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GOZ 7090
Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied

Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung

Arbeiten & Organisieren

GOZ 7090 Schnellcheck

Punktzahl:270
Faktoren:1,0 : 15,19 €2,3 : 34,93 €3,5 : 53,15 €
check
Abrechenbar
  • je Brückenglied, auch Freiendbrückenglied
  • für ein provisorisches Brückenglied im indirekten Verfahren
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • eine ggf. notwendige Vorpräparation
  • Abformung
  • das Anpassen des Langzeitprovisoriums (z. B. Glätten, Polieren, Okklusionsanpassung)
  • Eingliederung und Entfernen der Zementreste usw.
  • Abnahme und Wiederbefestigung desselben Langzeitprovisoriums
  • Entfernung des Langzeitprovisoriums (bei temporärer Befestigung)
  • je Brückenglied(!)
no-check
Nicht abrechenbar
  • für Langzeitprovisorien, die weniger als drei Monate im Mund verbleiben sollen
  • für das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, ggf. auch mehrmals
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0030/GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan)
  • GOZ 0050 (Abdruck oder Teilabdruck eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abdrucknahme beider Kiefer)
  • GOZ 0065 (Optisch-elektronische Abformung)
  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
  • GOZ 0080 ff. (Anästhesien)
  • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung
  • GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung)
  • GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
  • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen)
  • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
  • GOZ 2050/GOZ 2060 ff. . (Restaurationen)
  • GOZ 2195 (Vorbereiten eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone
  • GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
  • GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien, vor Versorgung mit Langzeitprovisorien oder ortsgetrennt)
  • GOZ 2330 (Indirekte Pulpenüberkappung)
  • GOZ 2340 (Direkte Pulpenüberkappung)
  • GOZ 2360 ff. (Endodontische Behandlungsmaßnahmen)
  • GOZ 3000 ff. (Zahnentfernung)
  • GOZ 3070/GOZ 3080 (Exzisionen)
  • GOZ 3130 (Teilextraktion)
  • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
  • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
  • GOZ 4040 (Beseitigung Vorkontakte)
  • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernen von Belägen)
  • GOZ 4070/GOZ 4075 (Parodontalchirurgische Therapie)
  • GOZ 4080 (Gingivektomie)
  • GOZ 4136 (Kronenverlängerung)
  • GOZ 5120/GOZ 5140 (Brücken-Provisorien, vor Versorgung mit Langzeitprovisorien oder ortsgetrennt)
  • GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 7040 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs)
  • GOZ 7050 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs, subtraktive Maßnahmen)
  • GOZ 7060 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs, additive Maßnahmen)
  • GOZ 7080 (Langzeitprovisorium)
  • GOZ 8000 ff. (Gnathologische Leistungen)
  • GOZ 8010 (Registrieren)
  • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
  • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
  • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
  • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
  • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
  • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz)
  • GOZ 9040 (Implantatfreilegung)
  • GOZ 9050 (Auswechseln von Sekundärteilen)
  • Material- und Laborkosten
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern GOZ 7080 und GOZ 7090 setzt voraus, dass es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein Langzeitprovisorium mit einer Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt.Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern GOZ 7080 und GOZ 7090 die Leistungen nach den Nummern GOZ 2260, GOZ 2270 oder GOZ 5120 und GOZ 5140 berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern GOZ 7080 oder GOZ 7090 sind die Leistungen nach den Nummern GOZ 2230, GOZ 2240, GOZ 5050 oder GOZ 5060 nicht berechnungsfähig.Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den Nummern GOZ 7080 oder GOZ 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern GOZ 7080 bis GOZ 7100 abgegolten.

  • Dokumentation
    • Regio
    • Grund für Langzeitprovisorium
    • geplante Tragedauer
    • Zahnfarbe
  • Chairside-Leistungen

    Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen

    (0)beb-97-Nr.Leistungsbeschreibung
    0723Zahnfarbenbestimmung I
    0724Zahnfarbenbestimmung II
    0725*Zahnfarbenbestimmung digital
    0732Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion)
    0732Desinfektion der zahntechnischen Werkstücke (Eingangsdesinfektion)


    *Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.

    • Bei laborgefertigten Langzeitprovisorien aus Kunststoff ist die Zahnfarbenbestimmung für den Herstellungsprozess obligat. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahnfarbenbestimmung berechnet.
    • Abformungen werden vor dem Versand an das zahntechnische Labor desinfiziert. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
    • Nach Anlieferung des/der einzugliedernden zahntechnischen Werkstücke/s und vor Einprobe und Eingliederung erfolgt eine Eingangsdesinfektion. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.

    Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen

    beb-97-Nr. 10091 Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels zum individualisierten Löffel
    Die zahntechnische Leistung beschreibt das Individualisieren und/oder Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je individualisiertem/umgearbeitetem Löffel berechnet.

    Hinweis:
    Die Position ist abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:

    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170 oder
    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZ-Nr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.

    beb-97-Nr. 5401 Keramik/gegossenes Glas ätzen
    Die zahntechnische Leistung beschreibt die extraorale Vorbereitung des Keramikgerüstes eines zahntechnischen Werkstückes durch Ätzen. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit abgerechnet.

    beb-97-Nr. 5306 Keramik/gegossenes Glas konditionieren
    Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Konditionierung von Keramik/gegossenem Glas, um einen besseren Verbund des Kompositklebers mit dem natürlichen Zahn bei der Klebetechnik zu erreichen (Verbundstelle zum natürlichen Zahn). Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit an einem keramischen Werkstück abgerechnet.

    Hinweis:
    Die Positionen sind abrechenbar im Zusammenhang mit der GOZ-Gebührennummer:

    • Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) nach der GOZ-Nr. 2197

    1Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern GOZ 7080 und GOZ 7090 setzt voraus, dass es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein Langzeitprovisorium mit einer Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt.

      Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern GOZ 7080 oder GOZ 7090 sind die Leistungen nach den Nummern GOZ 2230, GOZ 2240, GOZ 5050 oder GOZ 5060 (Teilleistungen) nicht berechnungsfähig.

      Die provisorische Versorgung der präparierten Zähne bis zur Eingliederung von Langzeitprovisorien wird nach den GOZ 2260, GOZ 2270 bzw. GOZ 5120, GOZ 5140 berechnet.

      Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den Nummern GOZ 7080 oder GOZ 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern GOZ 7080 bis GOZ 7100 abgegolten. Wurde ein Provisorium wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert, ist das Entfernen, wie bei definitiven Kronen, nach GOZ 2290 zu berechnen.

      In den Abrechnungsbestimmungen zu den GOZ 7080/GOZ 7090 heißt es: „Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern GOZ 7080 und GOZ 7090 die Leistungen nach den Nummern GOZ 2260, GOZ 2270 oder GOZ 5120 und GOZ 5140 berechnungsfähig.“ Die Leistungsbeschreibung der Nummern GOZ 2260, GOZ 2270 oder GOZ 5120 und GOZ 5140 entspricht allerdings in keiner Weise der Versorgung mit indirekt hergestellten Provisorien.

      Das BMG äußert sich zur Tragezeit und Berechenbarkeit in den Begründungen zur GOZ wie folgt: „Die Leistungen nach den Nummern GOZ 7080 und GOZ 7090 können auch vor Ablauf der Frist von drei Monaten berechnet werden. Falls die Mindestdauer aber nicht erfüllt wird, könnte dem Patienten gegenüber dem Zahnarzt ein Ausgleichsanspruch zu kommen.“

      Ein Langzeitprovisorium ist immer dann notwendig und berechenbar, wenn eine Versorgung mit Zahnersatz aus diagnostischen oder therapeutischen Gründen nicht sofort erfolgen oder geplant werden kann. Dies kann z. B. der Fall sein bei provisorischen Kronen oder Brücken:

      im Sinne eines Aufbissbehelfs zur Änderung oder Erprobung einer Bisslage, Funktion oder Kiefergelenksbehandlung besonders im Zusammenhang mit gnathologischen Leistungen

      zur Schienung nach parodontalen Maßnahmen

      zum Abwarten der Ausheilungsphase, z. B. nach chirurgischen, parodontologischen oder implantologischen Maßnahmen und erst danach möglicher, endgültiger Planung

      zur Beseitigung von Fehl- oder Überbelastungen

      zur Beurteilung der Prognose/Erhaltungswürdigkeit von zweifelhaften Zähnen

      Neben laborgefertigten Kunststoffkronen und -brücken können auch Verblendkronen und -brücken mit Metallgerüst als Langzeitprovisorium dienen, z. B. für längere Spannen, längere Tragezeit oder höheren Komfort sowie Sicherheit gegen Bruch, Retentionsverlust, zur Vermeidung von ständigen Reparaturen oder Neuanfertigung. Der Aufwand ist ähnlich dem der definitiven Versorgung, der Gebührenrahmen ist in der Regel nicht ausreichend, das Honorar muss nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ vereinbart werden.

      Wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich ist, die Behandlung fortzusetzen (Tod, Wegzug des Patienten) oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, sind bereits erbrachte Teilleistungen nach den GOZ 2230, GOZ 2240, GOZ 5050 und GOZ 5060 berechnungsfähig.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden Interimszahnersatz ist angezeigt, wenn medizinische oder andere Gründe dies erfordern. Indikationen sind z. B.:

      Die Veränderung der Bisslage oder die Stabilisierung einer vorhandenen bzw. neu eingestellten Bisslage; die Versorgung während oder nach Extraktion im prothetisch zu versorgenden Gebiet; die Versorgung von Zähnen während oder nach endodontischer Behandlung; die Versorgung von Zähnen/Kieferabschnitten während oder nach Parodontaltherapie.

      Neben einer medizinischen Indikation können auch andere Gründe, z. B. längere Krankheit/Abwesenheit, berufliche oder wirtschaftliche Ursachen vorliegen, die einer endgültigen Versorgung binnen dreier Monate entgegenstehen. Die Leistung nach Nummer 7090 wird in der Regel zusammen mit einer Leistung nach Nummer 7080 erbracht. Die alleinige Erbringung einer Leistung nach Nummer 7090 kann indiziert sein.

      Bei einer provisorischen Brücke nach den Nummern 7080 und 7090 muss es sich um ein festsitzendes Provisorium handeln, das im zahntechnischen Labor gefertigt worden ist. Die Leistung ist auch berechnungsfähig für eine provisorische Klebebrücke zur temporären Versorgung, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten. Sie kann nur berechnet werden, wenn es sich um eine Versorgung handelt, die für mindestens drei Monate Tragezeit konzipiert und eingegliedert wird.

      Die Entfernung des unter dieser Leistungsnummer erbrachten festsitzenden Langzeitprovisoriums sowie die eventuelle mehrfache Wiederbefestigung desselben Langzeitprovisoriums ist mit der Nummer 7080 und 7090 abgegolten.

      Die Entfernung eines mit definitivem Zement eingegliederten Langzeitprovisoriums wird nach der Nummer 2290 berechnet. Die Berechnung dieser Gebührennummer kann auch ohne die in der Abrechnungsbestimmung enthaltene Entfernung sowie bei einer kürzeren als einer dreimonatigen Tragezeit erfolgen, wenn Gründe vorliegen, die der Zahnarzt nicht zu vertreten hat (z. B. bei Befundänderung, Praxiswechsel, Tod des Patienten).

      Die Berechnungsfähigkeit der Abnahme eines Langzeitprovisoriums im Falle des Praxiswechsels (Notdienst, Urlaubsvertretung usw.) unter der Nummer 2290 bleibt unbenommen. Die Wiederbefestigung eines andernorts eingegliederten Langzeitprovisoriums ist nicht beschrieben und wird deshalb analog berechnet.

