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GOZ 5270
Teilunterfütterung einer Prothese

Teilunterfütterung einer Prothese

Arbeiten & Organisieren

GOZ 5270 Schnellcheck

Punktzahl:180
Faktoren:1,0 : 10,12 €2,3 : 23,28 €3,5 : 35,43 €
  • Abrechenbar
    • je Prothese im Ober- bzw. Unterkiefer
    • auch wiederholt in Folgesitzung bei veränderter klinischer Situation, keine zeitliche Einschränkung
    • für Teilunterfütterung einer endgültig eingegliederten Voll- oder Teilprothese
    • für Teilunterfütterung einer Immediatprothese
    • für Teilunterfütterung einer provisorischen Prothese
    • für Teilunterfütterung einer Teilprothese
    • für Teilunterfütterung einer totalen Prothese
    • für Teilunterfütterung einer Deckprothese
    • für Teilunterfütterung im direkten Verfahren
    • für Teilunterfütterung im indirekten Verfahren
    • im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern GOZ 5250 und GOZ 5260, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt (z. B. erst Sprungreparatur, dann Unterfütterung)
    • nach vorausgegangenen Wiederherstellungsmaßnahmen z. B. Erneuerung eines Zahnes
    • während der Einheilphase nach Implantatinsertion auch mehrfach
    • während und nach der Ausheilphase nach chirurgischen Eingriffen auch mehrfach
    • Material- und Laborkosten gemäß § 9 GOZ
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Abformung, ggf. auch Gegenkieferabformung
    • Bissnahme
    • bei direkter Unterfütterung: Auftragen des Prothesenkunststoffes
    • Maßnahmen zur Weichteilstützung
    • Einpassen/ Eingliederung
    • Nachkontrolle/Korrekturen
  • Nicht abrechenbar
    • für die Korrektur einer neu eingegliederten Prothese
    • bei vollständiger Unterfütterung einer Teil- oder Vollprothese
    • bei Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung
    • für die Teilunterfütterung eines Aufbissbehelfs
    • für die Unterfütterung eines Langzeitprovisoriums nach GOZ 7080/GOZ 7090
    • für zusätzliche Maßnahmen zur Weichteilstützung
    • für die Unterfütterung von Brückengliedern bei herausnehmbaren Brücken (Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je Prothese im Ober- bzw. Unterkiefer
  • auch wiederholt in Folgesitzung bei veränderter klinischer Situation, keine zeitliche Einschränkung
  • für Teilunterfütterung einer endgültig eingegliederten Voll- oder Teilprothese
  • für Teilunterfütterung einer Immediatprothese
  • für Teilunterfütterung einer provisorischen Prothese
  • für Teilunterfütterung einer Teilprothese
  • für Teilunterfütterung einer totalen Prothese
  • für Teilunterfütterung einer Deckprothese
  • für Teilunterfütterung im direkten Verfahren
  • für Teilunterfütterung im indirekten Verfahren
  • im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern GOZ 5250 und GOZ 5260, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt (z. B. erst Sprungreparatur, dann Unterfütterung)
  • nach vorausgegangenen Wiederherstellungsmaßnahmen z. B. Erneuerung eines Zahnes
  • während der Einheilphase nach Implantatinsertion auch mehrfach
  • während und nach der Ausheilphase nach chirurgischen Eingriffen auch mehrfach
  • Material- und Laborkosten gemäß § 9 GOZ
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Abformung, ggf. auch Gegenkieferabformung
  • Bissnahme
  • bei direkter Unterfütterung: Auftragen des Prothesenkunststoffes
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung
  • Einpassen/ Eingliederung
  • Nachkontrolle/Korrekturen
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Korrektur einer neu eingegliederten Prothese
  • bei vollständiger Unterfütterung einer Teil- oder Vollprothese
  • bei Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung
  • für die Teilunterfütterung eines Aufbissbehelfs
  • für die Unterfütterung eines Langzeitprovisoriums nach GOZ 7080/GOZ 7090
  • für zusätzliche Maßnahmen zur Weichteilstützung
  • für die Unterfütterung von Brückengliedern bei herausnehmbaren Brücken (Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern GOZ 5270 bis GOZ 5310 dürfen Leistungen nach den Nummern GOZ 5250 und GOZ 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt.Leistungen nach den Nummern GOZ 5270 bis GOZ 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern GOZ 5200 bis GOZ 5340 abgegolten.

  • Dokumentation
    • Zahn/Regio
    • Material (Abformmaterial/Unterfütterungsmaterial)
    • notwendige Anpassungen
  • Chairside-Leistungen

    Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen

    (0)beb-97-Nr.Leistungsbeschreibung
    0732Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion)
    0732Desinfektion der wiederhergestellten Prothese (Eingangsdesinfektion)
    8122Ausarbeiten und Polieren nach direkter Unterfütterung


    • Abformungen werden vor dem Versand an das zahntechnische Labor desinfiziert. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
    • Nach Wiederherstellung der Prothese und vor Einprobe und Eingliederung erfolgt eine Eingangsdesinfektion. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
    • Die direkte Unterfütterung einer Prothese mit selbsthärtendem Prothesenkunststoff erfordert in der Regel Maßnahmen zur Ausarbeitung und Politur. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je ausgearbeiteter und polierter Prothese berechnet.

    Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen

    beb-97-Nr. 8123 Prothese säubern und polieren
    Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Säuberung, Überarbeitung und Politur von getragenen Prothesen. Zu diesen Maßnahmen können folgende Tätigkeiten gehören: Säuberung im Ultraschall- oder Nadelbad, Entfernung von Belägen und Verkalkungen sowie (Hochglanz-) Politur mit Polierkelchen und Polierbürsten. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je gesäuberter und polierter Prothese berechnet. Sie löst nicht automatisch zusätzlich eine GOZ-Leistung aus.

    beb-97-Nr. 10101 Umarbeiten einer Prothese zum individuellen Löffel oder Funktionslöffel
    Die zahntechnische Leistung beschreibt das Vorbereiten und Umarbeiten einer Prothese zum individuellen Löffel oder Funktionslöffel. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je vorhandener umgearbeiteter Prothese berechnet.

    Hinweis:
    Die Positionen sind abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:

    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170 oder
    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZ-Nr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.
    • Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel (auch mit vorhandener Prothese) nach der GOZ-Nr. 5180
    • Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel (auch mit vorhandener Prothese) nach der GOZ-Nr. 5190

    1Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Auch für die Unterfütterung mit weichbleibenden Materialien (Faktorgestaltung!) sind Material- und Laborkosten berechenbar.

      Keine Einschränkung für die Berechnung von Nachbehandlungsmaßnahmen (z. B. Druckstellenbehandlung)

      Keine Unterscheidung zwischen totaler Prothese und Teilprothese, Interimsprothese, Deckprothese und Immediatprothese. Keine Unterscheidung zwischen Ober- und Unterkiefer.

      Müssen an einer Prothese mehrere ortsgetrennte Teilunterfütterungen durchgeführt werden, so ist die Leistung ggf. auch mehrfach berechenbar.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Teilunterfütterungen können nach Extraktionen oder lokal begrenzten chirurgischen Eingriffen u. Ä. erforderlich sein. Sie gleichen eine Inkongruenz zwischen Prothesenlager und Prothesenbasis aus. Die Maßnahmen umfassen lediglich bestimmte Abschnitte der Basis eines abnehmbaren Zahnersatzes. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Teil-, Total-, Deck- oder Defektprothese handelt. Bei Leistungen nach dieser Nummer muss kein Funktionsrand angelegt werden. Teilunterfütterungen können im direkten Verfahren (mittels Aufbringen von selbsthärtendem Prothesenkunststoff) wie auch im indirekten Verfahren (nach Abformung mit Silikon o. Ä.) durchgeführt werden. Die Leistung kann je Prothese/Teilprothese und Sitzung nur einmal berechnet werden. Unterfütternde Ergänzungen unter Brückengliedern bei teleskopierenden Brücken werden analog berechnet.

      Teilunterfütterungen können auch mit weichbleibenden (elastischen) Materialien durchgeführt werden. Die Berechnung der Nummer 5270 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5250, 5260 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird. Material- und Laborkosten sind auch bei direkter Teilunterfütterung berechnungsfähig.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwertes Vorgehen wegen divergierender, konvergierender oder elongierter Zähne
      • Erschwertes Vorgehen bei Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
      • Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
      • Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
      • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
      • Ausschleifen des Unterfütterungsareals
      • Notwendigkeit zu besonders umfangreicher Weichteilstützung
      • Herstellung eines Funktionsrandes
      • Verwendung weichbleibender Unterfütterungsmaterialien
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Anatomische Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
      • Chirurgische Maßnahmen GOZ 3000 ff.
      • Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
      • Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
      • Wiederherstellungsmaßnahmen (zeitlich getrennt) GOZ 5250, 5260
      • u. v. m.
  • Textbausteine
    • „Begleitleistung beim GKV-Versicherten kann nicht privat berechnet werden"

      Ihre Zahnzusatzversicherung erstattet privat berechnete, medizinisch notwendige Leistungen nicht, mit der Begründung, dass es sich um Leistungen handelt, die unter das Zuzahlungsverbot fallen.

      Dieser Aussage müssen wir entschieden widersprechen. Es gibt zwar ein Zuzahlungsverbot für Leistungen, die im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, das bezieht sich aber nicht auf die vereinbarten Leistungen. In den von Ihrer Zahnzusatzversicherung erwähnten § 4 Abs. 5 BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKV-Z geht es um Leistungen, die mit dem Patienten privat vereinbart werden können. Das sind Leistungen, die in der Gebührenliste der gesetzlichen Krankenversicherung entweder nicht enthalten sind oder im Sinne des § 12 Abs. SGB V über die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftliche Versorgung hinausgehen. Für die Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten gibt es Richtlinien, die die Berechenbarkeit der einzelnen Leistungen und Behandlungen regeln. Diese Richtlinien sind für uns bindend. Es ist ein Leichtes zu sagen, dass die Praxis alle Leistungen, die in der Liste enthalten sind, über die Chipkarte abrechnen muss. Hier wird gerne außer Acht gelassen, dass die Richtlinien dies nicht immer erlauben. Dadurch ergibt sich immer wieder die Situation, dass Leistungen zwar in dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, diese aber nicht über die GKV berechnet werden dürfen. Genau für diese Fälle kann eine Privatvereinbarung mit dem Patienten getroffen werden.

      Für die Erstattung dieser Leistungen wurde eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen. Es ist erstaunlich, dass die Zusatzversicherung von ihrem eigentlichen Versprechen “Im Fall der Fälle sind Sie Privatpatient” nichts mehr wissen wollen, sobald es um die Erstattung der Behandlungskosten geht. Denn die Erstattung steht Ihnen im vereinbarten tariflichen Umfang zu.