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BEMA 91a
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, metallische Vollkrone

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn
a) Metallische Vollkrone

BEMA 91a Schnellcheck

Punktzahl:118
  • Abrechenbar
    • je Krone als Brückenpfeiler
    • für festsitzende Brückenanker
    • Krone als Brückenpfeiler
      • für metallische Vollkrone
      • unabhängig von der Präparationsart
      • unverblendet aus Metall
      • für lückenbegrenzende Pfeilerzähne
      • zur Wiederherstellung einer geschlossenen Zahnreihe in einem Kiefer
      • bei zahnbegrenzten Lücken
      • bei Freiendbrücken
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Präparation
    • Abformung
    • Bissnahme
    • Einproben
    • Einzementieren der Krone
    • Kontrolle und Adjustierung der Okklusion
    • Nachkontrolle
  • Nicht abrechenbar
    • Einzelkronen Bema-Nr. 20a
    • Brücken-Verblendkronen Bema-Nr. 91b
    • direkte und indirekte Wurzelstiftkappen
    • Teleskop-/Konuskronen Bema-Nr. 91d
    • Metallische Teilkronen (siehe Definition einer Teilkrone) als Brückenanker Bema-Nr. 91c
    • provisorische Kronen/Stiftkronen Bema-Nrn. 19 bzw. 21
    • für alle nicht metallischen Brückenanker, für Retentionsflügel von Adhäsivbrücken, für metallische und nicht metallische Einlagefüllungen als Brückenanker, für Prothesenanker, für Wurzelstiftkappen, für festsitzende Brückenanker im Verbund, die nicht an eine Lücke angrenzen, für Einzelkronen
    • bei herausnehmbaren Brücken Bema 91d
    • bei Verwendung zu anderen Zwecken als zur Pfeilerparallelisierung von Brücken, z. Bsp. bei Kombinationsversorgungen, bei Brückenteilung Bema 91e
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Untersuchungen und Beratungen (Bema Ä1, Bema 01, Bema 04)
    • Konservierende, chirurgische Vorbehandlung
    • Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
    • Röntgendiagnostik (Bema Ä925 - Bema Ä935)
    • Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
    • anschließende Überkronung (Bema 20, Bema 91)
    • besondere Maßnahmen beim Präparieren (Bema 12)
    • Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe in der Präparationssitzung (Bema 49)
    • Provisorische Versorgung (Bema 21)
    • Besondere Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel (Bema 98a)
    • Diagnose- und Planungsmodelle (Bema 7b)
    • Einschleifmaßnahmen zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen (Bema 89)
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je Krone als Brückenpfeiler
  • für festsitzende Brückenanker
  • Krone als Brückenpfeiler
    • für metallische Vollkrone
    • unabhängig von der Präparationsart
    • unverblendet aus Metall
    • für lückenbegrenzende Pfeilerzähne
    • zur Wiederherstellung einer geschlossenen Zahnreihe in einem Kiefer
    • bei zahnbegrenzten Lücken
    • bei Freiendbrücken
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Präparation
  • Abformung
  • Bissnahme
  • Einproben
  • Einzementieren der Krone
  • Kontrolle und Adjustierung der Okklusion
  • Nachkontrolle
no-check
Nicht abrechenbar
  • Einzelkronen Bema-Nr. 20a
  • Brücken-Verblendkronen Bema-Nr. 91b
  • direkte und indirekte Wurzelstiftkappen
  • Teleskop-/Konuskronen Bema-Nr. 91d
  • Metallische Teilkronen (siehe Definition einer Teilkrone) als Brückenanker Bema-Nr. 91c
  • provisorische Kronen/Stiftkronen Bema-Nrn. 19 bzw. 21
  • für alle nicht metallischen Brückenanker, für Retentionsflügel von Adhäsivbrücken, für metallische und nicht metallische Einlagefüllungen als Brückenanker, für Prothesenanker, für Wurzelstiftkappen, für festsitzende Brückenanker im Verbund, die nicht an eine Lücke angrenzen, für Einzelkronen
  • bei herausnehmbaren Brücken Bema 91d
  • bei Verwendung zu anderen Zwecken als zur Pfeilerparallelisierung von Brücken, z. Bsp. bei Kombinationsversorgungen, bei Brückenteilung Bema 91e
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Untersuchungen und Beratungen (Bema Ä1, Bema 01, Bema 04)
  • Konservierende, chirurgische Vorbehandlung
  • Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
  • Röntgendiagnostik (Bema Ä925 - Bema Ä935)
  • Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
  • anschließende Überkronung (Bema 20, Bema 91)
  • besondere Maßnahmen beim Präparieren (Bema 12)
  • Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe in der Präparationssitzung (Bema 49)
  • Provisorische Versorgung (Bema 21)
  • Besondere Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel (Bema 98a)
  • Diagnose- und Planungsmodelle (Bema 7b)
  • Einschleifmaßnahmen zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen (Bema 89)
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Mit den Leistungen nach den Nrn. 91 und 92 sind folgende Leistungen abgegolten: Präparation, ggf. Farbbestimmung, Bissnahme, Abformung, Einprobe, Einzementieren, Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion.
    2. Gegossene Einlagefüllungen als Brückenanker sind nicht abrechnungsfähig.
    3. Für die Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone ist bei Neuanfertigung oder Wiederherstellung einer Prothese oder abnehmbaren Brücke die halbe Gebühr für die Nr. 91d abzurechnen.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Abrechnungszeitpunkt