      Die Leistungsnummer wird je Brückenglied berechnet. Für den Fall einer nicht abgeschlossenen Leistungserbringung nach dieser Nummer sind bereits erbrachte Teilleistungen analog berechnungsfähig. Neben langzeitzeitprovisorischen Kronen und Brücken kann zusätzlich die Eingliederung eines Aufbissbehelfs indiziert sein.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 16:
      Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Kippungen, Elongationen von Zähnen
      • Eingeschränkte Mundöffnung (Myoarthropathie, Kieferklemme)
      • Besonders häufige Abnahme und Wiederbefestigung
      • Erschwerte Relationsbestimmung
      • Erschwerte Entfernung bei verblockten Pfeilern
      • Erschwerte Retention bei klinisch kurzen Kronen
      • Bruxismus
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
      • Chirurgische Behandlungen aller Art GOZ 3000 ff.
      • Sofortprovisorien GOZ 2260, GOZ 2270, GOZ 5120, GOZ 5140
      • Definitive Kronen-/Brücken-/ZE-Kombinationsversorgung an anderer Stelle bzw. nachfolgend versorgung an anderer Stelle bzw. nachfolgend Aufbissbehelfe GOZ 2190–GOZ 2220, GOZ 2300, GOZ 5000 ff. (außer 5050 und 5060) GOZ 7000–GOZ 7020
      • Veränderung von Aufbissbehelfen GOZ 7030–GOZ 7060
      • FAL/FTL GOZ 8000 ff.
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090:

      Die Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 werden neu gefasst und gegen die Teilleistungen bei definitiven Kronen und Brücken (Nrn. 2230, 2240, 5050 und 5060) ausgeschlossen. Abgrenzungskriterium ist eine Mindesttragezeit von 3 Monaten nach Eingliederung. Die Vorgabe einer Mindesttragezeit von drei Monaten dient der Abgrenzung zu den für eine kürzere Liegedauer ausgelegten Provisorien. Mit der Ergänzung (Maßgabe des Bundesrates) einer zweiten Abrechnungsbestimmung (zweiter Absatz) wird eine klare Abrechnungsgrundlage für festsitzende laborgefertigte (d. h. im indirekten Verfahren eingegliederte) Provisorien geschaffen, deren Tragezeit unter drei Monate beträgt. Wiedereingliederungen sind im Hinblick auf die Mindesttragezeit unschädlich. Die Leistungen umfassen auch die Entfernung des laborgefertigten Provisoriums.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 7090 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- oder andersartigem Zahnersatz oder als reine Privatleistung vereinbarungsfähig.

      Erläuterungen/Hinweise

      Bei der Vereinbarung und Berechnung der Leistung nach Nr. 7090 GOZ ist zu beachten, dass diese Gebührennummer mit Inkrafttreten der GOZ 2012 „je Brückenglied“ und nicht – wie früher – „je Spanne oder Freiendsattel“ berechenbar ist.

      Die Berechnung der Leistungen nach den Nrn. 7080 und 7090 GOZ setzt voraus, dass es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein „Langzeitprovisorium“ mit einer vom Zahnarzt geplanten Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt und eine Abdrucknahme (auch optoelektronisch) erfolgt. Wird eine Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten geplant, sind anstelle der Leistungen nach den Nrn. 7080 und 7090 GOZ die Leistungen nach den Nrn. 2260, 2270, 5120 und 5140 GOZ berechnungsfähig. Neben den Nrn. 7080 und 7090 GOZ können Leistungen nach den Nrn. 2260, 2270, 5120 und 5140 GOZ oder den Nrn. 19 und 21 BEMA für den Zeitraum von der Präparations- bzw. Abformungssitzung bis zum Eingliedern des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums berechnet werden.

      Die Wiederbefestigung von alio loco eingegliederten Provisorien nach den Nrn. 7080 und 7090 GOZ ist im Gebührenverzeichnis der GOZ 2012 nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen. Auch für erbrachte Teilleistungen im Zusammenhang mit der Eingliederung von festsitzenden laborgefertigten Provisorien kann eine Berechnung nur gemäß § 6 Abs. 1 GOZ erfolgen.

      Die Vereinbarung der Nr. 7090 GOZ im Rahmen einer Zahnersatzversorgung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen:

      Die Herstellung und Eingliederung eines festsitzenden laborgefertigten Provisoriums (einschließlich Vorpräparation) kann im Rahmen einer Interimsversorgung erfolgen. Wenn die gebührenrechtlichen Voraussetzungen für die Leistung nach den Nrn. 7080 und 7090 GOZ erfüllt sind, können Festzuschüsse nach der Befundklasse 5 von der zuständigen Krankenkasse für das „festsitzende Brückenprovisorium“ bewilligt werden; es handelt sich in diesem Fall um eine andersartige Interimsversorgung, da in der Regelversorgung nur herausnehmbare Interimsprothesen abgebildet sind. Zur Bewilligung von Festzuschüssen nach der Befundklasse 5 sollte auf dem Heil- und Kostenplan, Teil 1, in dem Feld „Bemerkungen“ vermerkt werden: „Provisorien nach Nrn. 7080 und 7090 GOZ, Tragedauer von mehr als drei Monaten geplant“. Allerdings kann die Bewilligung eines Festzuschusses für ein laborgefertigtes festsitzendes Provisorium nur erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Eingliederung des Provisoriums die Planung des definitiven Zahnersatzes wegen der erforderlichen Vorbehandlungsmaßnahmen noch nicht erfolgen kann. Für Provisorien nach den Nrn. 19 und 21 BEMA oder den Nrn. 2260, 2270, 5120 und 5140 GOZ sind grundsätzlich keine Festzuschüsse ansetzbar. Für laborgefertigte Einzelzahnprovisorien sind keine Festzuschüsse ansetzbar. Bei medizinischer Notwendigkeit sind solche Provisorien nach Nrn. 19 bzw. 21 BEMA abzurechnen, die entsprechenden zahntechnischen Leistungen der Regelversorgung sind in der Festzuschuss-Richtlinie bei den Befund-Nrn. 1.1, 1.2, 2.1 – 2.5, 3.2, 4.6 und 4.8 abgebildet.

      Zudem kommt eine Vereinbarung der Nr. 7090 GOZ im Rahmen einer Zahnersatzversorgung in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Eingliederung des laborgefertigten Provisoriums bereits die Planung des definitiven Zahnersatzes erfolgt ist, eine Tragezeit von mindestens drei Monaten – beispielsweise wegen notwendiger Ausheilungszeit – vorgesehen ist und die Anfertigung eines direkten Provisoriums vom Versicherten aus ästhetischen oder funktionellen Gründen nicht gewünscht ist. Soweit die Berechnung des laborgefertigten Provisoriums im Rahmen des Heil-und Kostenplanes der definitiven Versorgung erfolgt, handelt es sich in Abhängigkeit der befundorientierten Regelversorgung um eine gleich- oder andersartige provisorische Versorgung. Gesonderte Festzuschüsse sind hierfür nicht ansetzbar; daher kommt auch eine Vereinbarung als Privatleistung im Vorfeld der definitiven prothetischen Versorgung in Betracht.

      Außerdem kann die Vereinbarung der Nr. 7090 GOZ unter anderem im Rahmen einer Funktionstherapie oder für eine langzeitprovisorische prothetische Versorgung außerhalb der Zahnersatz-Richtlinie erfolgen. In den letztgenannten Fällen handelt es sich um reine Privatleistungen, für die keine Festzuschüsse ansetzbar sind.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Kurztipps für die Praxis
    • Kurztipps für die Praxis
      • Die GOZ-Nr. 7090 wird für jedes Brückenglied oder Freiendbrückenglied eines laborgefertigten festsitzenden Langzeitprovisoriums berechnet.

      • Die GOZ-Nr. 7090 ergänzt regelmäßig die GOZ-Nr. 7080.

      • Maßgeblich ist die Anzahl der Brückenglieder, nicht die Anzahl der Spannweiten.

      • Langzeitprovisorische Brücken müssen grundsätzlich für eine Tragedauer von mindestens drei Monaten geplant sein.

      • Entscheidend ist die ursprüngliche Therapieplanung; eine kürzere tatsächliche Tragezeit schließt die Berechnungsfähigkeit nicht automatisch aus, sofern dies begründet wird.

      • Typische Indikationen sind implantologische Einheilphasen, umfangreiche Rekonstruktionen, funktionstherapeutische Behandlungen sowie die Stabilisierung oder Erprobung einer veränderten Kieferrelation.

      • Die Leistung ist auch bei laborgefertigten provisorischen Klebebrücken berechnungsfähig, sofern die Voraussetzungen eines Langzeitprovisoriums erfüllt sind.

      • Die Entfernung sowie die gegebenenfalls mehrfache Wiedereingliederung desselben Langzeitprovisoriums sind mit den GOZ-Nrn. 7080 und 7090 abgegolten.

      • Die Entfernung eines definitiv zementierten Langzeitprovisoriums kann nach GOZ-Nr. 2290 berechnet werden.

      • Die Wiedereingliederung eines andernorts angefertigten Langzeitprovisoriums ist in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig.

      • Neben langzeitprovisorischen Brücken kann zusätzlich die Eingliederung eines Aufbissbehelfs medizinisch indiziert sein.

      • Werden Langzeitprovisorien zur funktionellen Führung des Unterkiefers oder zur Stabilisierung einer neu eingestellten Kieferrelation eingesetzt, können Kontroll- und Anpassungsmaßnahmen entsprechend den GOZ-Nrn. 7040 bis 7060 erforderlich werden.

      • Für nicht abgeschlossene Leistungen können bereits erbrachte Teilleistungen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig sein.
    • Häufige Begleitleistungen: 1. Beratungen und Untersuchungen (GOÄ)


      (0)LeistungGOÄTypische Anwendung
      BeratungÄ1Erstberatung vor Schienentherapie, Erläuterung von Befunden, Therapieablauf und Tragehinweisen
      Beratung > 10 MinutenÄ3Ausführliche Beratung bei komplexen funktionellen Beschwerden, umfangreicher Therapieplanung oder interdisziplinären Behandlungskonzepten
      Erhebung der FremdanamneseÄ4Anamneseerhebung mit Angehörigen oder Pflegepersonal bei Patienten mit Schlafapnoe, CMD oder kognitiven Einschränkungen
      Symptombezogene UntersuchungÄ5Untersuchung bei akuten Beschwerden, Druckstellen, Kiefergelenkschmerzen, muskulären Beschwerden oder Verlaufskontrollen während der Schienentherapie
      Untersuchung des stomatognathen SystemsÄ6Umfassende Untersuchung von Zähnen, Parodontium, Kiefergelenken, Kaumuskulatur und Okklusion vor, während oder nach einer Funktionstherapie


      Hinweis zur GOÄ-Nr. 5

      Die GOÄ-Nr. 5 kann während einer laufenden Schienen- oder Funktionstherapie regelmäßig als Begleitleistung in Betracht kommen. Typische Anwendungsfälle sind die Kontrolle von Beschwerden, die Beurteilung von Druckstellen, muskulären Verspannungen, Kiefergelenkbeschwerden oder die Verlaufskontrolle einer eingeleiteten Therapie.


      Hinweise zur GOÄ-Nr. 6

      Die GOÄ-Nr. 6 (vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems) gehört auch im Bereich der Schienentherapie zu den wichtigsten Begleitleistungen. Sie dient der umfassenden klinischen Untersuchung des Kauorgans und ermöglicht die Beurteilung des funktionellen Ausgangsbefundes sowie die Kontrolle des Therapieverlaufs.

      Insbesondere bei Patienten mit CMD, Bruxismus, Kiefergelenkbeschwerden, Schlafapnoe oder umfangreichen funktionstherapeutischen Maßnahmen stellt die GOÄ-Nr. 6 häufig die Grundlage für die Therapieplanung, Verlaufskontrolle und Erfolgskontrolle dar.


      Zusammenfassung: Häufige Begleitleistungen im Bereich Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

      Die Schienentherapie nach GOZ Abschnitt H beschränkt sich in der Praxis nur selten auf die eigentlichen Leistungen der GOZ-Nrn. 7000 bis 7100. Vielmehr werden Aufbissbehelfe, Schienen, Unterkieferprotrusionsschienen und funktionell eingesetzte Langzeitprovisorien regelmäßig durch zahlreiche Leistungen aus anderen Abschnitten der GOZ sowie der GOÄ begleitet.

      Hierzu gehören insbesondere Untersuchungs- und Beratungsleistungen, Planungs- und Modellleistungen, digitale Abformungen, funktionsanalytische Maßnahmen, Leistungen aus den Bereichen Zahnerhaltung und Zahnersatz sowie kieferorthopädische Begleitleistungen. Gerade bei komplexen funktionellen Behandlungen oder umfangreichen Schienenkonzepten entsteht der überwiegende Teil des diagnostischen und therapeutischen Aufwandes häufig außerhalb des eigentlichen Abschnitts H.

      Die vorstehenden Tabellen und Hinweise sollen einen praxisnahen Überblick über besonders häufig vorkommende Begleitleistungen vermitteln. Sie stellen jedoch ausdrücklich keine abschließende Auflistung dar. Je nach individueller Behandlungssituation können zahlreiche weitere Leistungen aus der GOZ, der GOÄ sowie Analogberechnungen nach § 6 Abs. 1 GOZ in Betracht kommen.

