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BEMA 19
Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied

Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied

BEMA 19 Schnellcheck

Punktzahl:19
check
Abrechenbar
  • je provisorische Krone/provisorisches Brückenglied
  • für den Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone/provisorischer Brückenanker
  • für den Ersatz eines provisorischen Brückengliedes
  • BEMA 19i berechenbar für provisorische Versorgungen bei Ausnahmeindikation (vorliegender ZE-Richtlinien 36 a)
  • maximal 2 x/Zahn abrechnungsfähig, einmal ansetzbar bei der Kostenplanung auf HKP Teil I
  • für die Herstellung provisorischer Kronen und Brücken/Brückenglieder im direkten Verfahren, z. B. durch Abformung, via Kunststoffformgebungshilfe (z. B. Frasacokrone), durch Verwendung alter/umgearbeiteter Restaurationen

Hinweis

  • fest einzementierte Provisorien können in Ausnahmefällen nach der BEMA 23 abgerechnet werden
  • Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone kann je Zahn höchstens 3 x berechnet werden
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Abformung/en
  • Herstellung der Provisorien in direkter Herstellung in verschiedenen Verfahren
  • Umwandlung einer alten, definitiven Krone/Brücke zum Provisorium im direkten Verfahren
  • Vorbereitung zur Aufnahme einer provisorischen Versorgung
  • temporäre Eingliederung
  • Entfernen von Zementüberschüssen
  • Kontrolle, Anpassung und Adjustierung des Provisoriums
no-check
Nicht abrechenbar
  • für provisorische Hülsen
  • provisorische Kronen mit Stiftverankerung siehe BEMA 21
  • provisorische Versorgungen bei Inlaypräparationen, auch bei Inlaybrücken (keine Vertragsleistung)
  • Wird ein Provisorium im Sinne der BEMA 19 im Notdienst/Urlaubsvertretung wieder eingesetzt bzw. neu angefertigt, so erfolgt die Abrechnung nach GOZ. Ein Festzuschuss kann nicht angesetzt werden.
  • ohne Sicherung der Kaufunktion
  • für adhäsive Befestigung (GOZ 2197)
  • mehr als zweimal je provisorische Krone
  • bei andersartigen Versorgungen (GOZ 2260, 2270, 5120, 5140)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Leistungen nach den Nrn. 19 und 21 können höchstens zweimal je Zahn abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan können sie in der Gebührenvorausberechnung je Zahn nur einmal angesetzt werden.
    2. Neben Leistungen nach den Nrn. 19 und 21 ist eine Leistung nach Nr. 23 für das Entfernen des provisorischen Schutzes nicht abrechnungsfähig. Dies gilt nicht für das Entfernen eines provisorischen Schutzes, der wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert werden musste.
    3. Für die provisorische Versorgung nach den Nrn. 19 und 21 ist grundsätzlich ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend.
    4. Provisorische Versorgungen in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen sind nach der Nr. 19 abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als Nr. 19i zu kennzeichnen.
  • Dokumentation
    • Datum
    • ggf. Laborauftrag
    • Zahn
    • Abformung für Provisorium: Abformmaterial, Anzahl der Abformungen, Löffelgröße
    • Material für Provisorium (Kunststoff)
    • ggf. Verwendung einer Kunststoffformgebungshilfe (Formteil)
    • ggf. Verwendung einer konfektionierten Kunststoffkrone + Maßnahmen der Individualisierung und verwendetes Material
    • ggf. Verwendung einer vorhandenen Rekonstruktion + Maßnahmen der Individualisierung und verwendetes Material
    • Name des zur temporären Eingliederung verwendeten Befestigungsmaterials
    • ggf. Material, wenn Provisorium im Ausnahmefall fest einzementiert werden musste, und Grund für diese Art der Befestigung, z. B. beim Abwarten der Ausheilung einer Extraktionswunde
    • Auslagen für Materialkosten – Praxisverbrauchsmaterialbeleg mit Angaben zur Art des Materials (Bezeichnung/Name), Anzahl und Betrag in EUR
    • ggf. Auslagen für Laborkosten (Eigenlaborbeleg Praxislabor oder Originalrechnung und XML-Datei gewerbliches Labor), wenn Provisorien unter Zuhilfenahme eines Formteils direkt hergestellt werden (ab drei benachbarten provisorischen Einzelkronen)
    • ggf. Auslagen für Laborkosten (Eigenlaborbeleg Praxislabor oder Originalrechnung und XML-Datei gewerbliches Labor) für Laborgefertigte Provisorien (Ausnahmefälle, z. B. wenn die Abheilphase nach Extraktionen, endodontische Behandlungen oder eine Parodontitistherapie dies erforderlich machen)


    Dokumentationsbeispiele
    Beispiel 1:

    • [Regio: OK/UK] Abformung für Provisorium mit [Name des Materials angeben], Zahn [...] Provisorium aus [Name des verwendeten Materials angeben] hergestellt, Anprobe, okklusale Anpassung, provisorisch eingegliedert mit [Name des Materials angeben] Auslagen Material: Abformmaterial, Kunststoff für Provisorium

    Beispiel 2:

    • Zähne [z. B. 17–15] Provisorium unter Verwendung eines tiefgezogenen Formteils hergestellt, [Name des verwendeten Materials angeben] provisorisch eingegliedert mit [Name des Materials angeben] Auslagen Material: Kunststoff für Provisorium
    • zahntechnische Leistungen der Regelversorgung nach BEL II (auf Gesamtrechnung Praxislabor oder gewerbliches Labor): tiefgezogenes Formteil nach Nr. 032 0

    Beispiel 3:

    • Zahn [...] Provisorium unter Verwendung einer konfektionierten Kunststoffkrone hergestellt, Unterfütterung und Individualisierung mit [Name des verwendeten Materials angeben] provisorisch eingegliedert mit [Name des Materials angeben]
      Auslagen Material: konfektionierte Kunststoffkrone, Kunststoff für Umarbeitung und Individualisierung

    Beispiel 4:

    • Zahn [...] Verwendung der vorhandenen Krone als Provisorium, Trennspalt mit [Name des Materials] geschlossen, Unterfütterung, Individualisierung und Umarbeitung zum Provisorium mit [Name des verwendeten Materials angeben] provisorisch eingegliedert mit [Name des Materials angeben]
      Auslagen Material: Kunststoff für Umarbeitung und Individualisierung


    Weitere selbstständige Leistungen sind entsprechend ihrer Abrechnungsbestimmungen zusätzlich abrechenbar.


    Hinweise

    • Die Leistung ist höchstens 2 x je Zahn abrechnungsfähig.
    • Im Heil- und Kostenplan kann die Leistung in der Gebührenvorausberechnung je Zahn nur 1 x angesetzt werden. Dokumentation im Heil- und Kostenplan BEMA-Nr. 19
      • in Teil III Kostenplanung. Die BEMA-Nr. 19 löst keinen eigenen Festzuschuss aus.
    • Muss eine provisorische Krone erneuert werden, ist der Grund dafür in der Patientenkartei zu dokumentieren, z. B. Neuanfertigung aufgrund von Verlust oder irreparablen Provisorium erforderlich.
      Eine erneute Vorlage des Heil- und Kostenplanes bei der Krankenkasse ist nicht notwendig.
      Die Abrechnung der Leistung erfolgt in "Teil V Rechnungsbeträge", Zeile 2 "ZA-Honorar zusätzliche Leistungen BEMA".
    • Für die provisorische Versorgung nach der BEMA-Nr. 19 ist grundsätzlich ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend.
      Das direkte Verfahren kann erfolgen:
      • mittels Abformung -mittels Formteil (Die zahntechnische Leistung nach der BEL-Nr. 032 0 für ein tiefgezogenes Formteil ist abrechenbar für provisorische Brücken und/oder wenn mindestens drei provisorische Kronen bzw. Stiftkronen auf benachbarten Zähnen hergestellt werden.)
      • unter Verwendung einer konfektionierten Kunststoffkrone, die individualisiert und unterfüttert wird
      • unter Verwendung einer vorhandenen Rekonstruktion, die zu einem Provisorium umgearbeitet wird, z. B. durch Unterfütterung, Schließung eines Trennspalts etc.
        Die Art der Herstellungsmethode muss aus der Dokumentation hervorgehen.
        Die Behandlungsdokumentation (als Ergänzung zur Abrechnungsdokumentation) erfolgt vollständig in der Patientenkartei.
    • Neben der BEMA-Nr. 19 können als Auslagen berechnet werden:
      • Abformmaterial
      • provisorisches Kronenmaterial
      • Versandkosten für den Versand an das gewerbliche Labor
      • ggf. zahntechnische Leistungen nach BEL II (Formteil BEL-Nr. 032 0)
    • Muss ein direkt hergestelltes Provisorium in seiner Funktion wiederhergestellt werden, z. B. durch Aufbringen/Antragen von Kunststoff nach Absplitterungen, können die Kosten für den verwendeten Kunststoff berechnet werden (Praxislaborbeleg). Die Dokumentation erfolgt entsprechend in der Patientenkartei. Die Abnahme und Wiederbefestigung selbst ist nach der BEMA-Nr. 24c (Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone nach der BEMA-Nr. 19) oder nach der BEMA-Nr. 95d (Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von provisorischen Brücken) jeweils maximal 3 x abrechenbar. Zu beachten ist, dass die Leistungen nach den BEMA-Nrn. 24c und 95d im Heil- und Kostenplan in der Gebührenvorausberechnung nicht angesetzt werden können.
    • Laut Allgemeiner Bestimmung zur Leistung Nr. 2 ist neben der Leistung nach der BEMA-Nr. 19 das Entfernen des provisorischen Schutzes nicht abrechnungsfähig. Dies gilt nicht für das Entfernen eines provisorischen Schutzes, der wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert werden musste. In diesem Fall ist die BEMA-Nr. 23/Ekr abrechenbar. Aus der Behandlungsdokumentation muss neben dem Grund für diese Art der Befestigung auch die Bezeichnung des verwendeten definitiven Befestigungsmaterial hervorgehen.
    • Die Erneuerung von provisorischen Kronen im Notfallvertretungsdienst alio loco präparierter Zähne wird nach GOZ abgerechnet. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Erneuerung (Abrechnung nach den GOZ-Nrn. 2260, 2270, 5120, 5140) oder um eine reine Wiederbefestigung (Abrechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog) handelt. Der Patient ist vor der Behandlung über die anfallenden Kosten aufzuklären. Die Dokumentation erfolgt in der Praxisverwaltungssoftware. Es sind eine Vereinbarung gemäß § 8 (7) BMV-Z und ein Therapieplan schriftlich zu erstellen. Ein Festzuschuss kann nicht angesetzt werden.
    • Provisorische Kronen sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen1 (Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36a zahnbegrenzte Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind) Gegenstand der Regelversorgung und nach der BEMA-Nr. 19 abrechnungsfähig. Sie sind bei der Abrechnung mit i (19i) zu kennzeichnen.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Neben Leistungen nach den BEMA 19 und BEMA 21 ist eine Leistung nach BEMA 23 für das Entfernen des provisorischen Schutzes nicht berechnungsfähig. Dies gilt nicht für das Entfernen eines provisorischen Schutzes, der wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert werden musste.

      Berechnung bei andersartigen Versorgungen, beispielsweise beim Wechsel der Versorgungsform von herausnehmbaren zum festsitzenden Zahnersatz. Bei vollverblendeten Kronen oder bei verblendeten Kronen außerhalb der Verblendgrenzen, also bei gleichartiger Versorgung, wird das Provisorium nach Bema 19 über den HKP abgerechnet. Nur die vollverblendete Krone bzw. die Krone mit Verblendung außerhalb des Verblendbereichs führt zur Gleichartigkeit und muss demnach nach GOZ berechnet werden, nicht aber das Provisorium.

      Unter den BEMA 19 und/oder BEMA 21 sind in der Regel nur vom Zahnarzt in der Praxis und direkt im Mund des Patienten hergestellte Provisorien abrechenbar.

      Laborgefertigte Provisorien sind nur in Ausnahmefällen als Regelversorgung abzurechnen.

      In Ausnahmefällen kann ein laborgefertigtes festsitzendes Provisorium gefertigt werden. Die zahnärztliche Leistung ist nach BEMA 19 möglich und die dazugehörige zahntechnische Leistung wird nach BEL 031 0 berechnet. Solche Ausnahmefälle sind z. B. längere Tragedauer nach chirurgischen Eingriffen, wenn die Abheilung der Wunden bzw. die Festigung der im Operationsbereich liegenden Zähne abgewartet werden muss (z. B. nach Zystenoperationen, Resektionen, Parodontalchirurgie usw.), Wurzelbehandlungen, wenn die Ausheilung bzw. klinische Unauffälligkeit abgewartet werden muss, extremen Bissverhältnissen, z. B. tiefer Biss, die eine direkte Herstellung eines Provisoriums unmöglich machen, Verlust einseitiger, beidseitiger oder aller Stützzonen zur Sicherung der richtigen Bisslage, provisorische Krone auf Implantat, wenn beispielsweise eine längere Tragedauer wegen Ausheilung des periimplantären (das Implantat umgebende) Weichteilgewebes oder des Implantatbetts notwendig ist, besondere anatomische Verhältnisse.

