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BEMA 24b
Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen
b) Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen

BEMA 24b Schnellcheck

Punktzahl:43
  • Abrechenbar
    • Erneuern, Teilerneuerung einer Facette, Verblendschale oder dergleichen an einer Krone, Teleskopkrone (im Verblendbereich)
      • direkte Verblendreparatur: im Mund des Patienten, Auftragen von Kunststoff, Nacharbeitung, Politur
      • indirekte Verblendreparatur: Abformung, Herstellung Facette/Verblendschale im Labor, Befestigung nach Fertigstellung der Facette/Verblendschale
      • indirekte Verblendreparatur im zahntechnischen Labor: Entfernen/Abnahme der Krone, provisorische Versorgung, Neuverblendung im zahntechnischen Labor, Wiedereingliederung der Krone
      • Wiedereingliederung löst nur im Verblendbereich einen Festzuschuss aus
    • BEMA 24a bis BEMA 24c für die Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen, Wiederherstellung von Verblendungen an Einzelkronen, für die Abnahme und Wiederbefestigung provisorischer Einzelkronen
    • Wiederherstellungsmaßnahmen der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten (Suprakonstruktionen) bei vorliegender Ausnahmeindikation nach Richtlinie 36 a
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • ggf. säubern von Zahn und Krone
    • ggf. Farbbestimmung
    • ggf. Abformung/Einprobe
    • Wiederbefestigung einer gelösten Verblendung im konventionellen Verfahren
    • Teilerneuerung, Ausbessern einer beschädigten Verblendung, z. B. mit Komposit
    • Einzementieren im konventionellen Verfahren
    • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
  • Nicht abrechenbar
    • Wiedereinsetzen von Einzelkronen (BEMA 24a
    • Erneuerung einer Facette oder Verblendschale bei Rückenschutzplatten (BEMA 100b)
    • Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern (BEMA 95a)
    • Erneuerung einer Facette oder Verblendschale an Brückenankern und Brückengliedern (BEMA 95c)
    • Abnahme und Wiedereinsetzen einer prov. Krone (BEMA 24c)
    • Wiederherstellung von Schienen im Rahmen einer Frakturbehandlung (BEMA Ä2702)
    • Wiederherstellung von Schienen im Rahmen einer systematischen PA-Behandlung (BEMA K6)
    • Wiederherstellung einer abnehmbaren Dauerschiene (BEMA K6)
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • Erneuern, Teilerneuerung einer Facette, Verblendschale oder dergleichen an einer Krone, Teleskopkrone (im Verblendbereich)
    • direkte Verblendreparatur: im Mund des Patienten, Auftragen von Kunststoff, Nacharbeitung, Politur
    • indirekte Verblendreparatur: Abformung, Herstellung Facette/Verblendschale im Labor, Befestigung nach Fertigstellung der Facette/Verblendschale
    • indirekte Verblendreparatur im zahntechnischen Labor: Entfernen/Abnahme der Krone, provisorische Versorgung, Neuverblendung im zahntechnischen Labor, Wiedereingliederung der Krone
    • Wiedereingliederung löst nur im Verblendbereich einen Festzuschuss aus
  • BEMA 24a bis BEMA 24c für die Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen, Wiederherstellung von Verblendungen an Einzelkronen, für die Abnahme und Wiederbefestigung provisorischer Einzelkronen
  • Wiederherstellungsmaßnahmen der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten (Suprakonstruktionen) bei vorliegender Ausnahmeindikation nach Richtlinie 36 a
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • ggf. säubern von Zahn und Krone
  • ggf. Farbbestimmung
  • ggf. Abformung/Einprobe
  • Wiederbefestigung einer gelösten Verblendung im konventionellen Verfahren
  • Teilerneuerung, Ausbessern einer beschädigten Verblendung, z. B. mit Komposit
  • Einzementieren im konventionellen Verfahren
  • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
no-check
Nicht abrechenbar
  • Wiedereinsetzen von Einzelkronen (BEMA 24a
  • Erneuerung einer Facette oder Verblendschale bei Rückenschutzplatten (BEMA 100b)
  • Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern (BEMA 95a)
  • Erneuerung einer Facette oder Verblendschale an Brückenankern und Brückengliedern (BEMA 95c)
  • Abnahme und Wiedereinsetzen einer prov. Krone (BEMA 24c)
  • Wiederherstellung von Schienen im Rahmen einer Frakturbehandlung (BEMA Ä2702)
  • Wiederherstellung von Schienen im Rahmen einer systematischen PA-Behandlung (BEMA K6)
  • Wiederherstellung einer abnehmbaren Dauerschiene (BEMA K6)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Eine Leistung nach Nr. 24c kann höchstens dreimal je Krone ab gerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan kann sie in der Gebührenvorausberechnung nicht angesetzt werden.
    2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen nach Nrn. 24a, 24b und 24c und bei der Abrechnung als Nrn. 24ai, 24bi und Nr. 24ci zu kennzeichnen.
  • Dokumentation
    • Information, Aufklärung sowie Einwilligung des Patienten in die Behandlung
    • Kostenaufklärung über einen Eigenanteil im Zusammenhang mit der Reparaturmaßnahme wichtig, da Wiederherstellungsmaßnahmen in der Regel ohne vorherige Genehmigung erfolgen können (Achtung: Ausnahmen unter Information und Hinweise aufgeführt)
    • Datum
    • Zahn