      Die dargestellten Begleitleistungen stellen lediglich eine Auswahl häufig vorkommender und praxisrelevanter Kombinationen dar. Aus der Nichtnennung einzelner Gebührenpositionen kann nicht geschlossen werden, dass diese im Zusammenhang mit Leistungen des Abschnitts H grundsätzlich nicht berechnungsfähig wären. Maßgeblich bleibt stets die konkrete Behandlungssituation, der tatsächliche Leistungsinhalt sowie die Einhaltung der jeweiligen Abrechnungsbestimmungen.

    • Häufige Begleitleistungen: 2. Bildgebung & Diagnostik (GOÄ)


      (0)LeistungGOZ/GOÄTypische Anwendung
      Zahnfilm/OPGGOÄ 5000 ff.Basisdiagnostik, Diagnostik der Kiefergelenksposition


      Hinweise

      Bildgebende Verfahren gehören zu den häufigen diagnostischen Begleitleistungen im Zusammenhang mit Aufbissbehelfen, Schienentherapien und funktionell eingesetzten Langzeitprovisorien. Sie dienen insbesondere der Beurteilung der dentoalveolären Strukturen, der Pfeilerzähne, des Parodonts sowie der Kiefergelenke und können wichtige Hinweise für die Diagnostik und Therapieplanung liefern.

      Je nach klinischer Fragestellung kommen Einzelzahnaufnahmen, Panoramaaufnahmen oder weiterführende bildgebende Verfahren zum Einsatz. Im Bereich der Funktionstherapie können Röntgenaufnahmen beispielsweise zur Abklärung von Kiefergelenkbeschwerden, zur Beurteilung von Zahnwanderungen, Elongationen, Parodontalerkrankungen oder vor umfangreichen funktionellen und prothetischen Rekonstruktionen erforderlich sein.

      Die Leistungen nach GOÄ 5000 ff. stellen selbstständige diagnostische Maßnahmen dar und können bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit neben den Leistungen des GOZ-Abschnitts H berechnet werden. Die Notwendigkeit der Bildgebung sollte sich aus der Dokumentation und der jeweiligen klinischen Fragestellung ergeben.


      Zusammenfassung: Häufige Begleitleistungen im Bereich Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

      Die Schienentherapie nach GOZ Abschnitt H beschränkt sich in der Praxis nur selten auf die eigentlichen Leistungen der GOZ-Nrn. 7000 bis 7100. Vielmehr werden Aufbissbehelfe, Schienen, Unterkieferprotrusionsschienen und funktionell eingesetzte Langzeitprovisorien regelmäßig durch zahlreiche Leistungen aus anderen Abschnitten der GOZ sowie der GOÄ begleitet.

      Hierzu gehören insbesondere Untersuchungs- und Beratungsleistungen, Planungs- und Modellleistungen, digitale Abformungen, funktionsanalytische Maßnahmen, Leistungen aus den Bereichen Zahnerhaltung und Zahnersatz sowie kieferorthopädische Begleitleistungen. Gerade bei komplexen funktionellen Behandlungen oder umfangreichen Schienenkonzepten entsteht der überwiegende Teil des diagnostischen und therapeutischen Aufwandes häufig außerhalb des eigentlichen Abschnitts H.

      Die vorstehenden Tabellen und Hinweise sollen einen praxisnahen Überblick über besonders häufig vorkommende Begleitleistungen vermitteln. Sie stellen jedoch ausdrücklich keine abschließende Auflistung dar. Je nach individueller Behandlungssituation können zahlreiche weitere Leistungen aus der GOZ, der GOÄ sowie Analogberechnungen nach § 6 Abs. 1 GOZ in Betracht kommen.

      Die dargestellten Begleitleistungen stellen lediglich eine Auswahl häufig vorkommender und praxisrelevanter Kombinationen dar. Aus der Nichtnennung einzelner Gebührenpositionen kann nicht geschlossen werden, dass diese im Zusammenhang mit Leistungen des Abschnitts H grundsätzlich nicht berechnungsfähig wären. Maßgeblich bleibt stets die konkrete Behandlungssituation, der tatsächliche Leistungsinhalt sowie die Einhaltung der jeweiligen Abrechnungsbestimmungen.

    • Häufige Begleitleistungen: 3. Allgemeine zahnärztliche Leistungen (GOZ Abschnitt A)


      (0)LeistungGOZTypische Anwendung
      Eingehende Untersuchung0010Untersuchung / Erstuntersuchung bei Bruxismus, Schlafapnoe, Kiefergelenkbeschwerden oder geplanter Schienentherapie
      Heil- und Kostenplan0030Planung einer Schienentherapie, einer Versorgung mit Langzeitprovisorien, oder Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene
      Heil- und Kostenplan0040Planung einer funktionellen Schienentherapie
      Situationsmodell ein Kiefer0050Modellherstellung zur Planung einfacher Schienen oder zur Analyse eines Kiefers
      Situationsmodell beide Kiefer0060Analyse der Kieferrelation sowie Planung von Aufbissbehelfen, Schienen oder funktionellen Langzeitprovisorien
      Optisch-elektronische Abformung0065Digitale Planung und Herstellung von Schienen, Aufbissbehelfen, Unterkieferprotrusionsschienen oder Langzeitprovisorien


      Hinweise

      Die GOZ-Nrn. 0060 und 0065 gehören zu den wichtigsten Begleitleistungen im Bereich der Schienen- und Funktionstherapie. Die dabei gewonnenen Modelle beziehungsweise digitalen Datensätze bilden häufig die Grundlage für die Planung und Herstellung von Aufbissbehelfen, adjustierten Schienen, Unterkieferprotrusionsschienen sowie bei der Herstellung von Langzeitprovisorien.

      Insbesondere im Rahmen moderner digitaler Workflows gewinnt die optisch-elektronische Abformung zunehmend an Bedeutung. Die gewonnenen Datensätze können unmittelbar für virtuelle Planungen, CAD/CAM-Verfahren, digitale Artikulatoren und computergestützte Herstellungsverfahren genutzt werden.

      Werden auf Grundlage der digitalen Datensätze physische Modelle, beispielsweise mittels 3D-Druck, hergestellt, können diese als Situationsmodelle nach den GOZ-Nrn. 0050 bzw. 0060 berechnet werden.

      Darüber hinaus ermöglichen moderne Fertigungsverfahren inzwischen auch die unmittelbare Herstellung von Schienen und Langzeitprovisorien auf Basis optisch-elektronischer Abformungen. In vielen Fällen erfolgt die Fertigung heute vollständig digital, sodass die Schiene ohne vorherige Modellherstellung direkt aus den erfassten Datensätzen konstruiert und beispielsweise im 3D-Druckverfahren hergestellt werden kann.

      Die Leistungen nach den GOZ-Nrn. 0050, 0060 und 0065 bilden damit häufig die Grundlage für eine präzise, reproduzierbare und wirtschaftliche Planung moderner Schienen- und Funktionstherapien.


      Zusammenfassung: Häufige Begleitleistungen im Bereich Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

      Die Schienentherapie nach GOZ Abschnitt H beschränkt sich in der Praxis nur selten auf die eigentlichen Leistungen der GOZ-Nrn. 7000 bis 7100. Vielmehr werden Aufbissbehelfe, Schienen, Unterkieferprotrusionsschienen und funktionell eingesetzte Langzeitprovisorien regelmäßig durch zahlreiche Leistungen aus anderen Abschnitten der GOZ sowie der GOÄ begleitet.

      Hierzu gehören insbesondere Untersuchungs- und Beratungsleistungen, Planungs- und Modellleistungen, digitale Abformungen, funktionsanalytische Maßnahmen, Leistungen aus den Bereichen Zahnerhaltung und Zahnersatz sowie kieferorthopädische Begleitleistungen. Gerade bei komplexen funktionellen Behandlungen oder umfangreichen Schienenkonzepten entsteht der überwiegende Teil des diagnostischen und therapeutischen Aufwandes häufig außerhalb des eigentlichen Abschnitts H.

      Die vorstehenden Tabellen und Hinweise sollen einen praxisnahen Überblick über besonders häufig vorkommende Begleitleistungen vermitteln. Sie stellen jedoch ausdrücklich keine abschließende Auflistung dar. Je nach individueller Behandlungssituation können zahlreiche weitere Leistungen aus der GOZ, der GOÄ sowie Analogberechnungen nach § 6 Abs. 1 GOZ in Betracht kommen.

      Die dargestellten Begleitleistungen stellen lediglich eine Auswahl häufig vorkommender und praxisrelevanter Kombinationen dar. Aus der Nichtnennung einzelner Gebührenpositionen kann nicht geschlossen werden, dass diese im Zusammenhang mit Leistungen des Abschnitts H grundsätzlich nicht berechnungsfähig wären. Maßgeblich bleibt stets die konkrete Behandlungssituation, der tatsächliche Leistungsinhalt sowie die Einhaltung der jeweiligen Abrechnungsbestimmungen.

    • Häufige Begleitleistungen: 4. Konservierende Leistungen (GOZ Abschnitt C)


      (0)LeistungGOZTypische Anwendung
      Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen2030Zusätzliche Maßnahmen zur Trockenlegung oder Weichgewebsverdrängung bei der Präparation von Pfeilerzähnen für Langzeitprovisorien nach GOZ 7080
      Aufbaufüllung2180Aufbau tief zerstörter Zähne zur Aufnahme eines Langzeitprovisoriums oder einer späteren definitiven Versorgung, einfache Aufbaufüllung
      Adhäsive Befestigung2197Zusätzliche adhäsive Befestigung einer semipermanenten Schiene nach GOZ 7070
      Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung2260Vorprovisorium während der Herstellung eines Langzeitprovisoriums nach GOZ 7080
      Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung2270Vorprovisorium während der Herstellung eines Langzeitprovisoriums nach GOZ 7080


      Hinweise

      Die Leistungen nach GOZ 2030, 2180 und 2197 gehören zu den häufigsten konservierenden Begleitleistungen im Zusammenhang mit Langzeitprovisorien nach GOZ 7080.

      Insbesondere bei tief zerstörten Zähnen ist vor der Eingliederung eines Langzeitprovisoriums häufig zunächst eine Aufbaufüllung erforderlich. Einfache Aufbaufüllungen werden nach GOZ 2180 berechnet. Erfolgt die Befestigung unter Anwendung der Adhäsivtechnik, kann zusätzlich die GOZ-Nr. 2197 berechnet werden.

      Werden hingegen umfangreiche dentinadhäsive Aufbaufüllungen in Mehrschichttechnik angefertigt, handelt es sich nach Auffassung vieler Kommentierungen und Abrechnungsempfehlungen nicht mehr um die in der GOZ-Nr. 2180 beschriebene einfache Aufbaufüllung. Die Mehrschichttechnik stellt hierbei den wesentlichen Leistungsinhalt dar und ist weder in der GOZ-Nr. 2180 noch in der GOZ-Nr. 2197 beschrieben.

      Soweit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 GOZ erfüllt sind, insbesondere eine selbstständige zahnärztliche Leistung vorliegt und keine originäre Leistungsbeschreibung in GOZ oder GOÄ vorhanden ist, kann die dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik daher analog berechnet werden. Die GOZ-Nr. 2197 gehört darüber hinaus zu den häufigsten Begleitleistungen der GOZ-Nr. 7070 (semipermanente Schiene). Da die Anwendung der Ätztechnik bei der GOZ-Nr. 7070 zwar obligat ist, die adhäsive Befestigung jedoch nicht Bestandteil der Leistung darstellt, kann die GOZ-Nr. 2197 je Interdentalraum zusätzlich berechnet werden.

      Die GOZ-Nrn. 2260 und 2270 können insbesondere im Zusammenhang mit Langzeitprovisorien nach GOZ 7080 und 7090 von Bedeutung sein. Da zwischen Präparation und Eingliederung eines laborgefertigten Langzeitprovisoriums regelmäßig ein zeitlicher Abstand besteht, kann zur temporären Versorgung ein direkt hergestelltes Vorprovisorium erforderlich werden. Die Leistungen nach den GOZ-Nrn. 2260 bzw. 2270 sind in diesen Fällen selbstständig berechnungsfähig.


      Zusammenfassung: Häufige Begleitleistungen im Bereich Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

      Die Schienentherapie nach GOZ Abschnitt H beschränkt sich in der Praxis nur selten auf die eigentlichen Leistungen der GOZ-Nrn. 7000 bis 7100. Vielmehr werden Aufbissbehelfe, Schienen, Unterkieferprotrusionsschienen und funktionell eingesetzte Langzeitprovisorien regelmäßig durch zahlreiche Leistungen aus anderen Abschnitten der GOZ sowie der GOÄ begleitet.

