Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 7b
Vorbereitende Maßnahmen, Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung
Vorbereitende Maßnahmen
b) Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung
BEMA 7b Schnellcheck
- Abrechenbar
- Bei Einzelkronen und Wiederherstellungsmaßnahmen an herausnehmbaren Prothesen ist die Modellherstellung, inklusive der Planung und Auswertung nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Die Leistung ist nur im Rahmen
- einer prothetischen Behandlung,
- der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels (Achtung: hierzu gibt es unterschiedliche KZV-Regelungen)
- mit der Versorgung einer Unterkieferprotrusionsschiene
abrechnungsfähig.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Abformung des Ober- und Unterkiefers
- Bissnahme
- diagnostische Auswertung der Modelle
- Planung
- schriftliche Dokumentation
- Nicht abrechenbar
- im Zusammenhang mit Zahnersatz und Zahnkronen, wenn mit der Herstellung der Modelle eine notwendige Planung und Auswertung verbunden ist.
- für die Erstellung von Arbeitsmodellen können nur Material- und Laboratoriumskosten berechnet werden
- für vorbereitende Maßnahmen im Rahmen der Behandlung von Parodontopathien
- für Situationsmodelle
- Zusätzlich abrechenbar
- Abformmaterialen (ggf. als Pauschalbetrag, KZV Unterschiede sind zu beachten)
- BEMA-Nr. 01 (U) (Untersuchung)
- BEMA-Nr. Ä1 (Beratung)
- BEMA-Nrn. Ä925 ff. (Röntgendiagnostik)
- BEMA-Nr. UP2 (Abformung, dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition)
- Zahnersatzleistungen
- zahntechnische Leistungen des Eigen- und Fremdlabors
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Eine Leistung nach den Nrn. 7a oder b ist bei allen nach der Planung notwendig werdenden Abformungsmaßnahmen nur dann abrechnungsfähig, wenn mit der Herstellung der Modelle eine diagnostische Auswertung und Planung verbunden ist. Für die Erstellung von Arbeitsmodellen können nur Material- und Laboratoriumskosten abgerechnet werden.
- Die vorbereitenden Maßnahmen (Nr. 7a) sind nur im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung abrechnungsfähig. Sie sind bis zu dreimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, bei kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischer Behandlung bis zu viermal abrechnungsfähig. Dies gilt nicht bei der frühen Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.
- Die vorbereitenden Maßnahmen (Nr. 7b) sind nur im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels abrechnungsfähig.
- Im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sind Leistungen nach der Nr. 7b neben alleinigen Maßnahmen nach Nrn. 20 und 100 in der Regel nicht abrechnungsfähig.
- Leistungen nach der Nr. 7a oder b sind nach dem für die Kieferorthopädie und zahnprothetische Behandlung geltenden Punktwert abzurechnen, soweit sie im Zusammenhang mit diesen Leistungen erbracht werden.
- Dokumentation
- Datum
- Laborauftrag
- Abformmaterial, Anzahl der Abformungen, Löffelgröße
- Material für einfache Relationsbestimmung (Bissnahmematerial)
- Dokumentation der diagnostischen Auswertung
- Dokumentation der Planung
- Auslagen für (Praxis-)Materialkosten – Praxisverbrauchsmaterialbeleg mit Angaben zur Art des Materials (Bezeichnung/Name), Anzahl und Betrag in EUR
- Eigenlaborbeleg Auslagen für Laborkosten (Praxislabor)
Alternativ: - Originallaborrechnung des gewerblichen Labors auf Papier (wird der Patientenrechnung beigefügt) und Datensatz in elektronischer Form (XML-Datei gewerbliches Labor) zur elektronischen Übermittlung der Abrechnung an die KZV
Dokumentationsbeispiele- [Datum] OK/UK Abformung mit [...] für Planungsmodelle, Löffelgröße [...], einfache Relationsbestimmung durch Wachsbissnahme, Desinfektion der Abformungen, Versand ans zahntechnische Labor [Name], Laborauftrag ausgefüllt und bei gelegt Auslagen Material: Abformmaterial, Bissnahmematerial
- Nach Modellherstellung, in Folgesitzung (auch ohne Anwesenheit des Patienten), z. B. [neues Datum] OK/UK diagnostische Auswertung und Planung der verschiedenen Therapiemöglichkeiten im Lückengebiss [z. B. Brückenversorgung vs. herausnehmbarer Zahnersatz]
- zahntechnische Leistungen der Regelversorgung nach BEL II (Rechnung Praxislabor oder gewerbliches Labor)
Weitere selbstständige Leistungen sind entsprechend ihrer Abrechnungsbestimmungen zusätzlich abrechenbar.