    Wiedereinsetzen einer Verblendschale, Facette an einer Krone

    • Art des Wiedereinsetzens/der Befestigung


    Erneuerung, auch Teilerneuerung einer Facette, einer Verblendschale an einer Krone

    • Bei direkter Methode im Mund des Patienten:
      • verwendeter Kunststoff: Materialbezeichnung und Farbe
    • Bei indirekter Methode (Krone verbleibt im Mund) mit Abformung, Herstellung der Verblendschale/Facette im Labor auf einem Modell, Wiedereinsetzen der Verblendschale/Facette durch Zahnärztin/Zahnarzt:
      • Abformung: verwendetes Material, Anzahl der Abformungen, Löffelgröße
      • Laborauftrag
      • Art der Wiederherstellungsmaßnahme: Erneuerung, Teilerneuerung auf einem Modell
      • Eingliederung der neu hergestellten Verblendschale/Facette: Art der Befestigung
      • Auslagen für Materialkosten – Praxisverbrauchsmaterialbeleg mit Angaben zur Art des Materials (Bezeichnung/Name), Anzahl und Betrag in EUR
      • Eigenlaborbeleg Auslagen für Laborkosten (Praxislabor)
        Alternativ:
        - Originallaborrechnung des gewerblichen Labors auf Papier (wird der Patientenrechnung beigefügt) und Datensatz in elektronischer Form (XML-Datei gewerbliches Labor) zur elektronischen Übermittlung der Abrechnung an die KZV
        - Erklärung zur Konformität nach Anhang XIII der MDR zu jeder Sonderanfertigung
        - Eigenanteilsrechnung für den Patienten (Ausnahme Härtefallregelung)
    • Bei indirekter Methode (Krone wird abgenommen) mit Abformung, Herstellung eines Provisoriums, Neuverblendung der Krone im zahntechnischen Labor, Wiedereinsetzen der Krone mit neuer Verblendung durch Zahnärztin/Zahnarzt:
      • Abformung: verwendetes Material, Anzahl der Abformungen, Löffelgröße
      • Provisorium: Art der Ausführung (Herstellungsmethode), Material, Art der Befestigung
      • Laborauftrag
      • Art der Wiederherstellungsmaßnahme: Erneuerung, Teilerneuerung an der Krone
      • Eingliederung der wiederhergestellten Krone: Art der Befestigung
      • ggf. Auslagen für Materialkosten – Praxisverbrauchsmaterialbeleg mit Angaben zur Art des Materials (Bezeichnung/Name), Anzahl und Betrag in EUR
      • Eigenlaborbeleg Auslagen für Laborkosten (Praxislabor)
        Alternativ:
        - Originallaborrechnung des gewerblichen Labors auf Papier (wird der Patientenrechnung beigefügt) und Datensatz in elektronischer Form (XML-Datei gewerbliches Labor) zur elektronischen Übermittlung der Abrechnung an die KZV
        - Erklärung zur Konformität nach Anhang XIII der MDR zu jeder Sonderanfertigung
        - Eigenanteilsrechnung für den Patienten (Ausnahme Härtefallregelung)


