Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 7020
Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf
Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf
Arbeiten & Organisieren
GOZ 7020 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je umgearbeitete Prothese zum Aufbissbehelf
- für die Umarbeitung einer Prothese im Artikulator
- für die Umarbeitung einer Prothese im Mund
- für die subtraktive oder additive Umarbeitung
- für das Umarbeiten einer Prothese zur Bissführungs- oder Entspannungsschiene
- für das Umarbeiten einer Prothese zu einem Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche zur Muskelrelaxation, Schmerzbeseitigung, Unterbrechung von Parafunktionen, etc.
- für das Umarbeiten einer Prothese zur Distraktionsschiene
- für das Umarbeiten einer Teil- oder Vollprothese
- neben Parodontaltherapie
- neben Kfo
- neben FAL
- Material- und Laborkosten zusätzliche berechenbar
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Abformung
- Auftragen von Kunststoff auf Kauflächen oder ersetzter Zähne
- Eingliedern
- ggf. Einschleifmaßnahmen bei Eingliederung
- Nicht abrechenbar
- für endgültige Prothesen
- für Okklusionskorrekturen beim Eingliedern einer Prothese
- für eine Schiene über vorhandenen Zahnersatz
- für Langzeitprovisorien
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0030/GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan)
- GOZ 0050 (Abdruck oder Teilabdruck eines Kiefers)
- GOZ 0060 (Abdrucknahme beider Kiefer)
- GOZ 0065 (Optisch-elektronische Abformung)
- GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
- GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
- GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
- GOZ 5070 (Prothesenspanne)
- GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
- GOZ 5270 ff. (Unterfütterung einer Prothese)
- GOZ 6190 (Beratendes und belehrendes Gespräch)
- GOZ 8000 ff. (Gnathologische Leistungen)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- Material- und Laborkosten
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- genaue Doku der durchgeführten Maßnahmen
- Kieferangabe
- Patientenunterweisung
- verwendete Materialien (Eigen- und ggf. Fremdlabor)
- Chairside-Leistungen
Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen
(0)beb-97-Nr. Leistungsbeschreibung 0732 Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion) 0732 Desinfektion der Schiene (Eingangsdesinfektion) - Abformungen werden vor dem Versand an das zahntechnische Labor desinfiziert. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
- Nach Herstellung der Schiene und vor Einprobe und Eingliederung erfolgt eine Eingangsdesinfektion. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen
beb-97-Nr. 10091 Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels zum individualisierten Löffel<br< Die zahntechnische Leistung beschreibt das Individualisieren und/oder Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je individualisiertem/umgearbeitetem Löffel berechnet.
Hinweis:
Die Position ist abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:- Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogenund Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170 oder
- Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZNr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.
beb-97-Nr. 8123 Prothese säubern und polieren
Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Säuberung, Überarbeitung und Politur von getragenen Prothesen. Zu diesen Maßnahmen können folgende Tätigkeiten gehören: Säuberung im Ultraschall- oder Nadelbad, Entfernung von Belägen und Verkalkungen sowie (Hochglanz-) Politur mit Polierkelchen und Polierbürsten. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je gesäuberter und polierter Prothese berechnet. Sie löst nicht automatisch zusätzlich eine GOZ-Leistung aus.1Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistung kann für die Umarbeitung einer Prothese zum Aufbissbehelf mit oder ohne adjustierte Oberfläche berechnet werden.
Zur Initialtherapie vorher oder auch zur Behandlung im Gegenkiefer kann ein nicht adjustierter Aufbissbehelf nach GOZ 7000 erforderlich sein.
Die Eingliederung einer Schiene als Interimsversorgung mit Prothesenzähnen ist in der GOZ nicht enthalten und wird ggf. analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
Die ggf. erforderliche Adjustierung des Aufbissbehelfs bei der Eingliederung durch additive oder subtraktive Maßnahmen ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.
