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GOZ 1020
Lokale Fluoridierung

Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung

Arbeiten & Organisieren

GOZ 1020 Schnellcheck

Punktzahl:50
Faktoren:1,0 : 2,81 €2,3 : 6,47 €3,5 : 9,84 €
check
Abrechenbar
  • je Sitzung
  • bei Anwendung mit Medikamenten zur Fluoridierung mehr als viermal innerhalb eines Jahres nur mit Begründung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • relative Trockenlegung
  • Auftragen des Fluoridierungsmittels in Form von Lack oder Gel
  • ggf. Anwendung eines konfektionierten Fluoridträgers
no-check
Nicht abrechenbar
  • zusätzliche Kosten für das Medikament
  • für Mundspülung mit fluoridhaltigen Mitteln
  • für die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen
  • für die Glattflächenversiegelung
  • mehr als viermal innerhalb eines Jahres
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Leistung nach der GOZ 1020 ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn/Zähne
    • verwendetes Fluoridierungmaterial
    • Art des Auftragens des Fluoridierungsmittels, z. B. direkt auf die Zähne oder unter Verwendung einer konfektionierten Trägerschiene
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
    • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
    • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
    • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Kosten für das verwendete Medikament sind mit der Gebühr abgegolten.

      Die Anwendung eines konfektionierten Löffels als Medikamententräger erfüllt den Inhalt der Leistung nach GOZ 1020. Die Leistung ist unabhängig von der Anzahl der behandelten Zähne einmal je Sitzung berechenbar. Die lokale Anwendung von Medikamenten zur Parodontalprophylaxe ist nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten und wird als medizinisch notwendige Leistung ggf. analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

      Neben einer professionellen Zahnreinigung ist die Berechnung der Geb.-Nr. 1020 ausdrücklich ausgeschlossen. Der Höchstsatz der GOZ (3,5-fach) ist bei dieser Leistung nicht ausreichend, um ein Honorar wie in der GKV zu erzielen (IP 4). Die Leistung ist in ihrer Abrechnungsfrequenz auf viermal pro Jahr begrenzt. Ist aus medizinischen Gründen eine häufigere Erbringung dieser Leistungen notwendig, ist eine Berechnung nach GOZ 1020 nicht möglich. Die Leistung ist dann nach Aussage der BZÄK als in der GOZ nicht beschriebene Leistung gemäß § 6 Abs. 1 analog zu berechnen. Prophylaktische Leistungen können an dafür qualifiziertes Personal delegiert werden.

      In der GOZ ist für prophylaktische Leistungen keine Altersbegrenzung vorgegeben. Bisweilen beschränken Versicherer jedoch tariflich prophylaktische Leistungen auf eine bestimmte Altersgruppe, dies hat keinen Einfluss auf die Berechenbarkeit. Die Bundeszahnärztekammer hat die Berechenbarkeit innerhalb des Abrechnungszeitraumes präzisiert: „Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der GOZ 1020 erneut viermal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die GOZ 1020 erneut höchstens viermal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Wird die Leistung erstmalig an einem 29. Februar erbracht, so beginnt im Folgejahr der Jahreszeitraum am 1 März.“

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Applikation von fluoridhaltigen Medikamenten in Form von Lacken oder Gelen auf die Zahnoberfläche(n) dient zur Schmelzhärtung und/oder zur Vorbeugung gegen Karies. Die Behandlung von Initialkaries mittels Touchierung mit Lack oder Gel ist Leistungsinhalt, nicht jedoch darüber hinausgehende Maßnahmen zur Behandlung kariöser Defekte. Die Leistung ist an fortgebildete Mitarbeiter delegierbar.

      Die Mundspülung mit fluoridhaltigen Lösungen erfüllt nicht die Voraussetzungen dieser Leistung. Die Maßnahme ist unabhängig von der Anzahl der behandelten Zähne nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.

