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BEMA 7b
Vorbereitende Maßnahmen, Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung
Vorbereitende Maßnahmen
b) Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung
BEMA 7b Schnellcheck
Punktzahl:19
- Abrechenbar
- Bei Einzelkronen und Wiederherstellungsmaßnahmen an herausnehmbaren Prothesen ist die Modellherstellung, inklusive der Planung und Auswertung nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Abformung des Ober- und Unterkiefers
- Bissnahme
- diagnostische Auswertung der Modelle
- Planung
- schriftliche Dokumentation
- Nicht abrechenbar
- im Zusammenhang mit Zahnersatz und Zahnkronen, wenn mit der Herstellung der Modelle eine notwendige Planung und Auswertung verbunden ist.
- für die Erstellung von Arbeitsmodellen können nur Material- und Laboratoriumskosten berechnet werden
- für vorbereitende Maßnahmen im Rahmen der Behandlung von Parodontopathien
- für Situationsmodelle
- Zusätzlich abrechenbar
- Abformmaterialen (ggf. als Pauschalbetrag, KZV Unterschiede sind zu beachten)
- zahntechnische Leistungen des Eigen- und Fremdlabors
- Abrechnungsbestimmung
- Eine Leistung nach den Nrn. 7a oder b ist bei allen nach der Planung notwendig werdenden Abformungsmaßnahmen nur dann abrechnungsfähig, wenn mit der Herstellung der Modelle eine diagnostische Auswertung und Planung verbunden ist. Für die Erstellung von Arbeitsmodellen können nur Material- und Laboratoriumskosten abgerechnet werden.
- Die vorbereitenden Maßnahmen (Nr. 7a) sind nur im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung abrechnungsfähig. Sie sind bis zu dreimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, bei kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischer Behandlung bis zu viermal abrechnungsfähig. Dies gilt nicht bei der frühen Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.
- Die vorbereitenden Maßnahmen (Nr. 7b) sind nur im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels abrechnungsfähig.
- Im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sind Leistungen nach der Nr. 7b neben alleinigen Maßnahmen nach Nrn. 20 und 100 in der Regel nicht abrechnungsfähig.
- Leistungen nach der Nr. 7a oder b sind nach dem für die Kieferorthopädie und zahnprothetische Behandlung geltenden Punktwert abzurechnen, soweit sie im Zusammenhang mit diesen Leistungen erbracht werden.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Wenn keine Vertragsleistung vorliegt:
- Privatabrechnung nach GOZ, falls Patient die Behandlung trotzdem wünscht, einschließlich aller Begleitleistungen
- privater Heil- und Kostenplan nach GOZ
- Modellherstellung und -auswertung im Zusammenhang mit funktionsanalytischen (FAL/FTL) Leistungen
- Abrechenbare Laborleistungen
(0)BEL II Leistungsbeschreibung Anzahl 001 0 Modell 2 x 020 1 Basis für Vorbissnahme 1-2 x 012 0 Modellmontage im Mittelwertartikulator 1 x
- KZVB-Hinweise
- Die Modelle müssen alle Zähne und Kieferbereiche exakt wiedergeben, einschließlich marginaler Ränder und vestibulärem Raum. Die Okklusionsfelder müssen frei von Gipsresten und Luftblasen sein. Der Schlussbiss muss für den behandelnden Zahnarzt zur Diagnostik aus den Modellen erkennbar sein, gegebenenfalls durch Trimmen, Einzeichnen des Schlussbisses oder auch durch vorherige Bissbestimmung mit Bissplatten z. B. bei Freiendsituationen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist bei den durchzuführenden Leistungen zu beachten.
- Arbeitsmodelle sind keine Modelle nach BEMA-Nr. 7b. Hierfür sind ausschließlich die Material- und Laborkosten abrechenbar. Das Doublieren von Planungsmodellen ist nicht möglich.
- Die Material- und Laborkosten für ausgewertete Planungsmodelle müssen belegt sein (ggf. Berechnung für Abformmaterial nicht vergessen).
- Planungsmodelle sind bis zum Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungspflicht (§ 136b Abs. 2 SGBV), derzeit 2 Jahre, aufzubewahren. Eine abweichende Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren besteht gem. § 630f BGB.
- Spitta Kommentar