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GOZ 2260
Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat

Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2260 Schnellcheck

Punktzahl:100
Faktoren:1,0 : 5,62 €2,3 : 12,94 €3,5 : 19,68 €
  • Abrechenbar
    • je Zahn oder Implantat
    • für ein konfektioniertes Provisorium
    • für ein Provisorium ohne Abformung bei einem Implantat
    • auch für verblockte Provisorien, wenn sie an der Brückenspanne nicht unmittelbar angrenzen
    • für die Erneuerung eines Provisoriums ohne Abformung
    • vor der Versorgung mit laborgefertigten Langzeitprovisorien
    • für die provisorische Versorgung von Inlays
    • für die provisorische Versorgung von Veneers
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Auswahl und Anpassen der konfektionierten Hülse
    • Eingliedern, Entfernen von Zementresten usw.
    • Abnahme und Wiedereingliederung desselben Provisoriums
    • Entfernen (bei temporärer Eingliederung)
  • Nicht abrechenbar
    • bei Wiedereingliederung desselben Provisoriums
    • für die provisorische Versorgung von Ankerkronen
    • für laborgefertigte Langzeitprovisorien
    • für Provisorien im direkten Verfahren mit Abformung
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0030 (Heil- und Kostenplan)
    • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
    • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
    • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
    • GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
    • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren)
    • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Füllen)
    • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
    • GOZ 2180 (Plastischer Aufbau)
    • GOZ 2190 (Gegossener Stiftaufbau)
    • GOZ 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift)
    • GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
    • GOZ 2330 (Indirekte Überkappung)
    • GOZ 2340 (Direkte Überkappung)
    • GOZ 3070 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe)
    • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
    • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
    • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
    • GOZ 5170 (Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)
    • GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
    • GOZ 8010 (Registrieren)
    • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
    • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
    • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
    • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
    • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
    • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
    • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
    • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)
    • GOZ 9050 (Auswechseln von Aufbauelementen)
    • Materialkosten für das konfektionierte Provisorium
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je Zahn oder Implantat
  • für ein konfektioniertes Provisorium
  • für ein Provisorium ohne Abformung bei einem Implantat
  • auch für verblockte Provisorien, wenn sie an der Brückenspanne nicht unmittelbar angrenzen
  • für die Erneuerung eines Provisoriums ohne Abformung
  • vor der Versorgung mit laborgefertigten Langzeitprovisorien
  • für die provisorische Versorgung von Inlays
  • für die provisorische Versorgung von Veneers
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Auswahl und Anpassen der konfektionierten Hülse
  • Eingliedern, Entfernen von Zementresten usw.
  • Abnahme und Wiedereingliederung desselben Provisoriums
  • Entfernen (bei temporärer Eingliederung)
no-check
Nicht abrechenbar
  • bei Wiedereingliederung desselben Provisoriums
  • für die provisorische Versorgung von Ankerkronen
  • für laborgefertigte Langzeitprovisorien
  • für Provisorien im direkten Verfahren mit Abformung
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0030 (Heil- und Kostenplan)
  • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
  • GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
  • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren)
  • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Füllen)
  • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
  • GOZ 2180 (Plastischer Aufbau)
  • GOZ 2190 (Gegossener Stiftaufbau)
  • GOZ 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift)
  • GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
  • GOZ 2330 (Indirekte Überkappung)
  • GOZ 2340 (Direkte Überkappung)
  • GOZ 3070 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe)
  • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
  • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
  • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
  • GOZ 5170 (Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)
  • GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
  • GOZ 8010 (Registrieren)
  • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
  • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
  • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
  • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
  • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
  • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)
  • GOZ 9050 (Auswechseln von Aufbauelementen)
  • Materialkosten für das konfektionierte Provisorium
  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • regio des Implantats
    • Art der konfektionierten Provisorium, z. B. Krone aus Kunststoff, Hülse
    • Name des zur Eingliederung verwendeten Befestigungsmaterials
    • Name des verwendeten Materials bei z. B. lichthärtenden provisorischen Verschlussmaterialien
    • Entfernung des Provisoriums
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
      • besondere Umstände bei der Ausführung
    • ggf. Praxisverbrauchsmaterialbeleg bei Verwendung von Konfektionsteilen für die provisorische Versorgung
  • Abrechnungsbestimmung

    Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür gesondert berechnungsfähig. Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer GOZ 2260 oder GOZ 2270 abgegolten.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Für die Ausarbeitung des Provisoriums sind Laborkosten zusätzlich berechenbar. Sie können auch angesetzt werden, wenn diese Arbeiten im Sprechzimmer durchgeführt werden. Die Durchführung einer Laborleistung ist tätigkeitsabhängig und nicht ortsabhängig. Die Ausarbeitung muss nicht zwangsweise in einem Praxislabor durchgeführt werden.

      Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach GOZ 2260 oder GOZ 2270 abgegolten. Muss ein Provisorium ersetzt werden (Verlust, Bruch, Nachpräparation o. ä.), ist es selbstverständlich erneut berechenbar.

      Für Wiederherstellungsmaßnahmen, z. B. Verlängerung, sind Laborkosten für die Ausarbeitung zusätzlich berechenbar.

      Das Wiedereingliedern eines alio loco angefertigten Provisoriums ist in der GOZ nicht beschrieben und ggf. analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar.

      Die Leistungen nach den Nummern GOZ 2260 und GOZ 2270 können nicht nur für die Provisorien bei Teil- bzw. Vollkronenversorgungen, sondern auch für die provisorische Versorgung bei Einlagefüllungen (GOZ 2150 bis GOZ 2170) berechnet werden.

      Die Leistungen beinhalten auch die Entfernung des Provisoriums. Die Entfernung eines Provisoriums, das wie eine definitive Restauration fest eingesetzt wurde, ist jedoch nach GOZ 2290 GOZ abrechenbar.

      Unklar sind die Darstellungen in der GOZ zu Provisorien, die nicht im direkten Verfahren hergestellt werden: Sie können unter der Voraussetzung einer dreimonatigen Mindesttragezeit unter der GOZ 7080 berechnet werden. Allerdings heißt es in den Abrechnungsbestimmung zu den Nummern GOZ 7080/GOZ 7090: „Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern GOZ 7080 und GOZ 7090 die Leistungen nach den Nummern GOZ 2260, GOZ 2270 oder GOZ 5120 und GOZ 5140 berechnungsfähig.“

      Das BMG äußert sich zur Tragezeit und Berechenbarkeit in den Begründungen zur GOZ wie folgt: „Die Leistungen nach den Nummern GOZ 7080 und GOZ 7090 können auch vor Ablauf der Frist von drei Monaten berechnet werden. Falls die Mindestdauer aber nicht erfüllt wird, könnte dem Patienten gegenüber dem Zahnarzt ein Ausgleichsanspruch zu kommen.“

