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GOZ 5210
Modellgussprothese

Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen

Arbeiten & Organisieren

GOZ 5210 Schnellcheck

Punktzahl:1400
Faktoren:1,0 : 78,74 €2,3 : 181,10 €3,5 : 275,59 €
check
Abrechenbar
  • je Modellgussprothese
  • für die Versorgung mit einer Modellgussprothese einschließlich der gegossenen Halte- und Stützelemente
  • für die Versorgung mit einer Modellgussprothese in Verbindung mit Teleskopkronen, wenn die Basisgestaltung nicht der einer totalen Prothese entspricht
  • für die Supraversorgung mit einer Modellgussprothese auf Implantatkonstruktionen im Unterkiefer
  • auch für partielle Interims- und Immediat-Prothesen mit Metallbasis
  • immer zusätzlich GOZ 5070 für die Prothesenspannen, je Spanne oder Freiendsattel
  • häufig neben GOZ 5080 (Verbindungselement) für Geschiebe, Anker o. Ä
  • Material- und Laborkosten
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • anatomische Abformung des zu versorgenden Kiefers und des Gegenkiefers
  • einfache Relationsbestimmung (Bissnahme)
  • Maßnahmen zur Weichteilunterstützung
  • Einproben
  • Einschleifen der Auflagen
  • Einpassen, Eingliedern
  • Nachkontrolle und Korrekturen
no-check
Nicht abrechenbar
  • für totale Prothesen
  • für die Versorgung eines ausschließlich mit Implantaten versorgten, zahnlosen Kiefers durch eine Deckprothese
  • zusätzlich das Einschleifen der Auflagen
  • zusätzliches Honorar für gegossene oder gebogene Halte- und Stützvorrichtungen
    • für Teilleistungen in Verbindung mit der GOZ 5210 (= GOZ-Nr. 5240) (siehe Beschluss 48 Beratungsforum für Gebührenordnung der BZÄK, PKV und Beihilfe)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0030 (Heil- und Kostenplan)
  • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
  • GOZ 2200 (Vollkrone, Tangentialpräparation)
  • GOZ 2210 (Vollkrone, Hohlkehl- und Stufenpräparation)
  • GOZ 2220 (Teilkrone)
  • GOZ 3000 ff. (Chirurgische Maßnahmen)
  • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
  • GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
  • GOZ 5000 (Vollkrone, Tangentialpräparation)
  • GOZ 5010 (Vollkrone, Hohlkehl- und Stufenpräparation, oder Einlagefüllung )
  • GOZ 5030 (Wurzelkappe mit Stift)
  • GOZ 5040 (Teleskopkrone, auch Konuskrone)
  • GOZ 5070 (Stege, je Spanne oder Freiendsattel)
  • GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5180 (Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5190 (Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel)
  • GOZ 7080 (Langzeitprovisorium)
  • GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
  • GOZ 8010 (Registrieren)
  • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
  • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
  • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
  • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
  • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
  • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)
  • GOZ 9050 (Austausch Sekundärteil)
  • Material- und Laborkosten gemäß § 9 GOZ
  • Abrechnungsbestimmung

    Durch die Leistungen nach den Nummern GOZ 5200 bis GOZ 5230 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen.Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern GOZ 5200 bis GOZ 5340 abgegolten.

  • Dokumentation
    • Zahn/Regio
    • welche Art der Abformung/Bissnahme
    • welche Art der Klammern
    • Farbauswahl der Prothesenzähne
    • Material
  • Chairside-Leistungen

    Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen

    (0)beb-97-Nr.Leistungsbeschreibung
    0723Zahnfarbenbestimmung I
    0724Zahnfarbenbestimmung II
    0725*Zahnfarbenbestimmung digital
    0732Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion)
    0732Desinfektion (Eingang/Ausgang) bei Gerüst- und Wachsanprobe
    6009Umstellen je Zahneinheit
    0732Desinfektion der zahntechnischen Werkstücke (Eingangsdesinfektion)


    *Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.

    • Bei der Versorgung eines Lückengebisses durch eine Teilprothese ist die Zahnfarbenbestimmung für den Herstellungsprozess obligat. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Vorgang der Farbbestimmung berechnet.
    • Abformungen werden vor dem Versand an das zahntechnische Labor desinfiziert. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
    • Weitere Desinfektionsmaßnahmen, z. B. bei Gerüst- und/oder Wachsanproben für Eingangs-/Ausgangsdesinfektion sind ebenfalls nach § 9 GOZ als zahntechnische Leistungen abrechenbar.
    • Werden Prothesenzähne, z. B. bei veränderter Bisslage, Zahnform, Zahnstellung und Zahnfarbe, auf einer Wachsbasis umgestellt, bildet diese Leistung eine zahntechnische Leistung ab. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit (je umgestellten Prothesenzahn) abgerechnet.
    • Nach Anlieferung des/der einzugliedernden zahntechnischen Werkstücke/s (Modellgussprothese) und vor Einprobe und Eingliederung erfolgt eine Eingangsdesinfektion. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.

    Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen

    beb-97-Nr. 10091 Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels zum individualisierten Löffel
    Die zahntechnische Leistung beschreibt das Individualisieren und/oder Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je individualisiertem/umgearbeitetem Löffel berechnet.

    Hinweis:
    Die Position ist abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern: • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170 oder • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZ-Nr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.

    beb-97-Nr. 10101 Umarbeiten einer Prothese zum individuellen Löffel oder Funktionslöffel
    Die zahntechnische Leistung beschreibt das Vorbereiten und Umarbeiten einer Prothese zum individuellen Löffel oder Funktionslöffel. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je vorhandener umgearbeiteter Prothese berechnet.

    Hinweis:
    Die Position ist abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:

    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170 oder
    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZ-Nr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.
    • Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel (auch mit vorhandener Prothese) nach der GOZ-Nr. 5180
    • Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel (auch mit vorhandener Prothese) nach der GOZ-Nr. 5190
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Folgende Leistungen sind abgegolten:

      • Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers)
      • Bestimmung der Kieferrelation
      • Einproben
      • Einpassen bzw. Einfügen
      • Nachkontrolle und Korrekturen
      • Maßnahmen zur Weichteilstützung

      Wird für die Abformung ein individueller Löffel verwendet, ist die Leistung je nach Art der Abformung zusätzlich unter einer der Nummern GOZ 5170 bzw. GOZ 5180/GOZ 5190 berechenbar, ggf. auch mehrfach!

      Teilprothesen (auch provisorische Teilprothesen) sind nicht nach der Zahl der zu ersetzenden Zähne zu berechnen, sondern nach der Zahl der zu überbrückenden Spannen. Für die Berechnung von „Spannen“, bei Prothesen, enthält das Gebührenverzeichnis die GOZ 5070.

      Es handelt sich bei einer Prothesenversorgung nach GOZ 5210 um Teilprothesen mit Metallbasis. Sie werden in der Regel für eine definitive Versorgung eines Lückengebisses eingesetzt. Die Befestigung der Prothese an der Restbezahnung mittels gegossener Halte- und Stützelemente ist in der Leistung bereits enthalten und nicht zusätzlich berechenbar.

      Handelt es sich um sogenannten Kombinationszahnersatz, z. B. um eine Geschiebeprothese, werden die Verbindungsvorrichtungen je Verbindungselement zusätzlich nach GOZ 5080 berechnet.

      Das zahnärztliche Honorar für die Metallbasis sowie für die gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen einschließlich Einschleifen der Auflagen, ist in der Leistung bereits enthalten und nicht zusätzlich berechenbar.

      Für eine Immediatversorgung mit einer Teilprothese kommt die Leistung nach GOZ 5200 zzgl. GOZ 5070 in der Regel nicht in Frage. Hierfür erfolgt die Berechnung nach GOZ 5210 zzgl. GOZ 5070.

      Obwohl der Leistungstext der GOZ 5240 lediglich die GOZ 5200 und GOZ 5230 umfasst, sind gem. Beschluss Nr. 48 des Beratungsforums für Gebührenfragen der BZÄK, PKV und Beihilfe auch Teilleistungen in Verbindung mit der Herstellung einer Teilprothese gemäß GOZ 5210 mit der GOZ 5240 abrechnungsfähig. Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der GOZ 5210 berechnungsfähig, erfolgen weitere Maßnahmen sind drei Viertel der Gebühr berechnungsfähig.

