Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

GOZ 5060
Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 - drei Viertel Gebühr

Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040:

Arbeiten & Organisieren

GOZ 5060 Schnellcheck

Punktzahl:
Faktoren:1,0 : 0,00 €2,3 : 0,00 €3,5 : 0,00 €
  • Abrechenbar
    • für Teilleistungen nach GOZ 5000 bis GOZ 5040
    • für drei Viertel der Gebühr der begonnenen Kronenleistung
    • bei Abbruch der Behandlung (z. B. Veränderung der intraoralen Verhältnisse, Krankheit, Unfall oder Tod des Patienten)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • alle bis zum Zeitpunkt des Abbruchs erbrachten Begleitleistungen
    • alle bis zum Zeitpunkt des Abbruches erbrachten Material- und Laborkosten
  • Nicht abrechenbar
    • neben GOZ 7080/GOZ 7090 (Laborgefertigtes Langzeitprovisorium)
    • für Teilleistungen bei Einzelkronen
    • wenn noch keine Abformung zur Herstellung der Kronenversorgung erfolgte, z. B. Herstellung des Stumpfmodelles
    • wenn bei Implantatversorgung zwar die Abformung, aber danach keine weitere Maßnahme erfolgte
    • wenn absehbar ist, dass die Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden kann
  • Zusätzlich abrechenbar
check
Abrechenbar
  • für Teilleistungen nach GOZ 5000 bis GOZ 5040
  • für drei Viertel der Gebühr der begonnenen Kronenleistung
  • bei Abbruch der Behandlung (z. B. Veränderung der intraoralen Verhältnisse, Krankheit, Unfall oder Tod des Patienten)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • alle bis zum Zeitpunkt des Abbruchs erbrachten Begleitleistungen
  • alle bis zum Zeitpunkt des Abbruches erbrachten Material- und Laborkosten
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben GOZ 7080/GOZ 7090 (Laborgefertigtes Langzeitprovisorium)
  • für Teilleistungen bei Einzelkronen
  • wenn noch keine Abformung zur Herstellung der Kronenversorgung erfolgte, z. B. Herstellung des Stumpfmodelles
  • wenn bei Implantatversorgung zwar die Abformung, aber danach keine weitere Maßnahme erfolgte
  • wenn absehbar ist, dass die Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden kann
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Leistungen nach den Nummern GOZ 5050 oder GOZ 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

  • Dokumentation
    • Zahn
    • Welche Präparationsart wurde vorgenommen?
    • Abdrucknahme/Bissnahme
    • Zahnfarbe
    • verwendete Materialien
    • usw.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Begründung des BMG zu der Leistung nach GOZ 5050: „Die Leistungsbeschreibung der GOZ 5050 wird hinsichtlich der Prothesenanker präzisiert. Durch eine neue Abrechnungsbestimmung wird klargestellt, dass die Teilleistungen nach den Nummern GOZ 5050 und GOZ 5060 nur dann berechnungsfähig sind, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder dies aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.“

      Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Patient zur Weiterbehandlung nicht mehr erscheint, z. B. bei Krankheit, Tod oder Ablehnung der Weiterbehandlung. Unmöglich ist eine Weiterbehandlung auch bei Verlust des betroffenen Zahnes.

      Die Leistung ist berechenbar, wenn der Zahn bereits präpariert wurde und darüber hinausgehende Maßnahmen erbracht wurden bzw. bei der Versorgung mit einem Implantat bereits über eine Abformung hinausgehende Maßnahmen erfolgten.

      Berechnung drei Viertel der Gebühr bedeutet, dass 75 % der Gebühr des bis zum Abbruch bemessenen Steigerungssatzes angesetzt wird. Beispiel: Bei bisher bestimmtem Steigerungssatz 3,5 – Berechnung als Teilleistung zum 2,625-fachen Faktor.

      Es empfiehlt sich eine genaue Dokumentation des Abbruchgrundes. Bei Nichterscheinen des Patienten z. B. die Dokumentation der Aufforderung zur Weiterbehandlung.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      In Einzelfällen können Behandlungen nicht zu Ende geführt werden. Objektive Gründe für eine nicht mögliche Weiterbehandlung können z. B. sein: Tod des Patienten, Umzug des Patienten, Behandler-/Praxis-wechsel, Kündigung des Behandlungsvertrages aus wichtigem Grund.

      Die Berechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen indiziert sein, z. B. bei längerer Behandlungspause, die ggf. zu veränderten intraoralen Verhältnissen geführt hat, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw.

      Die Nummern 5000 bis 5040 können zu drei Vierteln berechnet werden, wenn nach der Präparation des Zahnes weitere Maßnahmen, z. B. die Abformung der Zahnstümpfe zur Herstellung eines Arbeitsmodells, erfolgt sind, die Krone jedoch noch nicht eingegliedert wurde. Handelt es sich um die Versorgung eines Implantats, muss allerdings über die Abformung hinaus mindestens eine weitere Maßnahme erfolgt sein, um drei Viertel der Gebühr berechnen zu können. Laborkosten werden entsprechend dem Stand der zahntechnischen Arbeiten in Rechnung gestellt.

      Selbstständige zusätzliche Maßnahmen (s. u.), die im Zusammenhang mit den Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 vollständig erbracht wurden, werden ohne Einschränkung berechnet.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwerte Retention durch kurze klinische Krone
      • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
      • Erschwerte Präparation eines Wurzelkanals wegen anatomisch ungünstigem Verlauf
      • Ungünstige Pfeilerverteilung
      • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
      • Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
      • Maßnahmen zur Farbbestimmung
      • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Entfernen einer Einlagefüllung/Krone/eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes o. Ä. GOZ 2290
      • Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
      • Besondere Maßnahmen beim Präparieren GOZ 2030
      • Endodontische Maßnahmen GOZ 2360 ff.
      • Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität GOZ 2020
      • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
      • Anatomische Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
      • Funktionelle Abformung OK GOZ 5180
      • Funktionelle Abformung UK GOZ 5190
      • Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Zahn oder Implantat GOZ 5120
      • Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel GOZ 5140
      • Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren, je Zahn oder Implantat GOZ 7080
      • Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied GOZ 7090
      • Funktionsanalytische Leistungen GOZ 8000 ff.
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 5050 und 5060:

      Die Leistungsbeschreibung der Nr. 5050 wird hinsichtlich der Prothesenanker präzisiert. Durch eine neue Abrechnungsbestimmung wird klargestellt, dass die Teilleistungen nach den Nummern 5050 und 5060 nur dann berechnungsfähig sind, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder dies aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.“