      Das Fluoridierungsmedikament (Lack oder Gel) ist nicht gesondert berechnungsfähig. Die Leistung ist nicht berechnungsfähig für die Behandlung überempfindlicher Zähne (siehe Nummer 2010).

      Die Glattflächenversiegelung ist nicht unter dieser Nummer zu berechnen , sondern unter der Nummer 2000. Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 1020 erneut viermal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 1020 erneut höchstens viermal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Jede lokale Fluoridierung, die mehr als die vierte Leistung dieser Art innerhalb eines Jahres (365 Tage) darstellt, ist – bei medizinischer Notwendigkeit - nach § 6 Abs. 1 analog zu berechnen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Vermehrter Aufwand in Abhängigkeit von der Anzahl der zu fluoridierenden Zähne
      • Verwendung von Hilfsmitteln (z. B. Einmallöffel) zur Applikation
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Fissuren-, Glattflächenversiegelung GOZ 2000
      • Behandlung überempfindlicher Zahnflächen GOZ 2010
      • Absolute Trockenlegung GOZ 2040
      • Belagentfernung GOZ 4050, GOZ 4055, GOZ 4060
      • Versiegelung nach Entfernung von GOZ 6110
      • Klebebrackets oder Bändern GOZ 6130
      • Eingliederung einer individuell GOZ 1030 gefertigten Fluoridierungsschiene, Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig
      • Bissflügelaufnahmen zum Kariesmonitoring GOÄ 5000 ff.
      • Kariesinfiltrationsbehandlung GOZ § 6 Abs. 1
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 1020: Die Leistungsbeschreibung der Leistung nach der Nummer 1020 (lokale Fluoridierung) wird im Hinblick auf die präventive Zielsetzung dieser Maßnahme ergänzt. Um die präventive Zahnheilkunde zu stärken, werden die bisherigen Mengenbegrenzungen angehoben. Zur Vermeidung von Kumulationseffekten können neben den präventiven Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 Beratungen und Untersuchungen nach dieser Verordnung (Nrn. 0010, 4000 und 8000) sowie nach der GOÄ, nur dann im gleichen zeitlichen Zusammenhang berechnet werden, wenn sie anderen Zwecken dienen.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 1020 GOZ ist mit Versicherten der GKV nach Vollendung des 30. Lebensmonats und vor Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht vereinbarungsfähig.

      Erläuterungen/Hinweise

      Bei vorzeitigem Durchbruch der 6-Jahrmolaren ist die Abrechnung der lokalen Fluoridierung der Zähne zur Zahnschmelzhärtung über die Nr. IP 4 BEMA möglich. Die Leistung nach Nr. 1020 GOZ ist für dieselbe Sitzung neben der Nr. IP 4 BEMA nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme. Die Leistung ist vereinbarungsfähig, soweit die in den Abrechnungsbestimmungen vorgegebenen Fristen nicht eingehalten werden.

      Die Nr. 10 BEMA (Behandlung überempfindlicher Zähne, für jede Sitzung) ist für prophylaktische Maßnahmen nicht abrechenbar.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „nicht beihilfefähig“

      Prophylaktische Leistungen können in jedem Lebensalter bei gefährdeten Gebissen zahnmedizinisch erforderlich werden im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Solche Leistungen sind dann in indizierten Fällen verordnungskonform auch berechnungsfähig. Einschränkungen zur Erstattung solcher Leistungen sind in manchen Versicherungsverträgen und in einzelnen Beihilferichtlinien enthalten.

      Der Zahnarzt hat sich bei der Durchführung solcher Behandlungen ausschließlich nach der zahnmedizinischen Notwendigkeit zu richten und bei der Berechnung nur nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Er muss seine Rechnungen nicht nach vielfältigen und ihm teilweise unbekannten Versicherungs- und Beihilfebedingungen ausrichten (OLG Koblenz, 19.05.88, Az. 6 U 286/87). Er muss seine Behandlung nicht nach Erstattungsmöglichkeiten der Patienten ausrichten (OLG Köln, 21.10.85 Az. 7 U 50/85).