Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 1020
Lokale Fluoridierung
Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung
Arbeiten & Organisieren
GOZ 1020 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Sitzung
- bei Anwendung mit Medikamenten zur Fluoridierung mehr als viermal innerhalb eines Jahres nur mit Begründung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- relative Trockenlegung
- Auftragen des Fluoridierungsmittels in Form von Lack oder Gel
- ggf. Anwendung eines konfektionierten Fluoridträgers
- Nicht abrechenbar
- zusätzliche Kosten für das Medikament (Ausnahme: besonders hohe Materialkosten)
- für Mundspülung mit fluoridhaltigen Mitteln
- für die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen
- für die Glattflächenversiegelung
- mehr als viermal innerhalb eines Jahres
- neben Untersuchungen (GOZ 0010, GOÄ 5/6), Beratungen (GOÄ 1), Parodontalstatus (GOZ 4000) und klinischer Funktionsanalyse (GOZ 8000) nicht in gleicher Sitzung berechnungsfähig, wenn diese im Rahmen der Individualprophylaxe dienen und nicht aus anderem Grund erbracht wurden
- neben GOZ 1030 (Anwendung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung, bei Anwendung vor Fluorid)
- in gleicher Sitzung neben GOZ 1040
- nicht für oder anstelle der Behandlung überempfindlicher Zahnflächen (= GOZ 2010), ggf. jedoch in gleicher Sitzung zusätzlich berechnungsfähig
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 1000 (Mundhygienestatus)
- GOZ 2000 (Fissurenversiegelung)
- GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
- GOZ 2050/GOZ 2060 ff. (Restaurationen)
- GOZ 2130 (Polieren einer Restauration)
- GOZ 4000 (Erstellen eines Parodontalstatus)
- GOZ 4005 (Parodontal-Screening-Index)
- GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
- GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
- GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
- GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
- GOZ 4060 (Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
- GOZ 4070/GOZ 4075 (Parodontalchirurgische Therapie geschlossen)
- GOZ 6190 (Beratendes/belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten)
Tipp: Die GOZ 6190 ist nicht berechnungsfähig, wenn gleichzeitig die GOZ 0010 berechnet wird! - GOZ 8000 (Funktionsanalyse) - Voraussetzung: anderer Zweck als GOZ 1000 (Hinweis auf der Rechnung)
- GOÄ 1 (Beratung) - Voraussetzung: anderer Zweck als GOZ 1010 (Hinweis auf der Rechnung)
- GOÄ 5 (symptombezogene Untersuchung) - Voraussetzung: anderer Zweck als GOZ 1010 (Hinweis auf der Rechnung)
- GOÄ 6 (vollständige Untersuchung) - Voraussetzung: anderer Zweck als GOZ 1010 (Hinweis auf der Rechnung)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
Mögliche Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
- lokale Anwendung von Medikamenten mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger aus anderem Grund als zur Kariesprophylaxe (z. B. Parodontalprophylaxe, Parodontalnachbehandlung)
- Anwendung keimreduzierender Lacke als Therapiekonzept (z. B. CHX-Lack)
- zahnärztlicher Aufwand für die Herstellung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 1030
- Versieglung von freiliegendem Dentin, z. B. bei Erosionen oder Abrasionen
- Versiegelung von Schmelzerosionen oder Schmelzfehlbildung (MHI) mittels Adhäsivtechnik (Facing)
- Anwendung von „ICON“ – mikroinvasive Kariestherapie/adhäsive Infiltration
- Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 1020 mehr als viermal innerhalb eines Jahres
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
Die Leistung nach der GOZ 1020 ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berechnungsfähig.
- Dokumentation
- Datum
- Zahn/Zähne
- verwendetes Fluoridierungmaterial
- Art des Auftragens des Fluoridierungsmittels, z. B. direkt auf die Zähne oder unter Verwendung einer konfektionierten Trägerschiene
- Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
- überdurchschnittlicher Zeitaufwand
- überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
- überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Kosten für das verwendete Medikament sind mit der Gebühr abgegolten.