    Hinweise

    • Die Leistung ist abrechnungsfähig für die Erneuerung oder das Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale an einer Krone innerhalb der Verblendgrenze gemäß ZE-Richtlinie Nr. 20. Wird eine Krone dafür abgenommen, so ist die Wiedereingliederung zusätzlich nach der BEMA-Nr. 24a abrechnungsfähig.
      Die Behandlungsdokumentation (als Ergänzung zur Abrechnungsdokumentation) erfolgt vollständig in der Patientenkartei.
    • Wiederherstellungsmaßnahmen können in der Regel ohne Genehmigung durch die Krankenkasse erfolgen (Festzuschüsse 6.0–6.9, 7.3, 7.4, 7.7). Davon ausgeschlossen sind Wiederherstellungsmaßnahmen bei Härtefällen und Versicherten mit Kennzeichnung besonderer Personengruppen 4, 6–9 auf der elektronischen Gesundheitskarte sowie bei Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb der zwei jährigen Gewährleistungspflicht. Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist erforderlich.
      • Bitte beachten Sie die Vorgaben Ihrer regionalen KZV in Bezug auf das Bewilligungsverfahren im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen.
    • Die Befunddokumentation im Heil- und Kostenplan erfolgt
      • in Teil II Befunde für Festzuschüsse
        Befund-Nr. 6.9: Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wiedereinsetzbar oder erneuerungsbedürftig) im Verblendbereich an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung
      • Zur Planung der Kosten wird die BEMA-Nr. 24b in Teil III Kostenplanung aufgeführt.
    • Die Abrechnungsdokumentation im Heil- und Kostenplan erfolgt unter:
      • V. Rechnungsbeträge
    • Neben der BEMA-Nr. 24b können als Auslagen berechnet werden:
      Bei direkter Methode im Mund des Patienten
      • Kompositmaterial und Haftvermittler
        Bei indirekter Methode
      • Abformmaterial
      • provisorisches Kronenmaterial in Verbindung mit der BEMA-Nr. 19
    • Versandkosten für den Versand an das gewerbliche Labor
      • zahntechnische Leistungen nach BEL II
    • Die Erneuerung einer vestibulären Verblendung, Facette, Verblendschale der das Wiedereinsetzen einer Facette, Verblendschale an Einzelkronen auf Implantaten ist in festgelegten Ausnahmefällen1 (Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36a Ausnahmefall Suprakonstruktionen als Regelversorgung bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind) und unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen nach der BEMA-Nr. 24b abrechnungsfähig und bei der Abrechnung mit i (24bi) zu kennzeichnen. Der Festzuschuss 7.3 ist ansetzbar.
  • Kommentare
    • Spitta-Kommentar
      • Die Leistung nach BEMA 24b beinhaltet:
        • Die Erneuerung (auch Teilerneuerung) oder Wiederherstellung einer Verblendung/Facette/Verblendschale an einer Krone, Teleskopkrone.
      • Die Leistung ist auch für die Wiederherstellung oder Erneuerung einer Verblendung/Facette an einer Teleskop-/Konuskrone abrechnungsfähig (Achtung KZV Unterschiede: in manchen KZV-Bereichen ist hierfür die BEMA-Nr. 95c abzurechnen).
      • Sie ist abrechenbar auch bei einer Krone als Suprakonstruktion gemäß ZE-Richtlinie Nr. 36 (= BEMA-Nr. 24bi).
      • Wichtig: Es muss die Verblendgrenze gemäß der ZE-Richtlinie 20 beachtet werden.
      • Die Erneuerung kann im direkten oder indirekten Verfahren erfolgen.
      • Materialkosten:
        • für die direkte Erneuerung kann das Kunststoffmaterial abgerechnet werden
        • bei indirekten Verfahren sind die Material- und Laborkosten abrechnungsfähig
      • Für die Wiederherstellung einer aufgetrennten Krone, die Erneuerung der Verblendung und die Wiedereingliederung dieser Krone kann die BEMA-Nr. 24b nur einmal abgerechnet werden. Zusätzlich ist die BEMA-Nr. 24a abrechnungsfähig, wenn die Krone, an der die Wiederherstellung der Facette/Verblendung erfolgte, zusätzlich rezementiert werden muss.
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten
      • Wiederherstellung/Erneuerungen von Veneeren, Inlays, Onlays, Overlays
      • Wiederherstellung der Funktion und Verblendungen von Facetten außer halb der Verblendgrenzen
      • Wiederherstellung von implantatgetragenen Kronen ohne Vorliegen eines Ausnahmefalls
      • Wiedereingliederungen auf Wunsch des Patienten bei offensichtlicher Funktionsuntüchtigkeit, insuffizienten Kronen o.Ä.
    • KZVB-Hinweis

      Die BEMA-Nr. 24a ist abrechenbar, wenn eine Krone sich gelockert hat und wiedereinzementiert wird. Die BEMA-Nr. 24a ist auch abrechenbar, wenn eine Krone zur Wiederherstellung der Funktion abgenommen, wiederhergestellt und neu einzementiert werden muss. Für die Abnahme der Krone ist die BEMA-Nr. 23 (EKr) über Behandlungsschein abrechenbar.

      Als zahntechnische Leistungen sind u.a. die L-Nr. 820 0 – Kronen- oder Brückengliedreparatur – ggf. Lötungen und Verblendungen berechenbar.

      Die BEMA-Nrn. 24a und 24b sind zugleich an einem Zahn möglich, sofern sowohl die Facette/Verblendung wiederhergestellt wird als auch die Krone selbst rezementiert werden muss.

      Wird eine gelockerte provisorische Krone wiederbefestigt, so kann keine Gebühr, auch nicht die Nr. 24c, abgerechnet werden. Im Notfalldienst kann sie ohne FEZ nach GOZ abgerechnet werden.

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