      Hierzu gehören insbesondere Untersuchungs- und Beratungsleistungen, Planungs- und Modellleistungen, digitale Abformungen, funktionsanalytische Maßnahmen, Leistungen aus den Bereichen Zahnerhaltung und Zahnersatz sowie kieferorthopädische Begleitleistungen. Gerade bei komplexen funktionellen Behandlungen oder umfangreichen Schienenkonzepten entsteht der überwiegende Teil des diagnostischen und therapeutischen Aufwandes häufig außerhalb des eigentlichen Abschnitts H.

      Die vorstehenden Tabellen und Hinweise sollen einen praxisnahen Überblick über besonders häufig vorkommende Begleitleistungen vermitteln. Sie stellen jedoch ausdrücklich keine abschließende Auflistung dar. Je nach individueller Behandlungssituation können zahlreiche weitere Leistungen aus der GOZ, der GOÄ sowie Analogberechnungen nach § 6 Abs. 1 GOZ in Betracht kommen.

      Die dargestellten Begleitleistungen stellen lediglich eine Auswahl häufig vorkommender und praxisrelevanter Kombinationen dar. Aus der Nichtnennung einzelner Gebührenpositionen kann nicht geschlossen werden, dass diese im Zusammenhang mit Leistungen des Abschnitts H grundsätzlich nicht berechnungsfähig wären. Maßgeblich bleibt stets die konkrete Behandlungssituation, der tatsächliche Leistungsinhalt sowie die Einhaltung der jeweiligen Abrechnungsbestimmungen.

    • Häufige Begleitleistungen: 5. Prothetische Leistungen (GOZ Abschnitt F)


      (0)LeistungGOZTypische Anwendung
      Provisorischer Brückenanker im direkten Verfahren mit Abformung5120Vorläufige Brückenversorgung während der Herstellung eines Langzeitprovisoriums nach GOZ 7090
      Provisorisches Brückenglied im direkten Verfahren ohne Abformung5140Vorläufige Brückenversorgung während der Herstellung eines Langzeitprovisoriums nach GOZ 7090
      Individueller Löffel5170Präzisionsabformung für Langzeitprovisorien nach GOZ 7080 und 7090 sowie für komplexe funktionstherapeutische Versorgungen


      Hinweise

      Die GOZ-Nrn. 5120 und 5140 können im Zusammenhang mit Langzeitprovisorien nach GOZ 7090 von Bedeutung sein. Da zwischen Präparation und Eingliederung eines laborgefertigten Langzeitprovisoriums regelmäßig ein zeitlicher Abstand besteht, kann zur Sicherstellung von Kaufunktion, Phonetik und Ästhetik eine vorläufige provisorische Versorgung erforderlich werden.

      Die GOZ-Nr. 5170 gehört zu den häufigsten Begleitleistungen bei der Herstellung von Langzeitprovisorien. Insbesondere bei umfangreichen funktionellen Rekonstruktionen, Bisslagenänderungen oder komplexen prothetischen Versorgungen ist eine Präzisionsabformung mittels individuellem Löffel häufig erforderlich, um eine ausreichend genaue Passung und Funktion der Versorgung sicherzustellen.

      Der individuelle Löffel kann sowohl im Zusammenhang mit Langzeitprovisorien nach GOZ 7080 und 7090 als auch bei der Abformung für Schienen zum Einsatz kommen.


      Zusammenfassung: Häufige Begleitleistungen im Bereich Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

      Die Schienentherapie nach GOZ Abschnitt H beschränkt sich in der Praxis nur selten auf die eigentlichen Leistungen der GOZ-Nrn. 7000 bis 7100. Vielmehr werden Aufbissbehelfe, Schienen, Unterkieferprotrusionsschienen und funktionell eingesetzte Langzeitprovisorien regelmäßig durch zahlreiche Leistungen aus anderen Abschnitten der GOZ sowie der GOÄ begleitet.

      Hierzu gehören insbesondere Untersuchungs- und Beratungsleistungen, Planungs- und Modellleistungen, digitale Abformungen, funktionsanalytische Maßnahmen, Leistungen aus den Bereichen Zahnerhaltung und Zahnersatz sowie kieferorthopädische Begleitleistungen. Gerade bei komplexen funktionellen Behandlungen oder umfangreichen Schienenkonzepten entsteht der überwiegende Teil des diagnostischen und therapeutischen Aufwandes häufig außerhalb des eigentlichen Abschnitts H.

      Die vorstehenden Tabellen und Hinweise sollen einen praxisnahen Überblick über besonders häufig vorkommende Begleitleistungen vermitteln. Sie stellen jedoch ausdrücklich keine abschließende Auflistung dar. Je nach individueller Behandlungssituation können zahlreiche weitere Leistungen aus der GOZ, der GOÄ sowie Analogberechnungen nach § 6 Abs. 1 GOZ in Betracht kommen.

      Die dargestellten Begleitleistungen stellen lediglich eine Auswahl häufig vorkommender und praxisrelevanter Kombinationen dar. Aus der Nichtnennung einzelner Gebührenpositionen kann nicht geschlossen werden, dass diese im Zusammenhang mit Leistungen des Abschnitts H grundsätzlich nicht berechnungsfähig wären. Maßgeblich bleibt stets die konkrete Behandlungssituation, der tatsächliche Leistungsinhalt sowie die Einhaltung der jeweiligen Abrechnungsbestimmungen.

    • Häufige Begleitleistungen: 6. Kieferorthopädische Leistungen (GOZ Abschnitt G)


      (0)LeistungGOZTypische Anwendung
      Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen6190Begleitende Beratung bei Bruxismus, Pressen, Fehlfunktionen der Kaumuskulatur, Schienentherapie, Unterkieferprotrusionsschienen sowie anderen funktionellen Störungen des Kauorgans


      Hinweise

      Die GOZ-Nr. 6190 gehört zu den wichtigsten Begleitleistungen im Bereich der Schienen- und Funktionstherapie. Die Leistung umfasst ein beratendes und belehrendes Gespräch mit konkreten Anweisungen zur Beseitigung schädlicher Gewohnheiten und Dysfunktionen.

      Typische Inhalte sind beispielsweise:

      • Bruxismus (Zähneknirschen)
      • Pressen der Zähne
      • Fehlhaltungen des Unterkiefers
      • Habituelle Fehlfunktionen der Kaumuskulatur
      • Mundatmung
      • Hinweise zum Umgang mit Schienen
      • Verhaltensmaßnahmen zur Unterstützung einer Funktionstherapie
      • Begleitende Beratung bei Schlafapnoe und Unterkieferprotrusionsschienen


      Entgegen einer häufig anzutreffenden Auffassung ist die GOZ-Nr. 6190 nicht auf kieferorthopädische Behandlungen beschränkt. Nach Beschluss Nr. 18 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen bedeutet die Einordnung einer Gebührennummer in einen bestimmten Abschnitt der GOZ nicht, dass diese Leistung ausschließlich im Zusammenhang mit Behandlungen dieses Abschnitts berechnet werden darf.

      Die GOZ-Nr. 6190 kann daher auch im Rahmen von CMD-Behandlungen, Schienentherapien, Funktionstherapien und anderen Behandlungen des Kauorgans berechnungsfähig sein, sofern der Leistungsinhalt erfüllt ist.


      Abrechnungshinweis

      Die GOZ-Nr. 6190 ist neben der GOZ-Nr. 0010 nicht berechnungsfähig. Erfolgt jedoch ein eigenständiges beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung schädlicher Gewohnheiten oder Dysfunktionen, kann die Leistung neben Untersuchungen nach GOÄ, insbesondere neben der GOÄ-Nr. Ä6, berechnet werden.

      Eine nachvollziehbare Dokumentation der besprochenen Dysfunktionen, Verhaltensanweisungen und Therapieempfehlungen ist empfehlenswert und verbessert die Nachvollziehbarkeit gegenüber Kostenträgern.


      Zusammenfassung: Häufige Begleitleistungen im Bereich Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

      Die Schienentherapie nach GOZ Abschnitt H beschränkt sich in der Praxis nur selten auf die eigentlichen Leistungen der GOZ-Nrn. 7000 bis 7100. Vielmehr werden Aufbissbehelfe, Schienen, Unterkieferprotrusionsschienen und funktionell eingesetzte Langzeitprovisorien regelmäßig durch zahlreiche Leistungen aus anderen Abschnitten der GOZ sowie der GOÄ begleitet.

      Hierzu gehören insbesondere Untersuchungs- und Beratungsleistungen, Planungs- und Modellleistungen, digitale Abformungen, funktionsanalytische Maßnahmen, Leistungen aus den Bereichen Zahnerhaltung und Zahnersatz sowie kieferorthopädische Begleitleistungen. Gerade bei komplexen funktionellen Behandlungen oder umfangreichen Schienenkonzepten entsteht der überwiegende Teil des diagnostischen und therapeutischen Aufwandes häufig außerhalb des eigentlichen Abschnitts H.

      Die vorstehenden Tabellen und Hinweise sollen einen praxisnahen Überblick über besonders häufig vorkommende Begleitleistungen vermitteln. Sie stellen jedoch ausdrücklich keine abschließende Auflistung dar. Je nach individueller Behandlungssituation können zahlreiche weitere Leistungen aus der GOZ, der GOÄ sowie Analogberechnungen nach § 6 Abs. 1 GOZ in Betracht kommen.

      Die dargestellten Begleitleistungen stellen lediglich eine Auswahl häufig vorkommender und praxisrelevanter Kombinationen dar. Aus der Nichtnennung einzelner Gebührenpositionen kann nicht geschlossen werden, dass diese im Zusammenhang mit Leistungen des Abschnitts H grundsätzlich nicht berechnungsfähig wären. Maßgeblich bleibt stets die konkrete Behandlungssituation, der tatsächliche Leistungsinhalt sowie die Einhaltung der jeweiligen Abrechnungsbestimmungen.

    • Häufige Begleitleistungen: 7. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (GOZ Abschnitt J)


      (0)LeistungGOZTypische Anwendung
      Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation8000Diagnostische Grundlage vor Schienen- und Funktionstherapien, insbesondere bei CMD und Bruxismus
      Arbiträre Scharnierachsenbestimmung8010Registrierung für adjustierte Schienen und funktionelle Langzeitprovisorien
      Kinematische Gesichtsbogenübertragung8020Präzise Übertragung der Kieferrelation bei komplexen funktionellen Behandlungen
      Registrierung von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren8030Funktionsorientierte Schienenplanung und Rekonstruktionen
      Registrierung von Unterkieferbewegungen zur Einstellung volljustierbarer Artikulatoren8035Erweiterte instrumentelle Funktionsdiagnostik, digitale Vermessungssysteme
      Remontieren des Oberkiefers mittels Gesichtsbogen8050Funktionskontrolle und Anpassung vorhandener prothetischer Versorgungen
      Registrierung der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers8060Bestimmung einer reproduzierbaren Unterkieferposition für Schienen und Langzeitprovisorien
      Registrierung der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers mittels Stützstiftregistrierung8065Digitale Präzisionsregistrierung bei komplexen funktionellen Fragestellungen
      Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich schriftlicher Auswertung8080Analyse von Okklusion, Artikulation und geplanter Schienentherapie
      Adjustieren/Aufheben von Fehlkontakten am natürlichen Gebiss oder Zahnersatz8090Funktionelle Feineinstellung nach Schienentherapie oder bei okklusalen Störungen
      Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz zur Behandlung von Funktionsstörungen8100Dauerhafte funktionelle Korrekturen nach erfolgreicher Schienentherapie


      Hinweise

      Die Leistungen nach den GOZ-Nrn. 8000 ff. gehören zu den wichtigsten Begleitleistungen im Bereich der Schienentherapie und der Versorgung mit Langzeitprovisorien. Sie dienen der Diagnostik, Analyse und Planung funktioneller Behandlungen und bilden häufig die Grundlage für die Herstellung adjustierter Aufbissbehelfe nach GOZ 7010, funktioneller Langzeitprovisorien nach GOZ 7080 und 7090 sowie von Unterkieferprotrusionsschienen. Insbesondere bei Patienten mit craniomandibulären Dysfunktionen (CMD), Bruxismus, Kiefergelenkbeschwerden oder umfangreichen funktionellen Rekonstruktionen ist eine instrumentelle Funktionsdiagnostik häufig unverzichtbar, um eine reproduzierbare Kieferrelation zu bestimmen und therapeutische Maßnahmen planbar zu machen.