Die Anwendung eines konfektionierten Löffels als Medikamententräger erfüllt den Inhalt der Leistung nach GOZ 1020. Die Leistung ist unabhängig von der Anzahl der behandelten Zähne einmal je Sitzung berechenbar. Die lokale Anwendung von Medikamenten zur Parodontalprophylaxe ist nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten und wird als medizinisch notwendige Leistung ggf. analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
Neben einer professionellen Zahnreinigung ist die Berechnung der Geb.-Nr. 1020 ausdrücklich ausgeschlossen. Der Höchstsatz der GOZ (3,5-fach) ist bei dieser Leistung nicht ausreichend, um ein Honorar wie in der GKV zu erzielen (IP 4). Die Leistung ist in ihrer Abrechnungsfrequenz auf viermal pro Jahr begrenzt. Ist aus medizinischen Gründen eine häufigere Erbringung dieser Leistungen notwendig, ist eine Berechnung nach GOZ 1020 nicht möglich. Die Leistung ist dann nach Aussage der BZÄK als in der GOZ nicht beschriebene Leistung gemäß § 6 Abs. 1 analog zu berechnen. Prophylaktische Leistungen können an dafür qualifiziertes Personal delegiert werden.
In der GOZ ist für prophylaktische Leistungen keine Altersbegrenzung vorgegeben. Bisweilen beschränken Versicherer jedoch tariflich prophylaktische Leistungen auf eine bestimmte Altersgruppe, dies hat keinen Einfluss auf die Berechenbarkeit. Die Bundeszahnärztekammer hat die Berechenbarkeit innerhalb des Abrechnungszeitraumes präzisiert: „Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der GOZ 1020 erneut viermal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die GOZ 1020 erneut höchstens viermal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Wird die Leistung erstmalig an einem 29. Februar erbracht, so beginnt im Folgejahr der Jahreszeitraum am 1 März.“
Berechnungsfrist der GOZ 1020
Die GOZ-Nr. 1020 ist einmal je Sitzung berechnungsfähig und kann maximal viermal innerhalb eines Jahres berechnet werden.Die erneute Abrechnung ist erst wieder nach Ablauf eines Jahres möglich. Ist die Leistung mehr als viermal innerhalb eines Jahres notwendig, erfolgt die Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog.
Zeitlicher Abstand zwischen zwei GOZ-Nrn. 1020 und Berechnung der Jahresfrist
Ein Mindestabstand für die Berechnung zwei aufeinanderfolgender GOZ-Nrn. 1020 ist nicht vorgeschrieben, lediglich die Begrenzung auf die viermalige Berechnung innerhalb eines Jahres.
Der Ablauf der Jahresfrist ist mit dem gleichen Datum des Folgejahrs erfolgt, in dem die Leistung (GOZ-Nr. 1000) erbracht worden ist.GOZ-Nrn. 1020 in Verbindung mit Leistungen nach den GOZ-Nrn. 4000 und 8000
Die GOZ-Nrn. 1000 ist neben den GOZ-Nrn. 4000 (Parodontalstatus) und 8000 (Funktionsanalyse) nur dann berechnungsfähig, sofern deren Zweck ein anderer als Individualprophylaxe ist.Anderer Behandlungszweck als zur Kariesprophylaxe
Die GOZ-Nr. 1020 zielt auf die Kariesvorbeugung ab. Ein anderer Behandlungszweck, z. B. die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen wird mit der GOZ-Nr. 2010, nicht jedoch mit der GOZ-Nr. 1020 abgerechnet.Abgrenzung zur GOZ-Nr. 2010
Die Voraussetzung für Berechnung von GOZ-Nr. 2010 sind ein oder mehrere überempfindliche Zahnflächen. Die GOZ-Nr. 2010 kann nicht anstelle prophylaktischer Maßnahmen angesetzt werden. Insbesondere nicht anstelle lokaler Fluoridierungsmaßnahmen (= GOZ-Nr. 1020), lokaler Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialer Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger (= GOZ-Nr. 1030) und nicht für die Glattflächenversiegelung (= GOZ-Nr. 2000).Erfolgen z. B. sowohl lokale Fluoridierungsmaßnahmen zur Kariesprophylaxe als auch zusätzlich die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen (nicht an den gleichen Zähnen!), kann die GOZ-Nr. 2010 in einer Sitzung neben der GOZ-Nr. 1020 berechnet werden.
Eine entsprechende Dokumentation ist Voraussetzung.
