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GOZ 5280
Vollständige Unterfütterung einer Prothese

Vollständige Unterfütterung einer Prothese

Arbeiten & Organisieren

GOZ 5280 Schnellcheck

Punktzahl:270
Faktoren:1,0 : 15,19 €2,3 : 34,93 €3,5 : 53,15 €
  • Abrechenbar
    • je Prothese im Oberkiefer bzw. Unterkiefer
    • auch wiederholt in Folgesitzung bei veränderter klinischer Situation, keine zeitliche Einschränkung
    • für vollständige Unterfütterung einer endgültig eingegliederten Voll- oder Teilprothese
    • für vollständige Unterfütterung einer Immediatprothese
    • für vollständige Unterfütterung einer provisorischen Prothese
    • für vollständige Unterfütterung einer Teilprothese
    • für vollständige Unterfütterung einer totalen Prothese
    • für vollständige Unterfütterung einer Deckprothese
    • für vollständige Unterfütterung im direkten Verfahren
    • für vollständige Unterfütterung im indirekten Verfahren
    • im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern GOZ 5250 und GOZ 5260, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt (z. B. erst Sprungreparatur, dann Unterfütterung)
    • nach vorausgegangenen Wiederherstellungsmaßnahmen
    • während der Einheilphase nach Implantatinsertion auch mehrfach
    • während und nach der Ausheilphase nach chirurgischen Eingriffen auch mehrfach
    • Material- und Laborkosten gemäß § 9 GOZ
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Abformung, ggf. auch Gegenkieferabformung
    • Bissnahme
    • bei direkter Unterfütterung: Auftragen des Prothesenkunststoffes
    • Maßnahmen zur Weichteilstützung
    • Einpassen/Eingliederung
    • Nachkontrolle/Korrekturen
  • Nicht abrechenbar
    • für die Korrektur einer neu eingegliederten Prothese,
    • bei der Teilunterfütterung einer Teil- oder Vollprothese,
    • für die Unterfütterung eines Aufbissbehelfs,
    • für die Unterfütterung eines Langzeitprovisoriums nach GOZ 7080/GOZ 7090,
    • zusätzlich Maßnahmen zur Weichteilstützung,
    • für die Unterfütterung von Brückengliedern/Brückenspannen bei herausnehmbaren Brücken (Analogberechnung gemäß § 6 1 GOZ),
    • bei der vollständigen Unterfütterung einer Teil- oder Vollprothese mit funktioneller Randgestaltung,
    • für eine Rebasierung (Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ).
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je Prothese im Oberkiefer bzw. Unterkiefer
  • auch wiederholt in Folgesitzung bei veränderter klinischer Situation, keine zeitliche Einschränkung
  • für vollständige Unterfütterung einer endgültig eingegliederten Voll- oder Teilprothese
  • für vollständige Unterfütterung einer Immediatprothese
  • für vollständige Unterfütterung einer provisorischen Prothese
  • für vollständige Unterfütterung einer Teilprothese
  • für vollständige Unterfütterung einer totalen Prothese
  • für vollständige Unterfütterung einer Deckprothese
  • für vollständige Unterfütterung im direkten Verfahren
  • für vollständige Unterfütterung im indirekten Verfahren
  • im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern GOZ 5250 und GOZ 5260, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt (z. B. erst Sprungreparatur, dann Unterfütterung)
  • nach vorausgegangenen Wiederherstellungsmaßnahmen
  • während der Einheilphase nach Implantatinsertion auch mehrfach
  • während und nach der Ausheilphase nach chirurgischen Eingriffen auch mehrfach
  • Material- und Laborkosten gemäß § 9 GOZ
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Abformung, ggf. auch Gegenkieferabformung
  • Bissnahme
  • bei direkter Unterfütterung: Auftragen des Prothesenkunststoffes
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung
  • Einpassen/Eingliederung
  • Nachkontrolle/Korrekturen
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Korrektur einer neu eingegliederten Prothese,
  • bei der Teilunterfütterung einer Teil- oder Vollprothese,
  • für die Unterfütterung eines Aufbissbehelfs,
  • für die Unterfütterung eines Langzeitprovisoriums nach GOZ 7080/GOZ 7090,
  • zusätzlich Maßnahmen zur Weichteilstützung,
  • für die Unterfütterung von Brückengliedern/Brückenspannen bei herausnehmbaren Brücken (Analogberechnung gemäß § 6 1 GOZ),
  • bei der vollständigen Unterfütterung einer Teil- oder Vollprothese mit funktioneller Randgestaltung,
  • für eine Rebasierung (Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ).
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern GOZ 5270 bis GOZ 5310 dürfen Leistungen nach den Nummern GOZ 5250 und GOZ 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt.Leistungen nach den Nummern GOZ 5270 bis GOZ 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern GOZ 5200 bis GOZ 5340 abgegolten.