      Nach Aussage der BZÄK sind metallfreie flexible Teilprothesen ohne gebogene Klammern in der GOZ nicht enthalten und werden ggf. analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Teilprothese nach dieser Nummer ist eine Form von abnehmbarem Ersatz fehlender Zähne in einem Lücken- bzw. Restgebiss. Sie ist über dentale Auflagen parodontal abgestützt und dient als definitiver Ersatz. Das Prothesengerüst mit seinen Halteund Stützelementen besteht aus einer Metalllegierung und wird im Einstückgussverfahren hergestellt. Bei den komplizierten Halte- und Stützelementen handelt es sich um gegossene Klammern mit oder ohne Auflagen in unterschiedlichsten Ausführungen. Eine starke Vorschädigung oder konische Anatomie eines Pfeilerzahnes macht ggf. zusätzlich eine Überkronung erforderlich. Die Versorgung eines ausschließlich mit Implantaten versorgten zahnlosen Kiefers erfüllt den Leistungsinhalt dieser Nummer nicht und wird daher analog berechnet. Metallfreie flexible Teilprothesen ohne gegossene Klammern werden analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 30:
      Im Falle einer sattelfreien, rein parodontal abgestützten teleskopierenden Brücke – im Gegensatz zu einer Teleskopprothese – ist die GOZ-Nr. 5210 GOZ nicht zusätzlich zu den GOZ-Nrn. 5040 und 5070 berechnungsfähig.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 31:
      Das Umarbeiten einer definitiven Krone oder Brücke zu einem Provisorium und/oder Wiederbefestigung der definitiven Krone oder Brücke zum provisorischen Verbleib sind in der GOZ nicht beschrieben. Die Leistung wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr – je nach Aufwand - die GOZ-Nr. 2260, 2270 oder 5120 je Zahn bzw. Brückenpfeiler für angemessen. Das Wiedereingliedern dieses Provisoriums, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Berechnung der Analoggebühr abgegolten.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 48:
      Der PKV-Verband, die Beihilfeträger und die Bundeszahnärztekammer stimmen überein, dass die Regelungen der GOZ-Nr. 5240 nicht nur für die in der Leistungslegende genannten GOZ-Nrn. 5200 und 5230, sondern auch für die GOZ-Nrn. 5210 und 5220 entsprechend Anwendung finden sollen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
      • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss/Abrasionsgebiss
      • Erschwertes Vorgehen bei extremer Atrophie des Kieferkamms, flachem Gaumen, Würgereiz etc.
      • Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
      • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen Erschwertes Vorgehen wegen divergierender, konvergierender oder elongierter Zähne
      • Ungünstige Verteilung der Restbezahnung
      • Notwendigkeit zu umfangreicher Weichteilstützung
      • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
      • Anzahl der zu ersetzenden Zähne
      • Anzahl der zu überbrückenden Spannen
      • Schwierige Bestimmung der Bissrelation
      • Mehr als zwei gegossene Halteelemente
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Planungsmodell GOZ 0050
      • Planungsmodelle OK/UK GOZ 0060
      • Anatomische Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
      • Versorgung eines Lückengebisses, je Spanne GOZ 5070
      • Versorgung eines Zahnes oder Implantats mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation) GOZ 2200
      • Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation) GOZ 2210
      • Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone, auch Veneer GOZ 2220
      • Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
      • Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
      • Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
      • Polieren/Finieren von Restaurationen GOZ 2130
      • Rekonturieren von Restaurationsrändern GOZ 2320
      • u. v. m.
    • Beratungsforum Kommentar

      Auszug aus "Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnung"
      (Beratungsforum von BZÄK, PKV und Beihilfe)

      Beschluss 48
      "Teilleistungen nach den GOZ-Nrn. 5210 und 5220
      Der PKV-Verband, die Beihilfeträger und die Bundeszahnärztekammer stimmen überein, dass die Regelungen der GOZ-Nr. 5240 nicht nur für die in der Leistungslegende genannten GOZ-Nrn. 5200 und 5230, sondern auch für die GOZ-Nrn. 5210 und 5220 entsprechend Anwendung finden." sollen.

  • Textbausteine
    • „Nachkontrolle und Korrekturen abgegolten“

      Bei den Maßnahmen nach 4030, 4040, 8100 GOZ wurden nicht die eingegliederten Restaurationen oder Prothesen bearbeitet. Diese wurden weder geglättet noch eingeschliffen.

      1. Es wurde die natürliche Zahnsubstanz behandelt, unabhängig von Inlays, Kronen oder Brücken: Dies ist bereits aus der Rechnung klar erkennbar. Das Eingliederungsdatum der Restauration bzw. Prothese liegt zeitlich später als das Datum der Erbringung von 4030, 4040, 8100 GOZ. Eine „Korrektur“ oder „Nachkontrolle“ eingegliederter Restaurationen / Brücken oder Prothesen gemäß dem Zeitablauf kommt nicht in Frage.

      2. Die Behandlung nach 4030, 4040, 8100 GOZ fand an anderen als den konservierend / prothetisch versorgten Zähnen statt, nämlich an den natürlichen Zähnen oder der bereits vorhandenen alten Zahnersatz. Es handelt sich dabei um die natürlichen oder bereits ersetzten Zähne ____ (Zahnbezeichnungen).

      In diesem Fall ist eher davon auszugehen, dass eine Nichterstattung ohne begründeten Zweifel erfolgt. Die Erstattung für medizinisch notwendige Leistungen beinhaltet jeder Versicherungsvertrag. Gelingt es dem Kostenerstatter, die erbrachte Leistung als Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung zu deklarieren, so ist eine Erstattung nicht nötig. Hier muss mit Nachdruck auf die Liquidation verwiesen werden: Eine chronologische Aufführung der erbrachten Leistungen ist nach § 10 GOZ unumgänglich. Eine Erstattung sollte nach Tarif gewährt werden.