Tipp: Ein Hinweis auf der Rechnung ist empfehlenswert.Empfehlung häuslicher Fluoridierungsmittel
Allein eine Anwendungsempfehlung häuslicher Mundspüllösungen, Gelees, spezieller Zahnpasten usw. erfüllt nicht den Leistungsumfang der GOZ-Nr. 1020. Entfernung von harten und weichen Belägen in Verbindung mit den GOZ-Nrn. 1020
Die Entfernung harter und weicher Beläge ist nicht Bestandteil der GOZ-Nr. 1020, die GOZ-Nrn. 4050/4055 sind zusätzlich berechnungsfähig.
Professionelle Zahnreinigung in Verbindung mit der GOZ-Nr. 1020
Die professionelle Zahnreinigung gemäß der GOZ-Nr. 1040 ist neben der GOZ-Nr. 1020 nicht möglich, da Fluoridierungsmaßnahmen bereits Bestandteil von GOZ-Nr. 1040 sind.Abgrenzung zwischen den GOZ-Nrn. 1020 und 1030
(0)GOZ 1020 GOZ 1030 Einmal je Sitzung berechnungsfähig Einmal je Kiefer berechnungsfähig Kariesprophylaxe mit Fluoridierungsmittel Kariesprophylaxe mit Fluoridierungsmittel Kariesprophylaxe mit anderem kariesreduzierenden Mittel konfektionierte Schiene (nicht Voraussetzung) individuell gefertigte Schiene (Voraussetzung) Nicht mehr als viermal jährlich berechnungsfähig Bei Anwendung anderer Medikamente als Fluorid mehr als viermal jährlich möglich GOZ 4050/4055 zusätzlich berechnungsfähig GOZ 4050/4055 zusätzlich berechnungsfähig GOZ 1040 nicht zusätzlich berechnungsfähig GOZ 1040 zusätzlich berechnungsfähig (bei Anwendung anderer kariesreduzierender Mittel mit einer individuellen Schiene Die Herstellung einer individuell hergestellten Medikamententräger ist zusätzlich gem. GOZ § 6 Abs. 1, § 4 und § 9 berechnungsfähig. GOZ-Nr. 1020 in Verbindung mit Leistungen nach GOZ-Nr. 6190 (Beratendes / belehrendes Gespräch mit Anweisung zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten)
Beratende und belehrende Gespräche mit Anweisung zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen, die anderen Zwecken als der Vermeidung von Karies- und Parodontalerkrankungen dienen, werden mit der GOZ-Nr. 6190 berechnet. Praktische Übungen dazu sind nicht Leistungsbestandteil von GOZ-Nr. 6190, sondern können als Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zusätzlich berechnet werden. Eine eingehende Untersuchung (GOZ-Nr. 0010) kann nicht neben einer GOZ-Nr. 6190 abgerechnet werden, eine vollständige oder symptombezogene Untersuchung (GOÄ-Nrn. 5/6) ist hingegen zusätzlich berechnungsfähig.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Applikation von fluoridhaltigen Medikamenten in Form von Lacken oder Gelen auf die Zahnoberfläche(n) dient zur Schmelzhärtung und/oder zur Vorbeugung gegen Karies. Die Behandlung von Initialkaries mittels Touchierung mit Lack oder Gel ist Leistungsinhalt, nicht jedoch darüber hinausgehende Maßnahmen zur Behandlung kariöser Defekte. Die Leistung ist an fortgebildete Mitarbeiter delegierbar.
Die Mundspülung mit fluoridhaltigen Lösungen erfüllt nicht die Voraussetzungen dieser Leistung. Die Maßnahme ist unabhängig von der Anzahl der behandelten Zähne nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.
Das Fluoridierungsmedikament (Lack oder Gel) ist nicht gesondert berechnungsfähig. Die Leistung ist nicht berechnungsfähig für die Behandlung überempfindlicher Zähne (siehe Nummer 2010).
Die Glattflächenversiegelung ist nicht unter dieser Nummer zu berechnen , sondern unter der Nummer 2000. Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 1020 erneut viermal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 1020 erneut höchstens viermal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Jede lokale Fluoridierung, die mehr als die vierte Leistung dieser Art innerhalb eines Jahres (365 Tage) darstellt, ist – bei medizinischer Notwendigkeit - nach § 6 Abs. 1 analog zu berechnen.
