohne FEZ nach GOZ abgerechnet werden.