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Bei dieser Art der provisorischen Versorgung handelt es sich in der Regel um ein „Sofortprovisorium“, mit dem ein beschliffener Zahn bzw. ein Implantat direkt versorgt werden kann. Hierbei handelt es sich nicht um ein im zahntechnischen Labor hergestelltes Provisorium. Direkte Provisorien auf Zähnen oder Implantaten, die durch Auffüllen von Tiefziehschienen oder zahnformähnlichen Hohlformen unter Verwendung von Provisorienmaterial hergestellt werden, unterfallen nicht dieser Nummer, sondern den Nummern 2270, bzw. 5120. Das Provisorium dient dem Schutz eines Zahnes bzw. eines Implantats und der temporären Sicherung der Kaufunktion. Die Einschränkung der Abrechnungsbestimmung im Hinblick auf die eingeschlossene Entfernung des Provisoriums trifft nicht zu, wenn die provisorische Krone definitiv befestigt werden musste. In diesem Fall ist die Entfernung des Provisoriums gesondert berechnungsfähig. Eine Neuanfertigung infolge von Verlust oder Defekt berechtigt zum erneuten Ansatz der Gebührennummer.
      Provisorien nach dieser Gebührennummer dienen dem Schutz präparierter Zahnhartsubstanz unabhängig von der Präparations- bzw. Kavitätenform. Das betrifft insbesondere auch die provisorische Versorgung vor der Eingliederung einer Einlagefüllung oder eines Veneers. Die Anfertigung einer provisorischen Stiftkrone ist in der Leistungsbeschreibung der GOZ nicht aufgeführt. Sie wird daher nach § 6 Abs. 1 berechnet. Ein im indirekten Verfahren hergestelltes, laborge fertigtes Provisorium wird je Zahn oder Implantat nach Nummer 7080 berechnet. Die zahnärztlichen Maßnahmen bei dieser Gebührennummer umfassen die Auswahl, Anprobe, okklusale Anpassung, ggf. notwendige Korrekturen und die Eingliederung der provisorischen Krone bzw. des provisorischen Inlays sowie deren Entfernung.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 16:
      Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 31:
      Das Umarbeiten einer definitiven Krone oder Brücke zu einem Provisorium und/oder Wiederbefestigung der definitiven Krone oder Brücke zum provisorischen Verbleib sind in der GOZ nicht beschrieben. Die Leistung wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr – je nach Aufwand - die GOZ-Nr. 2260, 2270 oder 5120 je Zahn bzw. Brückenpfeiler für angemessen. Das Wiedereingliedern dieses Provisoriums, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Berechnung der Analoggebühr abgegolten.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 43:
      Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endodontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKVVerband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Mehrfache Abnahme und Wiederbefestigung
      • Klinisch kurze Krone
      • Parodontal ungünstige Verhältnisse
      • Abrasionsgebiss
      • Bissanomalien/Zahnstellungsanomalien
      • Verwendung eines Formteils
      • Anpassung an vorhandenen Zahnersatz
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Entfernung einer Krone, eines Brückenankers usw. GOZ 2290
      • Entfernung eines Wurzelstiftes GOZ 2300
      • Provisorische Krone, je Zahn bei Neuanfertigung nach Verlust oder Defekt GOZ 2260 ff.
      • Indirekte Überkappung GOZ 2330
      • Direkte Überkappung GOZ 2340
      • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
      • Plastischer Aufbau GOZ 2180
      • Endodontische Maßnahmen GOZ 2350 ff
      • Gegossener Stiftaufbau GOZ 2190
      • Schraubenaufbau, Glasfaseraufbau o. Ä. GOZ 2195
      • Provisorische Stiftkrone nach GOZ § 6 Abs. 1
      • Entfernung einer definitiv befestigten provisorischen Krone GOZ 2290
      • Wiederbefestigung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone nach GOZ § 6 Abs. 1
      • Entfernung einer provisorischen Krone bei Fremdpatienten GOZ 2290
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 2260 und 2270: Die Leistungen nach den Nummern 2260 und 2270 können nicht nur für die Provisorien bei Teil- bzw. Vollkronenversorgungen, sondern auch für die provisorische Versorgung bei Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) berechnet werden. Die Leistungen beinhalten auch die Entfernung des Provisoriums.“

  • Textbausteine
    • „Provisorium mit Stift"

      Die Behauptung, die provisorische Krone mit Stiftverankerung wäre mit der Leistung GOZ 2270/GOZ 2260 abgegolten, ist nicht zutreffend. In der GOZ 1988 wurde diese Leistung unter der Nummer 228 aufgeführt. Die Leistungsbewertung war 19 % höher als die von der 227.

      In die GOZ 2012 wurde diese Leistung nicht aufgenommen, sie wird aber bei medizinischer Notwendigkeit, wie in diesem Fall, erbracht. Eine selbstständige Leistung, die in der GOZ nicht beschrieben ist, kann analog nach § 6.1 berechnet werden. Genau diese Regelung wurde hier angewandt.

      Eine Leistung, die so viel niedriger bewertet ist, als die erbrachte, wäre betriebswirtschaftlich und abrechnungstechnisch eine unzumutbare Berechnungsweise. Die Leistung wurde, wie auch in den Kommentaren der BZÄK und LZK-BW empfohlen, analog berechnet.

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