      Die GOZ-Nrn. 8000, 8010 und 8020 gehören dabei zu den am häufigsten berechneten Begleitleistungen, da sie regelmäßig für die Ermittlung und Übertragung der Kieferrelation sowie die Planung funktioneller Schienenkonzepte benötigt werden.

      Moderne digitale Behandlungskonzepte kombinieren die Leistungen nach GOZ 8000 ff. zunehmend mit optisch-elektronischen Abformungen nach GOZ 0065, virtuellen Artikulatoren und computergestützten Planungsverfahren.


      Praxistipp

      Nicht jede Schiene erfordert eine umfassende instrumentelle Funktionsanalyse. Während einfache Aufbissbehelfe nach GOZ 7000 häufig ohne weitergehende funktionsanalytische Maßnahmen hergestellt werden können, stellen die Leistungen nach GOZ 8000 ff. insbesondere bei adjustierten Schienen, umfangreichen CMD-Therapien, Bisslagenänderungen sowie funktionell eingesetzten Langzeitprovisorien regelmäßig die diagnostische Grundlage der Behandlung dar.


      Zusammenfassung: Häufige Begleitleistungen im Bereich Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

      Die Schienentherapie nach GOZ Abschnitt H beschränkt sich in der Praxis nur selten auf die eigentlichen Leistungen der GOZ-Nrn. 7000 bis 7100. Vielmehr werden Aufbissbehelfe, Schienen, Unterkieferprotrusionsschienen und funktionell eingesetzte Langzeitprovisorien regelmäßig durch zahlreiche Leistungen aus anderen Abschnitten der GOZ sowie der GOÄ begleitet.

      Hierzu gehören insbesondere Untersuchungs- und Beratungsleistungen, Planungs- und Modellleistungen, digitale Abformungen, funktionsanalytische Maßnahmen, Leistungen aus den Bereichen Zahnerhaltung und Zahnersatz sowie kieferorthopädische Begleitleistungen. Gerade bei komplexen funktionellen Behandlungen oder umfangreichen Schienenkonzepten entsteht der überwiegende Teil des diagnostischen und therapeutischen Aufwandes häufig außerhalb des eigentlichen Abschnitts H.

      Die vorstehenden Tabellen und Hinweise sollen einen praxisnahen Überblick über besonders häufig vorkommende Begleitleistungen vermitteln. Sie stellen jedoch ausdrücklich keine abschließende Auflistung dar. Je nach individueller Behandlungssituation können zahlreiche weitere Leistungen aus der GOZ, der GOÄ sowie Analogberechnungen nach § 6 Abs. 1 GOZ in Betracht kommen.

      Die dargestellten Begleitleistungen stellen lediglich eine Auswahl häufig vorkommender und praxisrelevanter Kombinationen dar. Aus der Nichtnennung einzelner Gebührenpositionen kann nicht geschlossen werden, dass diese im Zusammenhang mit Leistungen des Abschnitts H grundsätzlich nicht berechnungsfähig wären. Maßgeblich bleibt stets die konkrete Behandlungssituation, der tatsächliche Leistungsinhalt sowie die Einhaltung der jeweiligen Abrechnungsbestimmungen.

    • Analog berechnungsfähige Leistungen


      Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen der BZÄK (Auszug)

      Bei der nachfolgenden Zusammenstellung handelt es sich um eine Übersicht von selbständigen zahnärztlichen Leistungen, die keinen Eingang in das Leistungsverzeichnis der Gebührenordnung (GOZ bzw. GOÄ) gefunden haben. Die Zusammenstellung ist nicht abschließend.

      Die Zuordnung der Leistungen zu den einzelnen Abschnitten dient lediglich der besseren Übersicht und Handhabbarkeit der Tabelle.

      Die Zuordnung beschränkt weder die Berechenbarkeit der Leistungen auf die jeweiligen Abschnitte, noch sind die bei der analogen Berechnung heranzuziehenden Analogziffern diesen Abschnitten zu entnehmen.


      Abschnitt H – Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

      • Basisplatte im Rahmen einer Kieferbruchbehandlung
      • Eingangsuntersuchung zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene
      • Eingliederung einer Unterkieferprotrusionsschiene
      • Erneuerung eines Protrusionselements
      • Kontrolle mit Einschleifen der Stütz- und Gleitzonen einer UPS; subtraktive Maßnahmen
      • Kontrolle mit Aufbau der Stütz- und Gleitzone einer UPS; additive Maßnahmen
      • Kontrolle der UPS, ggf. mit einfachen Korrekturen
      • Mundstück für Taucher (Wenn medizinisch notwendige Leistung)
      • Nachadaption des Protrusionsgrads
      • Non Präp. Teilkronen oder Occluchip/Therapeutischer Aufbau von Funktionsflächen, ggf. mit Bisserhöhung
      • Dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition
      • Schlafapnoe- bzw. Schnarcherschiene
      • Sportschutz
      • Strahlenschutzschiene (Vermeidung von Streustrahlungsschäden bei der Bestrahlung von Tumorpatienten)
      • Teilleistungen i. V. m. einem Aufbissbehelf
      • Teilunterfütterung einer UPS
      • Vollständige Unterfütterung einer UPS
      • Vollständige Unterfütterung einer UPS einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer
      • Vollständige Unterfütterung einer UPS einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Unterkiefer
      • Wiederbefestigung einer alio loco angefertigten Langzeitprovisoriums
      • Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer UPS (ohne Abformung)
      • Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer UPS (mit Abformung)
      • Wiederherstellung eines einzelnen oder mehrerer Halte- oder Stützvorrichtungen
      • Wiederherstellung der Funktion eines Protrusionselements, je Verbindungselement


      Praxistipp:

      Die korrekte Ermittlung und Abrechnung analoger Leistungen

      Neue diagnostische und therapeutische Verfahren sind in der GOZ häufig nicht ausdrücklich beschrieben. In diesen Fällen ermöglicht § 6 Abs. 1 GOZ die Berechnung einer analogen Leistung, sofern eine selbstständige zahnärztliche Leistung vorliegt. Maßgeblich für die Auswahl der Analogposition ist nicht die Gleichartigkeit, sondern die Gleichwertigkeit der Leistung. Dabei sind insbesondere die Kriterien Art der Leistung, Zeitaufwand und Kostenaufwand zu berücksichtigen. Nicht alle Kriterien müssen dabei gleichermaßen erfüllt sein; entscheidend ist die Gesamtbetrachtung der Gleichwertigkeit.

      Vorrangig ist stets eine geeignete Gebührennummer aus der GOZ heranzuziehen. Erst wenn dort keine vergleichbare Leistung vorhanden ist, darf auf die in § 6 Abs. 2 GOZ genannten Bereiche der GOÄ zurückgegriffen werden.

      Für eine rechtssichere Analogberechnung sind zudem die Formvorschriften des § 10 Abs. 4 GOZ zu beachten. Die Leistung muss verständlich beschrieben und mit dem Zusatz „entsprechend“, der verwendeten Gebührennummer sowie der Bezeichnung der als gleichwertig angesehenen Leistung gekennzeichnet werden.

      Merksatz

      Nicht die gleiche, sondern die gleichwertige Leistung ist für die Analogberechnung maßgeblich. Entscheidend sind Art, Zeit- und Kostenaufwand der tatsächlich erbrachten Leistung.


      Beispiel: Unterkieferprotrusionsschiene (UKPS) zur Behandlung einer obstruktiven Schlafapnoe

      Auswahl der Analogziffer stellt eine mögliche fachlich vertretbare Bewertung dar. Sie ist ausdrücklich nicht als verbindliche Empfehlung zu verstehen. Ebenso kann im Einzelfall auch eine andere gleichwertige Gebührennummer gerechtfertigt sein. Die Ermittlung und Bewertung einer Analogposition erfolgt stets individuell unter Berücksichtigung der konkreten Leistungserbringung.

      Gleichwertige Leistung

      2 x GOZ 7010
      Eingliederung eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche

      Hinweis

      Die Unterkieferprotrusionsschiene umfasst regelmäßig sowohl den Ober- als auch den Unterkiefer und besteht aus zwei funktionell aufeinander abgestimmten Schienenelementen. Im Gegensatz zu klassischen Aufbissbehelfen nach GOZ 7010 erfolgt die therapeutische Wirkung nicht an nur einem Kiefer, sondern durch das koordinierte Zusammenwirken beider Schienenanteile zur Vorverlagerung des Unterkiefers.

      Vor diesem Hintergrund wird in der Praxis häufig die zweifache Heranziehung der GOZ-Nr. 7010 als Analogposition als sachgerecht angesehen. Diese Auffassung findet sich auch im Beschluss Nr. 20 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen, wonach der PKV-Verband und die Beihilfeträger die GOZ-Nr. 7010 als angemessene Analoggebühr ansehen und bei bimaxillären Konstruktionen eine zweimalige Berechnung für vertretbar halten.

      Unabhängig davon bleibt die Auswahl der Analogziffer stets eine Einzelfallentscheidung des behandelnden Zahnarztes unter Berücksichtigung von Art, Zeit- und Kostenaufwand der konkret erbrachten Leistung.

      Angelegte Leistung

      7010a
      Eingliederung einer Unterkieferprotrusionsschiene zur Behandlung schlafbezogener Atmungsstörungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ 7010 Eingliederung eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche


      Kurzfazit

      Die Eingliederung einer Unterkieferprotrusionsschiene (UKPS) zur Behandlung einer obstruktiven Schlafapnoe oder anderer schlafbezogener Atmungsstörungen stellt eine selbstständige zahnärztliche Leistung dar, die weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben ist. Eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ ist daher grundsätzlich möglich.

      Die Heranziehung der GOZ-Nr. 7010 erfolgt aufgrund der Vergleichbarkeit von Art, Zeit- und Kostenaufwand. Da die Unterkieferprotrusionsschiene regelmäßig beide Kiefer umfasst und funktionell aufeinander abgestimmt werden muss, wird in der Praxis häufig die zweifache Heranziehung der GOZ-Nr. 7010 als gleichwertige Leistung angesehen.

      Hierzu besteht zudem ein Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen (Beschluss Nr. 20). Danach halten der PKV-Verband und die Beihilfeträger die GOZ-Nr. 7010 als Analoggebühr für angemessen; bei bimaxillären Konstruktionen kann die Gebührennummer zweimal berechnet werden.

      Maßgeblich bleibt jedoch stets die individuelle Leistungserbringung im konkreten Behandlungsfall.


      Praxishinweise

      • Die Unterkieferprotrusionsschiene (UKPS) ist keine originäre GOZ-Leistung.
      • Die analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ ist grundsätzlich möglich.
      • Häufig wird die GOZ-Nr. 7010 als gleichwertige Analogziffer herangezogen.
      • Bei bimaxillären Konstruktionen wird die GOZ-Nr. 7010 in der Praxis regelmäßig zweimal angesetzt.
      • Maßgeblich sind Art, Zeit- und Kostenaufwand der Leistung.
      • Formvorschriften des § 10 Abs. 4 GOZ sind zwingend zu beachten.
      • Leistungsbeschreibung, Zusatz „entsprechend“, Gebührennummer und Leistungsbezeichnung der Vergleichsleistung müssen auf der Rechnung aufgeführt werden.
      • Empfehlungen des Beratungsforums sind nicht verbindlich, werden jedoch von vielen Kostenträgern berücksichtigt.


      Merksatz

      Analogabrechnung ist rechtlich zulässig und wirtschaftlich notwendig – wenn sie sachgerecht begründet und formal korrekt erfolgt.

  • Verbrauchsmaterial


    (0)GOZ-Nr.LeistungBerechnungsfähige Materialien
    7000 ff.Aufbissbehelfe und SchienenAbformmaterial,
    ggf. Material zur Bestimmung der Bisslage
    70330Wiederherstellung der Funktion eines AufbissbehelfesAbformmaterial,
    ggf. Material zur Bestimmung der Bisslage
    7050Kontrolle eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche (subtraktive Maßnahmen)Abformmaterial,
    ggf. Material zur Bestimmung der Bisslage
    7060Kontrolle eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche (additive Maßnahmen)Abformmaterial,
    ggf. Material zur Bestimmung der Bisslage
    7080/7090LangzeitprovisorienAbformmaterial,
    ggf. Material zur Bestimmung der Bisslage
    7100Wiederherstellung der Funktion eines LangzeitprovisoriumsAbformmaterial,
    ggf. Material zur Bestimmung der Bisslage


    Hinweise:

    Neben den Gebühren nach Abschnitt H sind die Kosten für Abformungsmaterial gemäß den Allgemeinen Bestimmungen zu Teil A der GOZ gesondert berechnungsfähig. Zahntechnische Leistungen und Materialkosten nach § 9 GOZ bleiben hiervon unberührt und können zusätzlich berechnet werden.

