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GOZ 2040
Anlegen von Spanngummi

Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2040 Schnellcheck

Punktzahl:65
Faktoren:1,0 : 3,66 €2,3 : 8,41 €3,5 : 12,80 €
  • Abrechenbar
    • Die GOZ 2040 ist für das Anlegen eines Spanngummis zur absoluten Trockenlegung einmal je Sitzung und je Kiefernhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar.
    • Bei einem notwendigen wiederholten Anlegen ist die erneut berechnungsfähig.
    • neben Endodontieleistungen
    • neben Füllungsleistungen
    • neben ZE-Leistungen
    • neben Zahnversiegelungen
    • neben Fluoridierung
    • neben Kfo-Leistungen
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Anlegen von Spanngummi zur absoluten Trockenlegung
  • Nicht abrechenbar
    • je trockengelegten Zahn
    • für besondere Maßnahmen beim Füllen/Präparieren gemäß GOZ-Nr. 2030
    • für eine relative Trockenlegung, z. B. mit Watterollen
  • Zusätzlich abrechenbar

    Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
    (Liste ggf. nicht abschließend)

    • Auftragen von Gingiva-Protektoren (flüssiger Kofferdam)
    • Versieglung von freiliegendem Dentin, z. B. bei Erosionen oder Abrasionen
    • Versiegelung von Schmelzerosionen oder Schmelzfehlbildung (MHI) mittels Adhäsivtechnik (Facing)
    • Cu-dotierte Tiefenfluoridierung (mineralische Fissurenversiegelung)
    • Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser
    • Anwendung eines Kariesdetektors
    • Kariesinfiltrationsbehandlung (z. B. mittels Icon)
    • Kariesdiagnostik mittels Laserfluoreszenzmessung (z. B. mittels DIAGNOdent pen)
    • präendodontischer Aufbau
    • Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone in Mehrschichttechnik

    Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ

    • Auftragen von Gingiva-Protektoren in Verbindung mit nicht notwendigen Leistungen (z. B. Bleaching)

    Materialkosten
    In der Regel sind die Materialkosten für die GOZ-Nr. 2040 abgegolten und nicht zusätzlich berechenbar.
    Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Das ist dann der Fall, wenn die Materialkosten den einfachen Satz der berechneten Gebühr aufbrauchen (siehe BGH-Urteil vom 27.05.2004, Az.: III ZR 264/03).

  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • Die GOZ 2040 ist für das Anlegen eines Spanngummis zur absoluten Trockenlegung einmal je Sitzung und je Kiefernhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar.
  • Bei einem notwendigen wiederholten Anlegen ist die erneut berechnungsfähig.
  • neben Endodontieleistungen
  • neben Füllungsleistungen
  • neben ZE-Leistungen
  • neben Zahnversiegelungen
  • neben Fluoridierung
  • neben Kfo-Leistungen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Anlegen von Spanngummi zur absoluten Trockenlegung
no-check
Nicht abrechenbar
  • je trockengelegten Zahn
  • für besondere Maßnahmen beim Füllen/Präparieren gemäß GOZ-Nr. 2030
  • für eine relative Trockenlegung, z. B. mit Watterollen
check
Zusätzlich abrechenbar

Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
(Liste ggf. nicht abschließend)

  • Auftragen von Gingiva-Protektoren (flüssiger Kofferdam)
  • Versieglung von freiliegendem Dentin, z. B. bei Erosionen oder Abrasionen
  • Versiegelung von Schmelzerosionen oder Schmelzfehlbildung (MHI) mittels Adhäsivtechnik (Facing)
  • Cu-dotierte Tiefenfluoridierung (mineralische Fissurenversiegelung)
  • Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser
  • Anwendung eines Kariesdetektors
  • Kariesinfiltrationsbehandlung (z. B. mittels Icon)
  • Kariesdiagnostik mittels Laserfluoreszenzmessung (z. B. mittels DIAGNOdent pen)
  • präendodontischer Aufbau
  • Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone in Mehrschichttechnik

Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ

  • Auftragen von Gingiva-Protektoren in Verbindung mit nicht notwendigen Leistungen (z. B. Bleaching)

Materialkosten
In der Regel sind die Materialkosten für die GOZ-Nr. 2040 abgegolten und nicht zusätzlich berechenbar.
Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Das ist dann der Fall, wenn die Materialkosten den einfachen Satz der berechneten Gebühr aufbrauchen (siehe BGH-Urteil vom 27.05.2004, Az.: III ZR 264/03).

  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • Ausdehnung des Spanngummis
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
    • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
    • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
    • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
    • besondere Umstände bei der Ausführung
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Berechnung
      Die GOZ-Nr. 2040 kann für das Anlegen eines Spanngummis zur absoluten Trockenlegung einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden. Für den Ansatz der GOZ-Nr. 2040 ist die notwendige Ausdehnung des Spanngummis zur Trockenlegung ausschlaggebend.

      Wird eine Behandlung unterbrochen z. B. durch eine Röntgenaufnahme und muss der Spanngummi hierzu entfernt werden und erneut befestigt werden, ist ggf. die erneute Berechnung möglich.

      Berechnung der GOZ-Nr. 2030 neben der GOZ-Nr. 2040
      Die GOZ-Nr. 2030 beschreibt besondere Maßnahmen beim Füllen oder Präparieren einer Kavität. Das Anlegen eines Spanngummis ist nicht Bestandteil dieser Leistung und wird stattdessen mit der GOZ-Nr. 2040 berechnet. Eine Nebeneinanderberechnung in der gleichen Sitzung für dasselbe Behandlungsgebiet ist jedoch möglich.

      Müssen Zähne separiert werden, um Spanngummi anlegen zu können, ist die GOZ 2030 berechenbar.

      Das Anlegen von Spanngummi ist an dafür ausgebildetes und qualifiziertes Prophylaxe-Personal (Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde [ZHG] § 1 Abs. 5) delegierbar.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Leistung beschreibt die absolute Trockenlegung des Behandlungsgebietes mittels eines Spanngummis (Kofferdam). Die notwendige Ausdehnung des Spanngummis wird durch das trockenzulegende Gebiet bestimmt. Für die Berechnung der Gebührennummer ist nicht die Anzahl und/oder Lage der behandelten Zähne, sondern die Ausdehnung des gelegten Spanngummis entscheidend.

      Die Leistung ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich ggf. auch mehrmals pro Sitzung berechenbar, wenn die Behandlungsumstände dies erfordern, bei erneuter absoluter Trockenlegung z. B. nach einer Röntgenaufnahme. Das Auftragen von Gingivaprotektoren („flüssiger Kofferdam“) erfüllt nicht den Leistungsinhalt „Anlegen von Spanngummi“, sondern ist analog zu berechnen. Die Materialkosten sind nicht gesondert berechenbar.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Zusätzliche Benutzung von Klammern, Ligaturen, Fäden, Interdentalkeilen
      • Erschwerte Retention bei kurzer klinischer Krone
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Besondere Maßnahmen GOZ 2030
      • Gingivaprotektoren zur absoluten nach Trockenlegung § 6 Abs. 1
      • u. v. m.
    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der GOZ 2040 ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, wenn das Anlegen von Spanngummi im Zusammenhang mit der Erbringung von vertragszahnärztlichen Leistungen nicht erforderlich ist.

      Erläuterungen/Hinweise

      Eine Mehrfachberechnung der Leistung nach GOZ 2040 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich je Sitzung ist zulässig, wenn die Behandlungsumstände das wiederholte Anlegen des Spanngummis erfordern (zum Beispiel nach einer Röntgenaufnahme im Rahmen endodontischer Maßnahmen).

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

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