      Implantat-Provisorien nach BEMA 19 zur Anfertigung von Suprakonstruktionen nach ZE-Richtlinie 36a sind bei der Abrechnung als BEMA 19i zu kennzeichnen.

      Notdienst: Die Neuanfertigung oder Wiedereingliederung eines in einer anderen Praxis hergestellten Provisoriums wird analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

    • Privatleistungen beim Kassenpatienten

      Wenn keine Vertragsleistung vorliegt:

      • Privatabrechnung nach GOZ, falls Patient die Behandlung trotzdem wünscht, einschließlich aller Begleitleistungen
      • privater Heil- und Kostenplan nach GOZ
      • im Labor zusätzlich gefertigtes Kunststoff-Provisorium
      • im Labor zusätzlich gefertigtes Provisorium mit Metallgerüst
      • mehr als 2 Provisorien je Zahn
      • abnehmbare Hülsen
      • Laborprovisorien ohne Vorliegen eines Ausnahmefalls (Genehmigungspflicht)
      • Metallprovisorien
      • Provisorien auf Implantaten OHNE Ausnahmeindikation nach ZE Richtlinie 36a
    • Beispiele

      Abrechnung einer provisorischen Brücke mit 2 Pfeilern und 2 Brücken gliedern

      Zahnärztliches Honorar: 4-mal BEMA-Nr. 19

      • bei Anfertigung in der Praxis:
        • 4 x Pauschale provisorische Krone
        • ggf. 1 x Abformmaterial
      • bei Anfertigung im Mund mittels Tiefziehfolie:
        • BEL 032 0 – Formteil zuzüglich
        • 4 x Pauschale provisorische Krone
        • 1 x Abformmaterial
        • BEL 001 0 – Modell
    • Abrechenbare Laborleistungen
      (0)BEL IIKurztextAnzahl
      031 0Provisorische Krone oder 032 01
      032 0Formteil1

      Zu BEL 032 0 ist der Kunststoff für provisorische Kronen zusätzlich abrechenbar

      Hinweis:Laborleistungen entsprechend des tatsächlichen Aufwandes berechenbar, ggf. mehr als zweimal je Zahn

      Ist ein (gegossener) Stiftaufbau geplant, kann auf dem Heil- und Kostenplan in der Spalte ,,Kostenplanung" je Zahn sowohl die BEMA 21 als auch die BEMA 19 angesetzt werden. Wird zunächst der Stiftaufbau angefertigt und eingegliedert und anschließend der Zahn nach endgültiger Präparation und Abformung mit einer neuen provisorischen Krone versorgt, ist die Abrechnung der beiden Leistungen pro Zahn möglich. Bei der Kombination der BEMA 19 und BEMA 21 ist der Ansatz dieser beiden Leistungen pro Zahn nur 1x möglich.

      Wird eine abgenommene Krone/Brücke als provisorischer Schutz eines beschliffenen/r Zahnes/Zähne verwendet (ggf. nach entsprechender Anpassung mit Kunststoff), so können die BEMA 19/BEMA 21 abgerechnet werden.

    • Berechnung bei andersartigen Versorgungen

      Berechnung bei andersartigen Versorgungen, beispielsweise beim Wechsel der Versorgungsform von herausnehmbaren zum festsitzenden Zahnersatz.

      Bei vollverblendeten Kronen oder bei verblendeten Kronen außerhalb der Verblendgrenzen, also bei gleichartiger Versorgung, wird das Provisorium nach BEMA 19 über den HKP abgerechnet. Nur die vollverblendete Krone bzw. die Krone mit Verblendung außerhalb des Verblendbereichs führt zur Gleichartigkeit und muss demnach nach GOZ berechnet werden, nicht aber das Provisorium.

      vergleichbare Gebühren aus GOZ/GOÄ:

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