Zusätzlicher Aufwand
- Vermehrter Aufwand in Abhängigkeit von der Anzahl der zu fluoridierenden Zähne
- Verwendung von Hilfsmitteln (z. B. Einmallöffel) zur Applikation
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Fissuren-, Glattflächenversiegelung GOZ 2000
- Behandlung überempfindlicher Zahnflächen GOZ 2010
- Absolute Trockenlegung GOZ 2040
- Belagentfernung GOZ 4050, GOZ 4055, GOZ 4060
- Versiegelung nach Entfernung von GOZ 6110
- Klebebrackets oder Bändern GOZ 6130
- Eingliederung einer individuell GOZ 1030 gefertigten Fluoridierungsschiene, Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig
- Bissflügelaufnahmen zum Kariesmonitoring GOÄ 5000 ff.
- Kariesinfiltrationsbehandlung GOZ § 6 Abs. 1
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu der Leistung nach der Nummer 1020: Die Leistungsbeschreibung der Leistung nach der Nummer 1020 (lokale Fluoridierung) wird im Hinblick auf die präventive Zielsetzung dieser Maßnahme ergänzt. Um die präventive Zahnheilkunde zu stärken, werden die bisherigen Mengenbegrenzungen angehoben. Zur Vermeidung von Kumulationseffekten können neben den präventiven Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 Beratungen und Untersuchungen nach dieser Verordnung (Nrn. 0010, 4000 und 8000) sowie nach der GOÄ, nur dann im gleichen zeitlichen Zusammenhang berechnet werden, wenn sie anderen Zwecken dienen.“
- KZBV Schnittstellenkommentar
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 1020 GOZ ist mit Versicherten der GKV nach Vollendung des 30. Lebensmonats und vor Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht vereinbarungsfähig.
Erläuterungen/Hinweise
Bei vorzeitigem Durchbruch der 6-Jahrmolaren ist die Abrechnung der lokalen Fluoridierung der Zähne zur Zahnschmelzhärtung über die Nr. IP 4 BEMA möglich. Die Leistung nach Nr. 1020 GOZ ist für dieselbe Sitzung neben der Nr. IP 4 BEMA nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme. Die Leistung ist vereinbarungsfähig, soweit die in den Abrechnungsbestimmungen vorgegebenen Fristen nicht eingehalten werden.
Die Nr. 10 BEMA (Behandlung überempfindlicher Zähne, für jede Sitzung) ist für prophylaktische Maßnahmen nicht abrechenbar.
Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „nicht beihilfefähig“
Prophylaktische Leistungen können in jedem Lebensalter bei gefährdeten Gebissen zahnmedizinisch erforderlich werden im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Solche Leistungen sind dann in indizierten Fällen verordnungskonform auch berechnungsfähig. Einschränkungen zur Erstattung solcher Leistungen sind in manchen Versicherungsverträgen und in einzelnen Beihilferichtlinien enthalten.
Der Zahnarzt hat sich bei der Durchführung solcher Behandlungen ausschließlich nach der zahnmedizinischen Notwendigkeit zu richten und bei der Berechnung nur nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Er muss seine Rechnungen nicht nach vielfältigen und ihm teilweise unbekannten Versicherungs- und Beihilfebedingungen ausrichten (OLG Koblenz, 19.05.88, Az. 6 U 286/87). Er muss seine Behandlung nicht nach Erstattungsmöglichkeiten der Patienten ausrichten (OLG Köln, 21.10.85 Az. 7 U 50/85).
- „nicht beihilfefähig“
- Gerichtsurteile
Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 06.02.2018, Az.: B 5 K 17.378)
Das Verwaltungsgericht Bayreuth stellt in seinem Urteil vom 06.02.2018 klar, dass der Fristbeginn für die Berechnung des Jahreszeitraums nach den GOZ-Nrn. 1010 und 1020 auf die erstmalige Berechnung zurückzuführen ist und nicht auf den Beginn des Kalenderjahres. Der Begriff „Jahr“ bedeutet, dass für die Ermittlung des Jahresfristbeginns der Tag der erstmaligen Leistungserbringung ist. Hinweis: Der Begriff „Kalenderjahr“ beschreibt die Berechnung innerhalb eines Jahres, z. B. einmal je Kalenderjahr.