Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

BEMA 19
Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied

Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied

BEMA 19 Schnellcheck

Punktzahl:19
check
Abrechenbar
  • je provisorische Krone/provisorisches Brückenglied
  • für den Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone/provisorischer Brückenanker
  • für den Ersatz eines provisorischen Brückengliedes
  • Bema 19i berechenbar für provisorische Versorgungen bei Ausnahmeindikation (vorliegender ZE-Richtlinien 36 a)
  • maximal 2 x/Zahn berechnungsfähig, einmal ansetzbar bei der Kostenplanung auf HKP Teil I
  • für die Herstellung provisorischer Kronen und Brücken/Brückenglieder im direkten Verfahren, z. B. durch Abformung, via Kunststoffformgebungshilfe (z. B. Frasacokrone), durch Verwendung alter/umgearbeiteter Restaurationen

Hinweis

  • fest einzementierte Provisorien können in Ausnahmefällen nach der Bema 23 abgerechnet werden
  • Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone kann je Zahn höchstens 3x berechnet werden
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Abformung/en
  • Herstellung der Provisorien in direkter Herstellung in verschiedenen Verfahren
  • Umwandlung einer alten, definitiven Krone/Brücke zum Provisorium im direkten Verfahren
  • Vorbereitung zur Aufnahme einer provisorischen Versorgung
  • temporäre Eingliederung
  • Entfernen von Zementüberschüssen
  • Kontrolle, Anpassung und Adjustierung des Provisoriums
no-check
Nicht abrechenbar
  • für provisorische Hülsen
  • provisorische Kronen mit Stiftverankerung siehe Bema 21
  • provisorische Versorgungen bei Inlaypräparationen, auch bei Inlaybrücken (keine Vertragsleistung)
  • Wird ein Provisorium im Sinne der Bema 19 im Notdienst/Urlaubsvertretung wieder eingesetzt bzw. neu angefertigt, so erfolgt die Abrechnung nach GOZ. Ein Festzuschuss kann nicht angesetzt werden.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Leistungen nach den Nrn. 19 und 21 können höchstens zweimal je Zahn abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan können sie in der Gebührenvorausberechnung je Zahn nur einmal angesetzt werden.
    2. Neben Leistungen nach den Nrn. 19 und 21 ist eine Leistung nach Nr. 23 für das Entfernen des provisorischen Schutzes nicht abrechnungsfähig. Dies gilt nicht für das Entfernen eines provisorischen Schutzes, der wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert werden musste.
    3. Für die provisorische Versorgung nach den Nrn. 19 und 21 ist grundsätzlich ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend.
    4. Provisorische Versorgungen in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen sind nach der Nr. 19 abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als Nr. 19i zu kennzeichnen.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Neben Leistungen nach den Bema 19 und Bema 21 ist eine Leistung nach Bema 23 für das Entfernen des provisorischen Schutzes nicht berechnungsfähig. Dies gilt nicht für das Entfernen eines provisorischen Schutzes, der wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert werden musste.

      Berechnung bei andersartigen Versorgungen, beispielsweise beim Wechsel der Versorgungsform von herausnehmbaren zum festsitzenden Zahnersatz. Bei vollverblendeten Kronen oder bei verblendeten Kronen außerhalb der Verblendgrenzen, also bei gleichartiger Versorgung, wird das Provisorium nach Bema 19 über den HKP abgerechnet. Nur die vollverblendete Krone bzw. die Krone mit Verblendung außerhalb des Verblendbereichs führt zur Gleichartigkeit und muss demnach nach GOZ berechnet werden, nicht aber das Provisorium.

      Unter den Bema 19 und/oder Bema 21 sind in der Regel nur vom Zahnarzt in der Praxis und direkt im Mund des Patienten hergestellte Provisorien abrechenbar.

      Laborgefertigte Provisorien sind nur in Ausnahmefällen als Regelversorgung abzurechnen.

