Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 19
Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied
Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied
BEMA 19 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je provisorische Krone/provisorisches Brückenglied
- für den Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone/provisorischer Brückenanker
- für den Ersatz eines provisorischen Brückengliedes
- Bema 19i berechenbar für provisorische Versorgungen bei Ausnahmeindikation (vorliegender ZE-Richtlinien 36 a)
- maximal 2 x/Zahn berechnungsfähig, einmal ansetzbar bei der Kostenplanung auf HKP Teil I
- für die Herstellung provisorischer Kronen und Brücken/Brückenglieder im direkten Verfahren, z. B. durch Abformung, via Kunststoffformgebungshilfe (z. B. Frasacokrone), durch Verwendung alter/umgearbeiteter Restaurationen
Hinweis
- fest einzementierte Provisorien können in Ausnahmefällen nach der Bema 23 abgerechnet werden
- Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone kann je Zahn höchstens 3x berechnet werden
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Abformung/en
- Herstellung der Provisorien in direkter Herstellung in verschiedenen Verfahren
- Umwandlung einer alten, definitiven Krone/Brücke zum Provisorium im direkten Verfahren
- Vorbereitung zur Aufnahme einer provisorischen Versorgung
- temporäre Eingliederung
- Entfernen von Zementüberschüssen
- Kontrolle, Anpassung und Adjustierung des Provisoriums
- Nicht abrechenbar
- für provisorische Hülsen
- provisorische Kronen mit Stiftverankerung siehe Bema 21
- provisorische Versorgungen bei Inlaypräparationen, auch bei Inlaybrücken (keine Vertragsleistung)
- Wird ein Provisorium im Sinne der Bema 19 im Notdienst/Urlaubsvertretung wieder eingesetzt bzw. neu angefertigt, so erfolgt die Abrechnung nach GOZ. Ein Festzuschuss kann nicht angesetzt werden.
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema 24c (Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone)
- Bema 95d (Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke)
- Bema 23 für das Entfernen einer provisorischen Krone, die wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert werden musste
- Untersuchungen und Beratungen (Bema Ä1, Bema 01, Bema 04)
- Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
- Röntgendiagnostik (Bema Ä925 - Bema Ä935)
- Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
- anschließende Überkronung (Bema 20, Bema 91)
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Leistungen nach den Nrn. 19 und 21 können höchstens zweimal je Zahn abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan können sie in der Gebührenvorausberechnung je Zahn nur einmal angesetzt werden.
- Neben Leistungen nach den Nrn. 19 und 21 ist eine Leistung nach Nr. 23 für das Entfernen des provisorischen Schutzes nicht abrechnungsfähig. Dies gilt nicht für das Entfernen eines provisorischen Schutzes, der wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert werden musste.
- Für die provisorische Versorgung nach den Nrn. 19 und 21 ist grundsätzlich ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend.
- Provisorische Versorgungen in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen sind nach der Nr. 19 abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als Nr. 19i zu kennzeichnen.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Neben Leistungen nach den Bema 19 und Bema 21 ist eine Leistung nach Bema 23 für das Entfernen des provisorischen Schutzes nicht berechnungsfähig. Dies gilt nicht für das Entfernen eines provisorischen Schutzes, der wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert werden musste.
Berechnung bei andersartigen Versorgungen, beispielsweise beim Wechsel der Versorgungsform von herausnehmbaren zum festsitzenden Zahnersatz. Bei vollverblendeten Kronen oder bei verblendeten Kronen außerhalb der Verblendgrenzen, also bei gleichartiger Versorgung, wird das Provisorium nach Bema 19 über den HKP abgerechnet. Nur die vollverblendete Krone bzw. die Krone mit Verblendung außerhalb des Verblendbereichs führt zur Gleichartigkeit und muss demnach nach GOZ berechnet werden, nicht aber das Provisorium.
Unter den Bema 19 und/oder Bema 21 sind in der Regel nur vom Zahnarzt in der Praxis und direkt im Mund des Patienten hergestellte Provisorien abrechenbar.
Laborgefertigte Provisorien sind nur in Ausnahmefällen als Regelversorgung abzurechnen.