      • Eine prothetische Versorgung ist abrechenbar, wenn sie definitiv oder semipermanent eingegliedert wurde, jedoch nicht nach provisorischer Eingliederung.
        • Provisorische Eingliederung bedeutet, dass noch ggf. Veränderungen am eingegliederten Zahnersatz vorgenommen werden und der Zahnersatz noch nicht endgültig fertig gestellt ist.
        • Semipermanente Eingliederung bedeutet, dass eine prothetische Versorgung für längere Zeit zum Probetragen eingegliedert wird, ohne dass vorläufig weitere Maßnahmen geplant sind.

      Dokumentation

      • Die definitive bzw. semipermanente Art der Eingliederung ist mit dem Datum zu dokumentieren, (Gewährleistungspflicht, Mängelansprüche). Als Eingliederungsdatum gilt grundsätzlich das Datum der endgültigen Eingliederung. Bei Kronen und Brücken, die vorläufig, aber für längere Zeit einzementiert werden, gilt das Datum der vorläufigen Eingliederung. Das entsprechende Datum ist unbedingt in der Patientendokumentation festzuhalten, weil es für eventuelle Mängelansprüche von großer Bedeutung sein kann. Erst nach Eingliederung ist der Heil- und Kostenplan abrechenbar.

      Röntgenbefunde

      • Aus der Zahnersatz-Richtlinie 11. f): Bei Verdacht auf krankhafte Prozesse an Zähnen und im Kieferknochen muss eine röntgenologische Überprüfung erfolgen.
      • Aus der Zahnersatz-Richtlinie 15. Satz 2: Zahnkronen sind angezeigt, wenn sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der erkrankten Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe ergibt, dass sie nur durch Kronen erhalten werden können

      Parodontalerkrankungen

      • Aus der Zahnersatz-Richtlinie 11. e): Notwendige Parodontalbehandlungen müssen bereits vorgenommen sein.
      • Aus der Zahnersatz-Richtlinie 15. Satz 2: Zahnkronen sind angezeigt, wenn sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der erkrankten Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe ergibt, dass sie nur durch Kronen erhalten werden können.

      Krankhafte Prozesse

      • Aus der Zahnersatz-Richtlinie 11. d): Bei Zähnen mit krankhaften Prozessen müssen Maßnahmen zur Ausheilung eingeleitet sein. An diesen Zähnen dürfen vorerst nur Interimsmaßnahmen durchgeführt werden. Endgültiger Zahnersatz ist erst nach Ausheilung angezeigt.

      Systematisierung der Kronen nach Bema 91a – Bema 91c

      91a metallische Vollkrone 91b vestibulär verblendete Krone (innerhalb der Verblendgrenzen), vestibuläre Verblendung beinhaltet die Scheidekante von Schneide- und Eckzähnen 91c metallische Teilkrone mit Überkupplung aller Höcker Teilleistungen Abrechnung von Teilleistungen erfolgt in Fällen, in denen die Behandlung aus unvorhersehbaren Gründen, durch nicht Verschulden des Zahnarztes, nicht abgeschlossen werden kann, nach Bema 94a

    • Privatleistungen beim Kassenpatienten
      • Kronen, aus rein kosmetischen Gründen
      • Verblendungen außerhalb der Verblendgrenze
      • bei FZ 3.2: Verwendung von Teleskop-/Konuskronen auf anderen Zähnen, als auf Eckzähnen oder den ersten Prämolaren, Verwendung von mehr als zwei Teleskopkronen
      • bei Nichtvorliegen des FZ 3.2: Verwendung von teleskop-/Konuskronen anstelle der Regelleistung Halte- und Stützvorrichtungen
      • Verwendung von anderen Verbindungselementen als Teleskop- und Konuskronen
      • neue (nicht erprobte) Verfahren und Materialien zur Kronenherstellung
      • gegossene Einlagefüllung als Brückenanker
      • Verwendung von anderen geschiebearten, als zur Pfeilerparallelisierung von Brücken
      • abnehmbare/herausnehmbare Brücken
    • Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung

      Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

      § 55 Leistungsanspruch Zahnersatz

      (…) (4) Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen. (5) Die Krankenkassen haben die bewilligten Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 bis 7, den Absätzen 2 und 3 in den Fällen zu erstatten, in denen eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 abweichende, andersartige Versorgung durchgeführt wird.

      § 56 Festsetzung der Regelversorgung

      (…) (2) (…) Bei der Zuordnung der Regelversorgung zum Befund sind insbesondere die Funktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbezahnung zu berücksichtigen. Zumindest bei kleinen Lücken ist festsitzender Zahnersatz zu Grunde zu legen. Bei großen Brücken ist die Regelversorgung auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt. (…)