      In Ausnahmefällen kann ein laborgefertigtes festsitzendes Provisorium gefertigt werden. Die zahnärztliche Leistung ist nach Bema 19 möglich und die dazugehörige zahntechnische Leistung wird nach BEL 031 0 berechnet. Solche Ausnahmefälle sind z. B. längere Tragedauer nach chirurgischen Eingriffen, wenn die Abheilung der Wunden bzw. die Festigung der im Operationsbereich liegenden Zähne abgewartet werden muss (z. B. nach Zystenoperationen, Resektionen, Parodontalchirurgie usw.), Wurzelbehandlungen, wenn die Ausheilung bzw. klinische Unauffälligkeit abgewartet werden muss, extremen Bissverhältnissen, z. B. tiefer Biss, die eine direkte Herstellung eines Provisoriums unmöglich machen, Verlust einseitiger, beidseitiger oder aller Stützzonen zur Sicherung der richtigen Bisslage, provisorische Krone auf Implantat, wenn beispielsweise eine längere Tragedauer wegen Ausheilung des periimplantären (das Implantat umgebende) Weichteilgewebes oder des Implantatbetts notwendig ist, besondere anatomische Verhältnisse.

      Implantat-Provisorien nach Bema 19 zur Anfertigung von Suprakonstruktionen nach ZE-Richtlinie 36a sind bei der Abrechnung als Bema 19i zu kennzeichnen.

    • Privatleistungen beim Kassenpatienten

      Wenn keine Vertragsleistung vorliegt:

      • Privatabrechnung nach GOZ, falls Patient die Behandlung trotzdem wünscht, einschließlich aller Begleitleistungen
      • privater Heil- und Kostenplan nach GOZ
      • Im Labor zusätzlich gefertigtes Kunststoff-Provisorium
      • im Labor zusätzlich gefertigtes Provisorium mit Metallgerüst
      • mehr als 2 Provisorien je Zahn
      • abnehmbare Hülsen
      • Laborprovisorien ohne Vorliegen eines Ausnahmefalls (Genehmigungspflicht)
      • Metallprovisorien
      • Provisorien auf Implantaten OHNE Ausnahmeindikation nach ZE Richtlinie 36 a
    • Beispiele

      Abrechnung einer provisorischen Brücke mit 2 Pfeilern und 2 Brücken gliedern

      Zahnärztliches Honorar: 4-mal BEMA-Nr. 19

      • bei Anfertigung in der Praxis:
        • 4 x Pauschale provisorische Krone
        • ggf. 1 x Abformmaterial
      • bei Anfertigung im Mund mittels Tiefziehfolie:
        • BEL 032 0 – Formteil zuzüglich
        • 4 x Pauschale provisorische Krone
        • 1 x Abformmaterial
        • BEL 001 0 – Modell
    • Abrechenbare Laborleistungen
      (0)BEL IIKurztextAnzahl
      031 0Provisorische Krone oder 032 01
      032 0Formteil1

      Zu BEL 032 0 ist der Kunststoff für provisorische Kronen zusätzlich abrechenbar

      Hinweis:Laborleistungen entsprechend des tatsächlichen Aufwandes berechenbar, ggf. mehr als zweimal je Zahn

      Ist ein (gegossener) Stiftaufbau geplant, kann auf dem Heil- und Kostenplan in der Spalte ,,Kostenplanung" je Zahn sowohl die Bema 21 als auch die Bema 19 angesetzt werden. Wird zunächst der Stiftaufbau angefertigt und eingegliedert und anschließend der Zahn nach endgültiger Präparation und Abformung mit einer neuen provisorischen Krone versorgt, ist die Abrechnung der beiden Leistungen pro Zahn möglich. Bei der Kombination der Bema 19 und Bema 21 ist der Ansatz dieser beiden Leistungen pro Zahn nur 1x möglich.

      Wird eine abgenommene Krone/Brücke als provisorischer Schutz eines beschliffenen/r Zahnes/Zähne verwendet (ggf. nach entsprechender Anpassung mit Kunststoff), so können die Bema 19/Bema 21 abgerechnet werden.

    • Berechnung bei andersartigen Versorgungen

      Berechnung bei andersartigen Versorgungen, beispielsweise beim Wechsel der Versorgungsform von herausnehmbaren zum festsitzenden Zahnersatz.

      Bei vollverblendeten Kronen oder bei verblendeten Kronen außerhalb der Verblendgrenzen, also bei gleichartiger Versorgung, wird das Provisorium nach Bema 19 über den HKP abgerechnet. Nur die vollverblendete Krone bzw. die Krone mit Verblendung außerhalb des Verblendbereichs führt zur Gleichartigkeit und muss demnach nach GOZ berechnet werden, nicht aber das Provisorium.