    Bei der Herstellung von Aufbissbehelfen, Schienen und funktionell eingesetzten Langzeitprovisorien ist regelmäßig eine Bestimmung der Bisslage bzw. der Kieferrelation erforderlich. Die hierfür verwendeten Registriermaterialien werden überwiegend als gesondert berechnungsfähige Materialien angesehen und in der Praxis berechnet.

  • Fallbeispiele
    • Beispiele und Checklisten - Schienenarten und ihre gebührenrechtliche Einordnung

      Beispiele und Checklisten - Schienenarten und ihre gebührenrechtliche Einordnung

      Der Begriff „Schiene“ wird in der Zahnmedizin für eine Vielzahl unterschiedlicher therapeutischer, diagnostischer, prophylaktischer und technischer Hilfsmittel verwendet. Nicht jede Schiene erfüllt jedoch den Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 7000 bis 7010. Entscheidend für die gebührenrechtliche Einordnung sind vielmehr die konkrete Zweckbestimmung, die therapeutische Zielsetzung sowie der tatsächliche Leistungsinhalt der jeweiligen Versorgung.

      Während Aufbissbehelfe und funktionstherapeutische Schienen grundsätzlich dem Abschnitt H der GOZ zugeordnet werden, finden sich zahlreiche weitere Schienenarten in anderen Bereichen der GOZ, der GOÄ oder sind mangels Berücksichtigung in der GOZ / GOÄ analog gemäß § 6 Abs. 1 und 2 GOZ zu berechnen. Hierzu zählen beispielsweise Unterkieferprotrusionsschienen, Sportmundschutze oder Strahlenschutzschienen.

      Die nachfolgende Übersicht soll einen praxisnahen Überblick über häufig vorkommende Schienenarten und deren gebührenrechtliche Einordnung vermitteln. Sie erleichtert die Abgrenzung zwischen Leistungen des Abschnitts H und anderen schienenähnlichen Versorgungen und trägt damit zu einer rechtssicheren und nachvollziehbaren Abrechnung bei.

      (0)SchienenartZugeordnete GOZ-NummerBemerkung
      Vorgefertigte hydrostatische Aufbissschiene (z. B. Aqualizer®)7000vorgefertigter Aufbissbehelf ohne individuelle Adjustierung
      Miniplastschiene7000einfacher Schutz der Zahnsubstanz
      Schutzschiene7000z. B. bei umfangreichem Zahnersatz
      einfache Knirscherschiene7000nicht adjustiert, zur Unterbrechung der Okklusionskontakte
      Jig-Schiene7000frontzahngeführter Aufbissbehelf
      NTI-Gerät7000frontzahngeführter Aufbissbehelf
      Michiganschiene7010individuell adjustierte Stabilisierungsschiene
      Distraktionsschiene7010Entlastung der Kiefergelenke durch Erhöhung des Bisses im Seitenzahnbereich
      Knirscherschiene7010wenn adjustiert
      Funktionstherapeutische Schienen (z. B. DIR-, Freecorder®-, Ahlers-/Reusch-Schiene)7010individuelle Einstellung der Unterkieferposition
      Interzeptor aus Kunststoff oder Metall7010funktionsdiagnostische oder therapeutische Schiene
      Schiene mit Metallbügel7010individuell adjustierter Aufbissbehelf
      Schiene aus Weichkunststoff7010bei individueller Adjustierung
      Schiene aus Metall7010dauerhafte funktionstherapeutische Versorgung
      Bissführungsplatte7010gezielte Führung des Unterkiefers
      Unterkieferprotrusionsschiene§ 6 Abs. 1 GOZAnalogberechnung als eigenständige Therapieform
      Brux-Checker-Schiene§ 6 Abs. 1 GOZNach BZÄK ausdrücklich nicht von GOZ 7000 oder 7010 erfasst.


      Schienen aus anderen Bereichen der Gebührenordnung für Zahnärzte und der Gebührenordnung für Ärzte

      (0)SchienenartZugeordnete GOZ / GOÄ-NummerBemerkung
      Bleachingschiene§ 6 Abs. 1 GOZin der GOZ nicht beschrieben; analog berechnungsfähig
      Sportmundschutz§ 6 Abs. 1 GOZkeine therapeutische Schiene nach Abschnitt H; analog berechnungsfähig
      AlignerschieneGOZ 6030-6050Kieferorthopädische Leistung
      Retentionsschiene§ 6 Abs. 1 GOZ bzw. bereits abgegolten mit KFO-LeistungAnalogberechnung oder bereits in kieferorthopädischen Komplexleistungen enthalten, abhängig von vertraglicher / therapeutischer Einordnung
      Schienung mittels DrahtligaturGOÄ 2697Schienung ohne adhäsive Befestigung
      TraumaschieneGOÄ 2698Schienung bei Zahntraumata
      Strahlenschutzschiene§ 6 Abs. 1 GOZindividuelle Schutzschiene bei Tumorbestrahlungen
      Medikamententräger zur KariesvorbeugungGOZ 1030prophylaktische Leistung
      Medikamententräger für Parodontaltherapie§ 6 Abs. 1 GOZindividuelle Applikationsschiene
      Positionierungsschablone ImplantologieGOZ 9003Orientierungsschablone zur Implantatinsertion
      3D-gestützte NavigationsschabloneGOZ 9005eigenständige implantologische Leistung
      Röntgenschablone zur ImplantatdiagnostikGOZ 9000Die Verwendung einer Röntgenschablone ist mit der GOZ-Nr. 9000 abgegolten
      Transfer- oder Übertragungsschiene§ 6 Abs. 1 GOZhäufig in der Prothetik, Kieferorthopädie oder Funktionstherapie
      Formteil für provisorische Versorgung
      mit den Leistungen für Zahnersatz abgegolten


      Zusammenfassung

      Die korrekte gebührenrechtliche Einordnung von Schienen setzt stets die Betrachtung der konkreten Funktion und Zweckbestimmung der Versorgung voraus. Nicht jede im Praxisalltag verwendete Schiene stellt einen Aufbissbehelf im Sinne der GOZ-Nrn. 7000 bis 7010 dar. Zahlreiche Schienenarten werden über andere Gebührennummern der GOZ oder GOÄ abgebildet oder sind mangels Berücksichtigung in den Gebührenordnungen analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

      Besondere Bedeutung kommt dabei der Unterscheidung zwischen therapeutischen Aufbissbehelfen, kieferorthopädischen Schienen, traumatolo gischen Schienungen, implantologischen Schablonen sowie diagnostischen oder prophylaktischen Hilfsmitteln zu. Gerade moderne Versorgungskonzepte und digitale Verfahren führen zunehmend dazu, dass neue Schienenarten entstehen, die im Gebührenverzeichnis nicht ausdrücklich beschrieben sind und daher einer sorgfältigen gebührenrechtlichen Bewertung bedürfen.

      Die vorstehenden Tabellen sollen einen praxisnahen Überblick über häufig vorkommende Schienenarten vermitteln. Sie stellen jedoch ausdrücklich keine abschließende Auflistung dar. Aus der Nichtnennung einzelner Schienenarten kann nicht geschlossen werden, dass diese nicht berechnungsfähig wären. Maßgeblich bleibt stets die konkrete Behandlungssituation, der tatsächliche Leistungsinhalt sowie die einschlägigen Bestimmungen der GOZ, GOÄ und des § 6 Abs. 1 GOZ.


      Hinweis

      Die dargestellten Schienenarten und ihre Zuordnung dienen ausschließlich der Orientierung im Praxisalltag. Insbesondere bei neueren Behandlungskonzepten, digitalen Verfahren oder spezialisierten Therapieformen kann die gebührenrechtliche Bewertung im Einzelfall abweichen. Für die Auswahl der zutreffenden Gebührennummer sind stets der konkrete Leistungsinhalt, die medizinische Zweckbestimmung sowie die geltenden Abrechnungsbestimmungen maßgeblich.

    • Abrechnungsbeispiel 1: Akuter Schmerzfall – einfache Schiene zur Unterbrechung der Okklusionskontakte


      Fallbeschreibung

      Eine privat versicherte Patientin stellt sich mit akuten Beschwerden im Bereich der Kaumuskulatur und Kiefergelenke vor. Sie berichtet über muskuläre Verspannungen, Druckgefühl im Kieferbereich sowie zunehmende Beschwerden beim Zusammenbeißen. Nach symptombezogener Untersuchung und Beratung und einem CMD-Screening erfolgt zunächst die Abformung für Situations- und Planungsmodelle einschließlich einfacher Bissfixierung. Ziel ist die kurzfristige Entlastung des stomatognathen Systems durch eine einfache Schiene ohne adjustierte Oberfläche.

      In einer zweiten Sitzung wird der Aufbissbehelf eingegliedert. Zusätzlich erfolgt eine Verlaufskontrolle der Beschwerdesymptomatik sowie ein beratendes und belehrendes Gespräch zur Beseitigung schädlicher Gewohnheiten und Dysfunktionen, insbesondere im Hinblick auf Stress, Anspannung, Pressen, Knirschen und unphysiologisches Kauverhalten. Das weitere therapeutische Vorgehen wird geplant.


      1. Sitzung – Akutdiagnostik und Vorbereitung der Schiene

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnzahl
      BeratungÄ11
      symptombezogene UntersuchungÄ51
      CMD-Screening§ 6 Abs. 1 GOZ1
      Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung00601


      2. Sitzung – Eingliederung und Verlaufskontrolle

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnzahl
      Eingliederung eines Aufbissbehelfes ohne adjustierte Oberfläche70001
      symptombezogene Untersuchung / Verlaufskontrolle der BeschwerdesymptomatikÄ51
      beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung schädlicher Gewohnheiten und Dysfunktionen61901
      weitere BehandlungsplanungBestandteil der Beratung / Dokumentation1


      Hinweise für die Praxis

      • Die GOZ 7000 ist bei akuten Beschwerden häufig als erste therapeutische Maßnahme sinnvoll, um Okklusionskontakte kurzfristig zu unterbrechen und das stomatognathe System zu entlasten.

      • Die GOZ 0060 umfasst die Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle einschließlich einfacher Bissfixierung. Abformungsmaterial ist zusätzlich berechnungsfähig.

      • Die GOÄ-Nr. Ä5 kann bei akuten Beschwerden zur symptombezogenen Untersuchung angesetzt werden.

      • Auch im weiteren Verlauf kann die GOÄ-Nr. Ä5 als selbstständige Verlaufskontrolle berechnungsfähig sein, wenn Befund, Diagnose und Ergebnis dokumentiert werden.

      • Die GOZ-Nr. 6190 ist nicht ausschließlich auf kieferorthopädische Behandlungen beschränkt.

      • Nach Beschluss Nr. 18 des Beratungsforums bedeutet die Einordnung einer Gebührennummer in einen bestimmten GOZ-Abschnitt nicht, dass diese Leistung nur im Zusammenhang mit einer Behandlung dieses Abschnitts berechnet werden darf.

      • Die GOZ 6190 kann daher auch im Rahmen einer CMD- oder Schienentherapie berechnungsfähig sein, wenn schädliche Gewohnheiten oder Dysfunktionen therapeutisch beeinflusst werden sollen.

      • Typische Inhalte des Gesprächs nach GOZ 6190 sind Hinweise zu Pressen, Knirschen, Stressverhalten, Kieferanspannung, Kauverhalten, Selbstbeobachtung und häuslichen Übungen.

      • Gerade bei akuten Beschwerdebildern kann diese Kombination wirtschaftlich unscheinbar wirken, bildet aber den tatsächlichen diagnostischen und beratenden Aufwand praxisnah ab.


      Typische Indikationen

      • akute muskuläre Beschwerden

      • Kiefergelenkschmerzen

      • Pressen oder Knirschen

      • Spannungsschmerz im Kieferbereich

      • Verdacht auf akute funktionelle Überlastung

      • Erste Entlastung bei CMD-Verdacht

      • Schutz von Zähnen oder Zahnersatz bei Parafunktionen

      • Vorbereitung einer weiterführenden Funktionsdiagnostik oder Schienentherapie


      Auch der akute Schmerzfall benötigt eine saubere Diagnostik, Dokumentation und Beratung. Die einfache Schiene nach GOZ 7000 kann ein sinnvoller erster therapeutischer Schritt sein – die begleitenden Untersuchungs- und Beratungsleistungen sollten dabei nicht übersehen werden.