Kontrollbehandlungen in Folgesitzungen mit additiven und/oder subtraktiven Maßnahmen werden nach den Nummern GOZ 7050/GOZ 7060 berechnet.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Unter der Leistungsnummer wird das Umarbeiten einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf mit oder ohne adjustierte Oberfläche berechnet. Diese dient z. B. der Repositionierung des Unterkiefers, der Relaxierung der Kaumuskulatur oder Distraktion der Kiefergelenke oder dem Aufbau von Eckzahnführungen.
Diese Nummer kann nur für abnehmbaren Zahnersatz und nicht für Kronen und Brücken in Ansatz gebracht werden.
Die Umarbeitung einer vorhandenen Prothese kann auch im Vorfeld einer neuen definitiven prothetischen Versorgung indiziert sein. Sie kann jedoch nur an bereits vorhandenem abnehmbarem Zahnersatz ausgeführt werden. Für Veränderungen an neuen endgültigen Prothesen kann diese Leistungsnummer nicht berechnet werden.
Die Umarbeitung einer vorhandenen Prothese kann additiv durch Aufbringung von Kunststoff oder durch subtraktive Maßnahmen erfolgen.
Zusätzlicher Aufwand
- Erschwerte Abdrucknahme bei eingeschränkter Mundöffnung (Myoarthropathie, Kieferklemme, Schmerzzustand)
- Kippungen, Elongationen von Zähnen, Teilbezahnung
- Unilateraler Prothesensattel
- Freiendsättel
- Erschwerte Retention bei starken Abrasionen
- Erschwerte Relationsbestimmung
- Bruxismus
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Vitalitätsprobe GOZ 0070
- Abformung eines Kiefers/beider Kiefer GOZ 0050
- zur Diagnostik und/oder Planung GOZ 0060
- Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
- FAL-Leistungen GOZ 8000 ff.
- Unterfütterungsmaßnahmen vor Umarbeitung zum Aufbissbehelf GOZ 5270 ff.
- Erweiterungsmaßnahmen GOZ 5250 ff.
- u. v. m.
- KZBV Schnittstellenkommentar
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 7020 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen vereinbarungsfähig.
Erläuterungen/Hinweise
Die Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf kann im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung angezeigt sein bei Kiefergelenksstörungen, Myoarthropathien und nach chirurgischen Behandlungen. Solche Aufbissbehelfe sind bei Versicherten der GKV als Sachleistung zu erbringen und nach der Nr. K3 BEMA abzurechnen. Die Versorgung mit Aufbissbehelfen in der GKV bedarf – außer bei der akuten Schmerztherapie – der vorausgegangenen Genehmigung durch die Krankenkasse, soweit keine abweichenden gesamtvertraglichen Regelungen bestehen.
Funktionsanalytische Leistungen nach den Nrn. 8000 ff. GOZ sind auch zur Vorbereitung der Eingliederung eines Au©issbehelfs nach Nr. K3 BEMA vereinbarungsfähig.
Ein bei einem Versicherten der GKV nach der Nr. K3 BEMA eingegliederter Aufbissbehelf kann im Rahmen funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen nach entsprechender Vereinbarung auf Grundlage der Nrn. 7040, 7050 und 7060 GOZ kontrolliert oder verändert werden.
Soweit eine Wiederherstellung, eine Kontrolle oder Veränderung einer Prothese, die im Rahmen einer Privatbehandlung auf der Grundlage der GOZ zum Aufbissbehelf umgearbeitet wurde, im Vertretungsdienst durchgeführt werden muss, können solche Leistungen nach den Nrn. K6, K7, K8 oder K9 BEMA als Sachleistung abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn eine notwendige Wiederherstellung, eine Kontrolle oder Veränderung eines „privaten“ Aufbissbehelfs nach dem Abschluss der vereinbarten Privatbehandlung in der Praxis durchgeführt wird, die auch die Eingliederung vorgenommen hat.
Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV
- Spitta Kommentar