  • Dokumentation
    • Kiefer
    • Material (Abformmaterial/Unterfütterungsmaterial)
    • notwendige Anpassungen
  • Chairside-Leistungen

    Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen

    (0)beb-97-Nr.Leistungsbeschreibung
    0732Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion)
    0732Desinfektion der wiederhergestellten Prothese (Eingangsdesinfektion)
    8122Ausarbeiten und Polieren nach direkter Unterfütterung


    • Abformungen werden vor dem Versand an das zahntechnische Labor desinfiziert. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
    • Nach Wiederherstellung der Prothese und vor Einprobe und Eingliederung erfolgt eine Eingangsdesinfektion. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
    • Die direkte Unterfütterung einer Prothese mit selbsthärtendem Prothesenkunststoff erfordert in der Regel Maßnahmen zur Ausarbeitung und Politur. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je ausgearbeiteter und polierter Prothese berechnet.

    Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen

    beb-97-Nr. 8123 Prothese säubern und polieren
    Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Säuberung, Überarbeitung und Politur von getragenen Prothesen. Zu diesen Maßnahmen können folgende Tätigkeiten gehören: Säuberung im Ultraschall- oder Nadelbad, Entfernung von Belägen und Verkalkungen sowie (Hochglanz-) Politur mit Polierkelchen und Polierbürsten. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je gesäuberter und polierter Prothese berechnet. Sie löst nicht automatisch zusätzlich eine GOZ-Leistung aus.

    beb-97-Nr. 10101 Umarbeiten einer Prothese zum individuellen Löffel oder Funktionslöffel
    Die zahntechnische Leistung beschreibt das Vorbereiten und Umarbeiten einer Prothese zum individuellen Löffel oder Funktionslöffel. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je vorhandener umgearbeiteter Prothese berechnet.

    Hinweis:
    Die Positionen sind abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:

    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170 oder
    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZ-Nr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.
    • Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel (auch mit vorhandener Prothese) nach der GOZ-Nr. 5180
    • Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel (auch mit vorhandener Prothese) nach der GOZ-Nr. 5190

    1Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Auch für die Unterfütterung mit weichbleibenden Materialien (Faktorgestaltung!) sind Material- und Laborkosten berechenbar.

      Keine Einschränkung für die Berechnung von Nachbehandlungsmaßnahmen (z. B. Druckstellenbehandlung)

      Keine Unterscheidung zwischen totaler Prothese und Teilprothese

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Vollständige Unterfütterungen gleichen die Inkongruenz zwischen Prothesenlager und Prothesenbasis aus. Diese entsteht u. a. durch Atrophie des Kieferkamms, nach Zahnentfernungen oder operativen Eingriffen am Kieferknochen. Die Maßnahmen umfassen die gesamte Basis eines abnehmbaren Zahnersatzes. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Teil-, Total-, Deck- oder Defektprothese handelt. Bei Leistungen nach dieser Nummer wird kein Funktionsrand angelegt. Vollständige Unterfütterungen können im direkten Verfahren (mittels Aufbringen von selbsthärtendem Prothesenkunststoff) wie auch im indirekten Verfahren (nach Abformung mit Silikon o. Ä.) durchgeführt werden.

      Die Rebasierung ist in der GOZ nicht beschrieben und wird daher analog berechnet. Vollständige Unterfütterungen können auch mit weichbleibenden (elastischen) Materialien durchgeführt werden.

      Die Berechnung der Nummer 5280 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5250, 5260 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird. Material- und Laborkosten sind auch bei direkter Unterfütterung berechnungsfähig.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
      • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
      • Ungünstige Verteilung der Restbezahnung
      • Erschwertes Vorgehen wegen divergierender, konvergierender oder elongierter Zähne
      • Besonders umfangreiches Ausschleifen der Prothese/Teilprothese
      • Notwendigkeit zu besonders umfangreicher Weichteilstützung
      • Verwendung weichbleibender Unterfütterungsmaterialien
      • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss/Abrasionsgebiss
      • Erschwertes Vorgehen bei starker Atrophie des Kieferkamms, flachem Gaumen, hoch ansetzendem Mundboden, Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
      • Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
      • Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
      • Erschwerte Abformung beim Vorliegen von bindegewebig veränderten oder fehlenden Tubera
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Anatomische Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
      • Chirurgische Maßnahmen GOZ 3000 ff.
      • Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
      • Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
      • Wiederherstellungsmaßnahmen (zeitlich getrennt) GOZ 5250, 5260
      • Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
      • Rebasierung GOZ § 6 Abs. 1
      • u. v. m.