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BEMA 92
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, je Spanne

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, je Spanne

BEMA 92 Schnellcheck

Punktzahl:62
check
Abrechenbar
  • für die Versorgung eines Lückengebisses durch eine festsitzende Brücke, je Spanne
  • für Freiendbrücken bis zur Prämolarenbreite, unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Präparation
  • Abformung
  • ggf. Farbbestimmung (bei vestibulärer Verblendung)
  • Bissnahme
  • Einproben
  • Einzementieren der Krone
  • Kontrolle und Adjustierung der Okklusion
  • Nachkontrolle
no-check
Nicht abrechenbar
  • für metallische Brücken
  • für abnehmbare Brücken
  • für Freiendbrücken über der Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von nur einem Pfeilerzahn
  • Freiendbrücken in Schaltlücken zum Ersatz eines Molaren oder eines Eckzahnes
  • für Adhäsivbrücken (Bema 93 ff.)
  • für Brücken mit einem Inlaybrückenanker
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Untersuchungen und Beratungen (Bema Ä1, Bema 01, Bema 04)
  • Konservierende, chirurgische Vorbehandlung
  • Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
  • Röntgendiagnostik (Bema Ä925Bema Ä935)
  • Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
  • anschließende Überkronung (Bema 20, Bema 91)
  • besondere Maßnahmen beim Präparieren (Bema 12)
  • Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe in der Präparationssitzung (Bema 49)
  • Provisorische Versorgung (Bema 21)
  • Besondere Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel (Bema 98a)
  • Diagnose- und Planungsmodelle (Bema 7b)
  • Einschleifmaßnahmen zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen (Bema 89)
  • Abrechnungsbestimmung

    Mit den Leistungen nach den Nrn. 91 und 92 sind folgende Leistungen abgegolten: Präparation, ggf. Farbbestimmung, Bissnahme, Abformung, Einprobe, Einzementieren, Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Teilleistungen

      • Abrechnung von Teilleistungen erfolgt in Fällen, in denen die Behandlung aus unvorhersehbaren Gründen, durch nicht Verschulden des Zahnarztes, nicht abgeschlossen werden kann, nach Bema 94a
    • Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung

      Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

      § 55 Leistungsanspruch Zahnersatz

      (…) (4) Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen. (5) Die Krankenkassen haben die bewilligten Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 bis 7, den Absätzen 2 und 3 in den Fällen zu erstatten, in denen eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 abweichende, andersartige Versorgung durchgeführt wird.

      § 56 Festsetzung der Regelversorgung

      (…) (2) (…) Bei der Zuordnung der Regelversorgung zum Befund sind insbesondere die Funktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbezahnung zu berücksichtigen. Zumindest bei kleinen Lücken ist festsitzender Zahnersatz zu Grunde zu legen. Bei großen Brücken ist die Regelversorgung auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt. (…)