Hinweise- Methodische Bestandteile zur Erbringung der abrechenbaren zahnärztlichen Leistung nach der BEMA-Nr. 7b:
- Abformungen beider Kiefer
- Bissnahme
- Diagnostische Auswertung und Planung
Die Behandlungsdokumentation (als Ergänzung zur Abrechnungsdokumentation) erfolgt vollständig in der Patientenkartei.
- Zahnersatz: Neben der BEMA-Nr. 7b können als Auslagen abgerechnet werden:
- Abformmaterialien, Bissregistratmaterial
- Versandkosten für den Versand an das gewerbliche Labor
- Zahntechnische Leistungen nach BEL II
- Dokumentation im Heil- und Kostenplan BEMA-Nr. 7b
- in Teil III Kostenplanung. Die BEMA-Nr. 7b löst keinen eigenen Festzuschuss aus.
- Die vorbereitenden Maßnahmen (BEMA-Nr. 7b) sind nur im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels abrechnungsfähig. Wird die Leistung erbracht und abgerechnet, ist dies durch die zweimalige Dokumentation der BEL-Nr. 001 0 (Planungsmodell) zu belegen.
- Neben Einzelkronen, Wiederherstellungen und Unterfütterungen von Prothesen kann die BEMA-Nr. 7b in der Regel nicht abgerechnet werden. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Modellherstellung inklusive Auswertung und Planung erforderlich sein, muss eine Begründung auf dem Heil- und Kostenplan aufgeführt werden.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Wenn keine Vertragsleistung vorliegt:
- Privatabrechnung nach GOZ, falls Patient die Behandlung trotzdem wünscht, einschließlich aller Begleitleistungen
- privater Heil- und Kostenplan nach GOZ
- Modellherstellung und -auswertung im Zusammenhang mit funktionsanalytischen (FAL/FTL) Leistungen
Hinweise- Die Leistung ist nur im Rahmen
- einer prothetischen Behandlung,
- der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels (Achtung: hierzu gibt es unterschiedliche KZV-Regelungen)
- mit der Versorgung einer Unterkieferprotrusionsschiene
abrechnungsfähig.
- Die Leistung ist nur im Rahmen einer prothetischen Behandlung und der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels abrechenbar.
- Bei fehlender Bissnahme und Dokumentation ist der Leistungsinhalt nicht erfüllt, die BEMA-Nr. 7b kann in einem solchen Fall nicht abgerechnet werden.
- Modellherstellung:
- Die Modelle müssen alle Zähne und Kieferbereiche (einschl. marginaler Ränder und vestibulärem Raum) genau wiedergeben.
- Die Okklusionsfelder müssen frei von Gipsresten und Luftblasen sein.
- Der Schlussbiss muss zur Diagnostik aus den Modellen erkennbar sein.
- Die Modelle müssen alle Zähne und Kieferbereiche (einschl. marginaler Ränder und vestibulärem Raum) genau wiedergeben.
- Das Abformmaterial ist ggf. mit Pauschalbeträgen abrechnungsfähig (Achtung: Unterschiedliche Regelungen der einzelnen gesetzlichen Krankenversicherungen und unterschiedliche KZV-Regelungen).