    • Abrechnungsbeispiel 2: Ausführliche CMD-Diagnostik mit adjustierter Schienentherapie


      Fallbeschreibung

      Ein privat versicherter Patient stellt sich aufgrund von Kiefergelenkbeschwerden, muskulären Verspannungen, morgendlichen Schmerzen der Kaumuskulatur sowie wiederkehrenden Kopf- und Nackenschmerzen vor. Nach eingehender Untersuchung besteht der Verdacht auf eine craniomandibuläre Dysfunktion (CMD).

      Zur Diagnostik erfolgt eine klinische und instrumentelle Funktionsanalyse einschließlich Gesichtsbogenübertragung und Registrierung der Unter kieferrelation. Auf Grundlage der erhobenen Befunde wird eine adjustierte Aufbissschiene geplant und hergestellt.

      Zwei Wochen später erfolgt die Eingliederung der Schiene einschließlich einer ausführlichen Beratung zu Bruxismus, Stressbelastung, Pressen und weiteren Dysfunktionen. Nach weiteren drei Wochen wird die Schiene kontrolliert und funktionell nachadjustiert.


      1. Sitzung – CMD-Diagnostik und Schienenplanung

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnzahl
      BeratungÄ11
      Untersuchung des stomatognathen SystemsÄ61
      klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation80001
      Situations- und Planungsmodelle (beide Kiefer)00601
      Registrierung der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers80101
      arbiträre Scharnierachsenbestimmung (Gesichtsbogenübertragung)80201
      Registrierung von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren80501


      2. Sitzung – Eingliederung der adjustierten Schiene

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnzahl
      Eingliederung eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche70101
      beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung schädlicher Gewohnheiten und Dysfunktionen61901


      3. Sitzung – Schienenkontrolle und funktionelle Nachadjustierung (mit mehr als 30 Tagen Abstand zur ersten Sitzung)

      (0)LeistungsbeschreibungGOZ/GOÄAnzahl
      Kontrolle eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche – subtraktive Maßnahmen70501
      symptombezogene Untersuchung (Verlaufs-kontrolle)Ä51
      BeratungÄ11


      Hinweise für die Praxis

      • Die GOZ-Nr. 7010 setzt eine adjustierte Oberfläche voraus. Die individuelle Adjustierung bei der Eingliederung ist bereits Bestandteil der Leistung.

      • Veränderungen der Schienenoberfläche in späteren Kontrollsitzungen werden nach GOZ 7050 (subtraktive Maßnahmen) oder GOZ 7060 (additive Maßnahmen) berechnet.

      • Die GOZ-Nr. 6190 ist nicht auf kieferorthopädische Behandlungen beschränkt. Sie kann auch im Rahmen einer CMD- oder Schienentherapie berechnet werden, wenn schädliche Gewohnheiten oder Dysfunktionen therapeutisch beeinflusst werden sollen.

      • Typische Inhalte einer GOZ 6190 sind Hinweise zu Bruxismus, Pressen, Stressverhalten, Kieferanspannung, Schonhaltungen, Kauverhalten sowie Verhaltensänderungen im Alltag.

      • Im vorliegenden Beispiel erfolgt die Kontrollsitzung mehr als einen Monat nach der ersten Inanspruchnahme des Patienten. Damit liegt ein neuer Behandlungsfall im Sinne der Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ vor.

      • Die GOÄ-Nrn. Ä1 und Ä5 können deshalb erneut berechnet werden.

      • Als Behandlungsfall gilt die Behandlung derselben Erkrankung innerhalb eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme.

      • Erfolgt eine Kontroll- oder Nachadjustierungssitzung innerhalb desselben Behandlungsfalls, ist die Berechnungsfähigkeit von Ä1 und Ä5 nicht möglich.

      • Die GOÄ-Nr. Ä5 kann auch im Rahmen einer Verlaufskontrolle berechnet werden, sofern eine selbstständige symptombezogene Untersuchung durchgeführt und dokumentiert wird.

      • Die Dokumentation sollte insbesondere Befundveränderungen, Beschwerdeentwicklung, Schienenwirkung und das weitere therapeutische Vorgehen nachvollziehbar festhalten.

      • Abformungsmaterial sowie zahntechnische Leistungen und Materialkosten können zusätzlich berechnet werden.


      Typische Indikationen

      • Craniomandibuläre Dysfunktion (CMD)

      • Bruxismus

      • Pressen der Zähne

      • Kiefergelenkbeschwerden

      • Schmerzen der Kaumuskulatur

      • Kopf-, Nacken- und Gesichtsschmerzen funktioneller Ursache

      • Funktionelle Beschwerden vor umfangreichen prothetischen Versorgungen

      • Schienentherapie zur Stabilisierung der Kieferrelation
  • Textbausteine
    • Häufige Beanstandungen und Argumentationsstrategien - Allgemeines


      Beanstandungen durch private Krankenversicherungen, Beihilfestellen und sonstige Kostenerstatter gehören im Bereich der Schienen- und Funktionstherapie seit vielen Jahren zum Praxisalltag. Dabei beruhen Kürzungen oder Ablehnungen häufig nicht auf einer fehlerhaften zahnärztlichen Abrechnung, sondern auf abweichenden Auslegungen einzelner Gebührenpositionen, tariflichen Leistungseinschränkungen oder versicherungsvertraglichen Besonderheiten.

      Für die zahnärztliche Praxis ist daher von zentraler Bedeutung, zwischen der gebührenrechtlichen Berechnungsfähigkeit einer Leistung und ihrer Erstattungsfähigkeit durch den jeweiligen Kostenträger zu unterscheiden.

      Eine Leistung kann vollständig, korrekt und rechtskonform nach GOZ oder GOÄ berechnet worden sein, ohne dass hieraus automatisch ein Anspruch des Patienten auf vollständige Kostenerstattung entsteht. Die Erstattungsfähigkeit richtet sich zusätzlich nach den individuellen Versicherungsbedingungen, Beihilfevorschriften oder sonstigen vertraglichen Regelungen des jeweiligen Kostenträgers.

      Ebenso wichtig ist die Unterscheidung der beteiligten Rechtsverhältnisse. Die zahnärztliche Behandlung und die daraus resultierende Honorarabrechnung beruhen auf dem Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und Patient. Die Kostenerstattung wiederum erfolgt auf Grundlage eines eigenständigen Vertragsverhältnisses zwischen Patienten und Krankenversicherung beziehungsweise Beihilfestelle. Der Kostenerstatter ist daher grundsätzlich nicht Vertragspartei des zahnärztlichen Behandlungsvertrages.

      Vor diesem Hintergrund dürfen zahnärztliche Leistungen ausschließlich nach den Vorgaben der GOZ und GOÄ sowie nach dem tatsächlich erbrachten Leistungsinhalt berechnet werden. Eine nachträgliche Anpassung einer fachlich und gebührenrechtlich korrekten Rechnung an die Vorstellungen, Erstattungsrichtlinien oder Kürzungswünsche einzelner Kostenträger ist weder vorgesehen noch zulässig.

      Maßgeblich bleibt stets die tatsächlich erbrachte Leistung und nicht die Erstattungspraxis des jeweiligen Versicherers.

      Die nachfolgenden Hinweise zu häufigen Beanstandungen und möglichen Argumentationsstrategien sollen daher nicht nur typische Kürzungsgründe aufzeigen, sondern auch die gebührenrechtlichen Grundlagen erläutern. Sie können helfen, Rückfragen von Patienten und Kostenerstattern sachlich einzuordnen und die Berechnungsfähigkeit der erbrachten Leistungen nachvollziehbar zu begründen.


      Hinweis

      Die dargestellten Argumentationsstrategien ersetzen keine rechtliche Beratung und können eine Einzelfallprüfung nicht ersetzen. Versicherungsverträge, Beihilfevorschriften und Tarifbedingungen unterscheiden sich teilweise erheblich. Maßgeblich für die Berechnungsfähigkeit einer Leistung bleiben stets die Bestimmungen der GOZ und GOÄ sowie der tatsächlich erbrachte Leistungsinhalt. Die Frage der Kostenerstattung ist hiervon grundsätzlich getrennt zu betrachten.

    • Beanstandung: Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ nicht zulässig


      Beanstandung des Kostenerstatters

      Kostenerstatter beanstanden analog berechnete Leistungen häufig mit der Begründung, die Leistung sei nicht selbstständig, bereits Bestandteil einer anderen Gebührennummer, wissenschaftlich nicht anerkannt oder könne nur mit einer vom Kostenerstatter vorgeschlagenen Analogziffer berechnet werden.


      Fachliche Bewertung

      Diese Beanstandungen sind sorgfältig zu prüfen, führen jedoch nicht automatisch dazu, dass eine Analogberechnung unzulässig ist. § 6 Abs. 1 GOZ ermöglicht ausdrücklich die Berechnung selbstständiger zahnärztlicher Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurden. Voraussetzung ist, dass die Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand mit einer Leistung des Gebührenverzeichnisses gleichwertig bewertet wird.

      Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Leistung mit einer bestehenden Gebührennummer inhaltlich identisch ist. Entscheidend ist vielmehr die Gleichwertigkeit der Leistung. Eine Analogberechnung setzt gerade voraus, dass die erbrachte Leistung nicht originär im Gebührenverzeichnis beschrieben ist.

      Die Auswahl der Analogziffer erfolgt durch den behandelnden Zahnarzt auf Grundlage der konkreten Leistungserbringung. Dabei sind Art, Zeitaufwand und Kostenaufwand der Leistung zu berücksichtigen. Eine vom Kostenträger vorgeschlagene Gebührennummer kann allenfalls eine unverbindliche Auffassung darstellen. Sie ersetzt jedoch nicht die individuelle Bewertung durch den Zahnarzt und ist rechtlich nicht bindend.


      Selbstständigkeit der Leistung

      Eine Analogleistung ist nur dann berechnungsfähig, wenn es sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung handelt. Nicht analog berechnet werden können Leistungen, die bereits Bestandteil einer anderen Gebührennummer sind oder lediglich eine besondere Ausführung einer beschriebenen Leistung darstellen.

      Die Selbstständigkeit ist daher anhand des tatsächlichen Leistungsinhalts zu prüfen. Eine Leistung ist insbesondere dann als selbstständig anzusehen, wenn sie ein eigenständiges diagnostisches oder therapeutisches Ziel verfolgt (Zielleistungsprinzip), einen gesonderten Arbeitsablauf erfordert und nicht bereits mit einer anderen berechneten Gebührennummer abgegolten ist.

      Typische Kriterien für eine selbstständige Leistung sind:

      • eigenständige medizinische Zielsetzung

      • gesonderter diagnostischer oder therapeutischer Nutzen

      • keine vollständige Erfassung durch eine originäre GOZ- oder GOÄ-Leistung


      Erläuterung Zielleistungsprinzip

      Das Zielleistungsprinzip ist ein allgemeiner Grundsatz der GOZ. Danach umfasst eine Gebührennummer grundsätzlich alle Leistungen, die nach der Leistungsbeschreibung und den Allgemeinen Bestimmungen notwendiger Bestandteil der beschriebenen Hauptleistung sind. Selbstständige Leistungen, die nicht Bestandteil einer Zielleistung sind, bleiben hingegen gesondert berechnungsfähig.


      Wissenschaftliche Anerkennung

      Wird die Analogberechnung mit der Begründung abgelehnt, die Leistung sei wissenschaftlich nicht anerkannt, sollte zunächst geprüft werden, ob diese Behauptung tatsächlich tragfähig ist. Viele moderne diagnostische oder therapeutische Verfahren sind nicht im Gebührenverzeichnis beschrieben, obwohl sie fachlich etabliert und in der Praxis anerkannt sind.

      Zur Begründung können insbesondere herangezogen werden:

      • wissenschaftliche Fachliteratur

      • Leitlinien oder Konsensuspapiere

      • Stellungnahmen wissenschaftlicher Fachgesellschaften

      • Empfehlungen oder Beschlüsse des Beratungsforums

      • Herstellerunabhängige Fachpublikationen

      • Dokumentierte Anwendung in anerkannten Behandlungskonzepten

      • Befundbezogene medizinische Notwendigkeit im konkreten Einzelfall


      Entscheidend ist nicht, ob ein Kostenerstatter die Leistung als erstattungsfähig ansieht. Maßgeblich ist, ob die Leistung nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst medizinisch notwendig und fachlich vertretbar erbracht wurde.