In Ausnahmefällen kann ein laborgefertigtes festsitzendes Provisorium gefertigt werden. Die zahnärztliche Leistung ist nach Bema 19 möglich und die dazugehörige zahntechnische Leistung wird nach BEL 031 0 berechnet. Solche Ausnahmefälle sind z. B. längere Tragedauer nach chirurgischen Eingriffen, wenn die Abheilung der Wunden bzw. die Festigung der im Operationsbereich liegenden Zähne abgewartet werden muss (z. B. nach Zystenoperationen, Resektionen, Parodontalchirurgie usw.), Wurzelbehandlungen, wenn die Ausheilung bzw. klinische Unauffälligkeit abgewartet werden muss, extremen Bissverhältnissen, z. B. tiefer Biss, die eine direkte Herstellung eines Provisoriums unmöglich machen, Verlust einseitiger, beidseitiger oder aller Stützzonen zur Sicherung der richtigen Bisslage, provisorische Krone auf Implantat, wenn beispielsweise eine längere Tragedauer wegen Ausheilung des periimplantären (das Implantat umgebende) Weichteilgewebes oder des Implantatbetts notwendig ist, besondere anatomische Verhältnisse.
Implantat-Provisorien nach Bema 19 zur Anfertigung von Suprakonstruktionen nach ZE-Richtlinie 36a sind bei der Abrechnung als Bema 19i zu kennzeichnen.
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Wenn keine Vertragsleistung vorliegt:
- Privatabrechnung nach GOZ, falls Patient die Behandlung trotzdem wünscht, einschließlich aller Begleitleistungen
- privater Heil- und Kostenplan nach GOZ
- Im Labor zusätzlich gefertigtes Kunststoff-Provisorium
- im Labor zusätzlich gefertigtes Provisorium mit Metallgerüst
- mehr als 2 Provisorien je Zahn
- abnehmbare Hülsen
- Laborprovisorien ohne Vorliegen eines Ausnahmefalls (Genehmigungspflicht)
- Metallprovisorien
- Provisorien auf Implantaten OHNE Ausnahmeindikation nach ZE Richtlinie 36 a
- Beispiele
Abrechnung einer provisorischen Brücke mit 2 Pfeilern und 2 Brücken gliedern
Zahnärztliches Honorar: 4-mal BEMA-Nr. 19
- Abrechenbare Laborleistungen
(0)BEL II Kurztext Anzahl 031 0 Provisorische Krone oder 032 0 1 032 0 Formteil 1 Zu BEL 032 0 ist der Kunststoff für provisorische Kronen zusätzlich abrechenbar
Hinweis:Laborleistungen entsprechend des tatsächlichen Aufwandes berechenbar, ggf. mehr als zweimal je ZahnIst ein (gegossener) Stiftaufbau geplant, kann auf dem Heil- und Kostenplan in der Spalte ,,Kostenplanung" je Zahn sowohl die Bema 21 als auch die Bema 19 angesetzt werden. Wird zunächst der Stiftaufbau angefertigt und eingegliedert und anschließend der Zahn nach endgültiger Präparation und Abformung mit einer neuen provisorischen Krone versorgt, ist die Abrechnung der beiden Leistungen pro Zahn möglich. Bei der Kombination der Bema 19 und Bema 21 ist der Ansatz dieser beiden Leistungen pro Zahn nur 1x möglich.
Wird eine abgenommene Krone/Brücke als provisorischer Schutz eines beschliffenen/r Zahnes/Zähne verwendet (ggf. nach entsprechender Anpassung mit Kunststoff), so können die Bema 19/Bema 21 abgerechnet werden.
- Berechnung bei andersartigen Versorgungen
Berechnung bei andersartigen Versorgungen, beispielsweise beim Wechsel der Versorgungsform von herausnehmbaren zum festsitzenden Zahnersatz.
Bei vollverblendeten Kronen oder bei verblendeten Kronen außerhalb der Verblendgrenzen, also bei gleichartiger Versorgung, wird das Provisorium nach Bema 19 über den HKP abgerechnet. Nur die vollverblendete Krone bzw. die Krone mit Verblendung außerhalb des Verblendbereichs führt zur Gleichartigkeit und muss demnach nach GOZ berechnet werden, nicht aber das Provisorium.
- Spitta Kommentar