- Die Modelle müssen auf Anforderung an einen Gutachter weitergeleitet werden (Portokosten sind zusätzlich mit der BEMA-Nr. 602 abrechnungsfähig).
- Die Abrechnung der BEMA-Nr. 7b erfolgt über den Heil- und Kostenplan für Kieferbruch oder Zahnersatz.
- Eine schriftliche Niederlegung der Auswertung und Planung ist obligat.
- Die Leistung ist nur abrechenbar, wenn mit der Herstellung der Modelle ein diagnostische Auswertung und Planung verbunden ist.
- Die Aufbewahrungsfristen sind zu beachten.
- 10 Jahre – § 630 f Abs. 3 BGB Patientenrecht
Das Patientenrecht bestimmt in § 630 f Abs. 3 BGB, dass Patientenakten für die Dauer von 10 Jahren nach Behandlungsabschluss vom Behandler aufzubewahren sind. - 10 Jahre – BMV-Z § 8 Abs. 3
Neben dem § 630 Abs. 3 BGB gibt es noch weitere vertragliche bzw. gesetzliche Bestimmungen zu den Aufbewahrungsfristen, § 8 Abs. 3 Satz 4 BMV-Z bestimmt, dass wenn eine elektronische Aufbewahrung erfolgt, der Zahnarzt Sorge dafür tragen muss, dass die Unterlagen innerhalb der Aufbewahrungsfrist in geeigneter Form verfügbar gemacht werden können. - 2 Jahre – § 137 Abs. 4 SGB V – Qualitätssicherung>br> Im § 137 Abs. 4 SGB V wird für Zahnersatz und Füllungen eine zweijährige Gewährleistungspflicht vorgeschrieben.
- 30 Jahre – § 199 Abs. 2 BGB
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche für Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit beträgt gemäß § 199 Abs. 2 BGB 30 Jahre
- 10 Jahre – § 630 f Abs. 3 BGB Patientenrecht
Außervertraglich- für ein Planungs-/Situationsmodell eines Kiefers in Zusammenhang mit Zahnersatz = GOZ-Nr. 0050
- für die optisch-elektronische Abformung = GOZ-Nr. 0065 (je Kieferhälfte!)
- vergleichbare Gebühren aus GOZ/GOÄ:
- GOZ-Nr. 0050
- GOZ-Nr. 0060
- GOZ-Nr. 0065
- Abrechenbare Laborleistungen
(0)BEL II Leistungsbeschreibung Anzahl 001 0 Modell 2 x 020 1 Basis für Vorbissnahme 1-2 x 012 0 Modellmontage im Mittelwertartikulator 1 x
- KZVB-Hinweise
- Die Modelle müssen alle Zähne und Kieferbereiche exakt wiedergeben, einschließlich marginaler Ränder und vestibulärem Raum. Die Okklusionsfelder müssen frei von Gipsresten und Luftblasen sein. Der Schlussbiss muss für den behandelnden Zahnarzt zur Diagnostik aus den Modellen erkennbar sein, gegebenenfalls durch Trimmen, Einzeichnen des Schlussbisses oder auch durch vorherige Bissbestimmung mit Bissplatten z. B. bei Freiendsituationen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist bei den durchzuführenden Leistungen zu beachten.
- Arbeitsmodelle sind keine Modelle nach BEMA-Nr. 7b. Hierfür sind ausschließlich die Material- und Laborkosten abrechenbar. Das Doublieren von Planungsmodellen ist nicht möglich.
- Die Material- und Laborkosten für ausgewertete Planungsmodelle müssen belegt sein (ggf. Berechnung für Abformmaterial nicht vergessen).
- Planungsmodelle sind bis zum Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungspflicht (§ 136b Abs. 2 SGBV), derzeit 2 Jahre, aufzubewahren. Eine abweichende Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren besteht gem. § 630f BGB.
- Spitta Kommentar