      Auswahl der Analogziffer

      Die Auswahl der Analogziffer ist keine Entscheidung des Kostenerstatters. Sie erfolgt durch den Zahnarzt anhand der konkreten Leistungserbringung und der Kriterien des § 6 Abs. 1 GOZ.

      Dabei gilt:

      • Es ist eine gleichwertige Leistung auszuwählen.

      • Vorrangig ist eine geeignete Gebührennummer aus der GOZ heranzuziehen.

      • Erst wenn keine geeignete GOZ-Leistung vorhanden ist, kann auf die geöffneten Bereiche der GOÄ zurückgegriffen werden.

      • Maßgeblich sind Art, Kosten- und Zeitaufwand der erbrachten Leistung.

      • Die Bewertung erfolgt individuell im konkreten Behandlungsfall.


      Eine vom Kostenträger benannte alternative Analogziffer ist für den Zahnarzt nicht verbindlich. Der Kostenerstatter kann seine Erstattungsentscheidung nach Tarifbedingungen treffen, darf jedoch nicht verbindlich vorgeben, welche Gebührennummer der Zahnarzt für eine korrekt erbrachte selbstständige Leistung anzusetzen hat.


      Argumentationshilfe gegenüber Kostenerstattern

      • 6 Abs. 1 GOZ erlaubt ausdrücklich die analoge Berechnung selbstständiger zahnärztlicher Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind.

      • Die Analogberechnung setzt nicht voraus, dass die herangezogene Leistung inhaltlich identisch ist; erforderlich ist die Gleichwertigkeit nach Art, Kosten- und Zeitaufwand.

      • Die Auswahl der Analogziffer erfolgt individuell durch den behandelnden Zahnarzt anhand der konkret erbrachten Leistung.

      • Eine vom Kostenerstatter vorgeschlagene Analogziffer ist nicht bindend.

      • Die Erstattungsauffassung eines Kostenträgers ist von der gebührenrechtlichen Berechnungsfähigkeit zu trennen.

      • Wird die wissenschaftliche Anerkennung bestritten, sollte die medizinische Notwendigkeit anhand von Befund, Fachliteratur, Stellungnahmen oder anerkannten Behandlungskonzepten begründet werden.

      • Eine pauschale Ablehnung analog berechneter Leistungen ist mit § 6 Abs. 1 GOZ nicht vereinbar.


      Praxishinweis

      Gerade bei analog berechneten Leistungen ist eine sorgfältige Dokumentation besonders wichtig. Aus der Patientenakte sollte hervorgehen, welche selbstständige Leistung erbracht wurde, warum sie medizinisch notwendig war, weshalb sie nicht durch eine originäre GOZ- oder GOÄ-Nummer beschrieben wird und welche Kriterien für die gewählte Analogziffer maßgeblich waren.

      Hilfreich ist insbesondere die Dokumentation von:

      • Indikation

      • Befund

      • Behandlungsziel

      • tatsächlichem Leistungsinhalt


      Formvorschriften

      Bei der Rechnungstellung sind die Formvorschriften des § 10 Abs. 4 GOZ zwingend zu beachten. Die analog berechnete Leistung muss für den Zahlungspflichtigen verständlich beschrieben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig herangezogenen Leistung versehen werden.

      Eine formal unzureichende Rechnung kann zu vermeidbaren Erstattungsproblemen führen, auch wenn die Leistung dem Grunde nach berechnungsfähig war.


      Zusammenfassung:

      Die Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ ist ein gesetzlich vorgesehenes und notwendiges Instrument zur Abrechnung selbstständiger zahnärztlicher Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht beschrieben sind. Sie ist nicht von der Zustimmung des Kostenerstatters abhängig. Entscheidend sind die Selbstständigkeit der Leistung, die medizinische Notwendigkeit, die fachliche Vertretbarkeit sowie die nachvollziehbare Auswahl einer gleichwertigen Gebührennummer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand.


      Merksatz

      Nicht der Kostenerstatter bestimmt die Analogziffer, sondern der Zahnarzt bewertet die tatsächlich erbrachte selbstständige Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ individuell und nachvollziehbar.

    • Beanstandung: GOZ-Nr. 0040 nur bei kieferorthopädischen Behandlungen berechnungsfähig


      Beanstandung des Kostenerstatters

      Die GOZ-Nr. 0040 sei ausschließlich für Heil- und Kostenpläne im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Behandlungen vorgesehen. Eine Schienentherapie rechtfertige die Berechnung der GOZ-Nr. 0040 grundsätzlich nicht.


      Fachliche Bewertung

      Diese Auffassung entspricht weder dem Wortlaut der GOZ noch der Begründung des Verordnungsgebers.

      Die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 0040 lautet:
      „Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen nach den Nummern 8000 bis 8100.“

      Bereits aus dem Verordnungstext ergibt sich ausdrücklich, dass die GOZ-Nr. 0040 nicht ausschließlich kieferorthopädische Behandlungen erfasst, sondern ebenso Heil- und Kostenpläne für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen.

      Darüber hinaus führt die Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ausdrücklich aus:
      „Nach der Nummer 0040 können auch Heil- und Kostenpläne bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen berechnet werden.“

      Auch die Bundeszahnärztekammer stellt klar, dass die GOZ-Nr. 0040 berechnungsfähig ist, wenn Bestandteil der Behandlungsplanung funktionsanalytische oder funktionstherapeutische Maßnahmen ist. Maßgeblich ist dabei die fachliche Zuordnung der geplanten Behandlung und nicht die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Abschnitt der GOZ oder GOÄ.


      Besonderheit bei Schienentherapien

      Nicht jede Schienentherapie erfüllt automatisch die Voraussetzungen der GOZ-Nr. 0040.

      Entscheidend ist, ob der Schwerpunkt der geplanten Behandlung tatsächlich im Bereich der Funktionsanalyse und Funktionstherapie liegt. Die bloße Anfertigung einer Schiene oder die vereinzelte Berechnung funktionsanalytischer Leistungen genügt hierfür nicht zwangsläufig.

      Die GOZ-Nr. 0040 kommt insbesondere bei folgenden Behandlungsfällen in Betracht:

      • CMD-Behandlungen mit klinischer und/oder instrumenteller Funktionsanalyse

      • Funktionstherapeutische Schienenkonzepte

      • Schienentherapien nach umfangreicher funktionsanalytischer Diagnostik

      • Funktionelle Neuorientierung der Kieferrelation

      • Funktionsdiagnostisch begleitete Bisshebungen

      • Funktionell eingesetzte Langzeitprovisorien

      • Umfassende funktionsanalytische und funktionstherapeutische Behandlungskonzepte


      Demgegenüber liegt bei einer einfachen Aufbissschiene zur kurzfristigen Entlastung des Kauorgans regelmäßig kein überwiegend funktionsanalytisches oder funktionstherapeutisches Behandlungskonzept vor.

      Auch die zusätzliche Durchführung einzelner funktionsanalytischer Leistungen, beispielsweise einer Gesichtsbogenübertragung, führt für sich genommen nicht automatisch zur Berechnungsfähigkeit der GOZ-Nr. 0040. In solchen Fällen ist regelmäßig die GOZ-Nr. 0030 als Heil- und Kostenplan anzusetzen.


      Argumentationshilfe gegenüber Kostenerstattern

      • Die GOZ-Nr. 0040 ist ausdrücklich nicht auf kieferorthopädische Behandlungen beschränkt.

      • Die Leistungsbeschreibung nennt funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen ausdrücklich.

      • Das Bundesministerium für Gesundheit bestätigt die Anwendbarkeit auf funktionsanalytische und funktionstherapeutische Behandlungen.

      • Die Bundeszahnärztekammer stellt klar, dass die fachliche Zuordnung der geplanten Behandlung maßgeblich ist.

      • Maßgeblich ist nicht die einzelne Gebührennummer, sondern der Schwerpunkt des gesamten Behandlungskonzepts.

      • Liegt ein überwiegend funktionsanalytisches oder funktionstherapeutisches Behandlungskonzept vor, kann die GOZ-Nr. 0040 berechnet werden.

      • Eine einfache Schienenversorgung oder die isolierte Durchführung einzelner funktionsanalytischer Leistungen rechtfertigt die GOZ-Nr. 0040 hingegen regelmäßig nicht.


      Praxishinweis

      Die GOZ-Nr. 0040 setzt einen schriftlichen Heil- und Kostenplan für eine überwiegend funktionsanalytische oder funktionstherapeutische Behandlung voraus. Entscheidend ist der fachliche Schwerpunkt der geplanten Therapie. Wird beispielsweise im Rahmen einer einfachen Schienenversorgung lediglich ergänzend eine Gesichtsbogenübertragung oder eine andere einzelne funktionsanalytische Leistung durchgeführt, liegt regelmäßig noch keine funktionsanalytische oder funktionstherapeutische Gesamtplanung im Sinne der GOZ-Nr. 0040 vor. In diesen Fällen ist grundsätzlich die GOZ-Nr. 0030 anzusetzen.

      Die GOZ-Nr. 0040 ist daher weder auf kieferorthopädische Behandlungen beschränkt noch automatisch bei jeder Schienentherapie berechnungsfähig. Maßgeblich bleibt stets die konkrete Ausgestaltung des Behandlungskonzepts.


      Zusammenfassung

      Die Auffassung, die GOZ-Nr. 0040 sei ausschließlich für kieferorthopädische Behandlungen vorgesehen, ist mit dem Wortlaut der GOZ, der Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit sowie den Kommentierungen der Bundeszahnärztekammer nicht vereinbar. Heil- und Kostenpläne im Zusammenhang mit funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen können ausdrücklich nach GOZ-Nr. 0040 berechnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schwerpunkt der geplanten Behandlung tatsächlich im Bereich der Funktionsanalyse oder Funktionstherapie liegt. Eine einfache Schienenversorgung rechtfertigt die Berechnung der GOZ-Nr. 0040 regelmäßig nicht.

    • „Langzeitprovisorium nicht notwendig“

      Die Gebührenordnung für Zahnärzte wurde zum 01.01.2012 geändert. Hier wurde eindeutig definiert, dass eine Versorgung mit einem Langzeitprovisorium nur dann nach den GOZ-Nummern 7080 (laborgefertigtes Langzeitprovisorium, je Zahn) bzw. 7090 (laborgefertigtes Langzeitprovisorium, je Brückenglied) berechnet werden darf, wenn diese im zahntechnischen Labor angefertigt werden und mindestens 3 Monate im Mund des Patienten verbleiben.

      In Ihrem Fall sind beide Kriterien erfüllt.

      Es wurde eine Präparation mit anschließender Abformung der präparierten Zähne durchgeführt, sowie eine Abformung des Gegenkiefers. Funktionsanalytische Leistungen wurden erbracht für die Bestimmung der gelenkbezüglichen Lage des Unterkiefers (GOZ 8010), außerdem erfolgte eine kinematische Scharnierachsenbestimmung (GOZ 8030). Sie erhielten eine, mit Hilfe eines Abdrucks gefertigte, provisorische Versorgung nach den GOZ-Nummern 5120 (provisorischer Brückenanker) und 5140 (provisorisches Brückenglied). Da die Versorgung im zahntechnischen Labor angefertigt werden musste, war eine provisorische Versorgung mit direkten Provisorien für die Zeit der Herstellung notwendig. Nach Fertigstellung der laborgefertigten Langzeitprovisorien wurden diese eingesetzt. Die Tragedauer wird 6 Monate betragen, danach wird die endgültige Versorgung erfolgen.

      Ihre Krankenversicherung behauptet, dass eine Versorgung mit Langzeitprovisorien bei Ihnen nicht indiziert sei. Ihnen steht eine Erstattung für medizinisch notwendige Leistungen zu. Diese Vereinbarung haben Sie mit Ihrer Krankenversicherung getroffen. Sollte die Versicherung Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit haben, so muss sie diese fundiert begründen. Dazu ist ein Gutachter zu beauftragen und ein Gutachten einzuholen. Eine Ablehnung vom Schreibtisch eines Sachbearbeiters ist zwar nicht rechtsgültig, bringt Sie aber im Moment der Ablehnung um Ihre rechtmäßige Erstattung. Der Sachbearbeiter hat nicht die Befugnisse eine Behandlung auf ihre medizinische Notwendigkeit zu beurteilen. Bestehen Sie auf Ihr Recht! Fordern Sie von Ihrer Versicherung das Gutachten an, aufgrund dessen Ihre Erstattung abgelehnt wurde. Dieses Recht räumt Ihnen § 202 des Versicherungsvertragsgesetzes ein.