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GOZ 2040
Anlegen von Spanngummi

Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2040 Schnellcheck

Punktzahl:65
Faktoren:1,0 : 3,66 €2,3 : 8,41 €3,5 : 12,80 €
check
Abrechenbar
  • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
  • neben Endodontieleistungen
  • neben Füllungsleistungen
  • neben ZE-Leistungen
  • neben Zahnversiegelungen
  • neben Fluoridierung
  • neben Kfo-Leistungen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Anlegen von Spanngummi zur absoluten Trockenlegung
no-check
Nicht abrechenbar
  • je trockengelegten Zahn
  • für das Verdrängen von Zahnfleisch
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Füllen oder Präparieren)
  • GOZ 3070 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe)
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • Ausdehnung des Spanngummis
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
    • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
    • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
    • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
    • besondere Umstände bei der Ausführung
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Wird eine Behandlung unterbrochen z. B. durch eine Röntgenaufnahme und muss der Spanngummi hierzu entfernt werden und erneut befestigt werden, ist ggf. die erneute Berechnung möglich.

      Müssen Zähne separiert werden, um Spanngummi anlegen zu können, ist die GOZ 2030 berechenbar.

      Das Anlegen von Spanngummi ist an eine zahnmedizinische Fachkraft mit entsprechenden Kenntnissen delegierbar.

      Die Berechnung der Materialkosten für den Spanngummi ist nicht zusätzlich möglich. Im Zusammenhang mit konservierenden Leistungen sind gemäß der Allgemeinen Bestimmungen Teil C GOZ außer einmal verwendbaren Nickel-Titan-Instrumenten keinerlei Materialkosten berechenbar.

      Sogenannter „Flüssiger Kofferdam“ entspricht nicht der Leistungsbeschreibung und wird nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Leistung beschreibt die absolute Trockenlegung des Behandlungsgebietes mittels eines Spanngummis (Kofferdam). Die notwendige Ausdehnung des Spanngummis wird durch das trockenzulegende Gebiet bestimmt. Für die Berechnung der Gebührennummer ist nicht die Anzahl und/oder Lage der behandelten Zähne, sondern die Ausdehnung des gelegten Spanngummis entscheidend.

      Die Leistung ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich ggf. auch mehrmals pro Sitzung berechenbar, wenn die Behandlungsumstände dies erfordern, bei erneuter absoluter Trockenlegung z. B. nach einer Röntgenaufnahme. Das Auftragen von Gingivaprotektoren („flüssiger Kofferdam“) erfüllt nicht den Leistungsinhalt „Anlegen von Spanngummi“, sondern ist analog zu berechnen. Die Materialkosten sind nicht gesondert berechenbar.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Zusätzliche Benutzung von Klammern, Ligaturen, Fäden, Interdentalkeilen
      • Erschwerte Retention bei kurzer klinischer Krone
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Besondere Maßnahmen GOZ 2030
      • Gingivaprotektoren zur absoluten nach Trockenlegung § 6 Abs. 1
      • u. v. m.
    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der GOZ 2040 ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, wenn das Anlegen von Spanngummi im Zusammenhang mit der Erbringung von vertragszahnärztlichen Leistungen nicht erforderlich ist.

      Erläuterungen/Hinweise

      Eine Mehrfachberechnung der Leistung nach GOZ 2040 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich je Sitzung ist zulässig, wenn die Behandlungsumstände das wiederholte Anlegen des Spanngummis erfordern (zum Beispiel nach einer Röntgenaufnahme im Rahmen endodontischer Maßnahmen).

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV