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GOZ 1000
Erstellung eines Mundhygienestatus

Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten

Arbeiten & Organisieren

GOZ 1000 Schnellcheck

Punktzahl:200
Faktoren:1,0 : 11,25 €2,3 : 25,87 €3,5 : 39,37 €
check
Abrechenbar
  • innerhalb eines Jahres (365 Tage) einmal
  • nur bei Einzelunterweisung
  • Mindestdauer 25 Minuten, auch verteilt auf mehrere Sitzungen, wenn die Gesamtdauer der Unterweisungen mindestens 25 Minuten beträgt
  • für die Erhebung von Mundhygiene-Indizes, das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Erhebung eines Mundhygienestatus
  • ggf. Anfärben der Zähne
  • praktische Unterweisung mit individuellen Übungen
  • Motivierung des Patienten
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben Beratungen und Untersuchungen, es sei denn, diese dienen anderen Zwecken
  • mehr als einmal pro Jahr
  • bei kürzerer Dauer (weniger als 25 Minuten)
  • bei Gruppenunterweisung
  • neben GOZ 1010 (Kontrolle des Übungserfolges)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Leistung nach der Nummer GOZ 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer GOZ 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig. Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygiene-Indizes, das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten.

    Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern GOZ 1000 und GOZ 1010 sind Leistungen nach GOZ 0010, GOZ 4000 und GOZ 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Angabe der Dauer in Minuten, Mindestdauer 25 Minuten
    • Anfärben der Zähne und verwendetes Material
    • Erhebung des Mundhygienestatus und Beurteilung der Mundhygiene anhand geeigneter Indizes, z. B.:
      • Approximal-Plaque-Index
      • Plaque-Index nach Quigley-Hein
      • Papillen-Blutungs-Index
      • Sulcus-Blutungs-Index
    • altersgerechte Aufklärung über die Vermeidung von Karies und Zahnbetterkrankungen
    • altersgerechte Hinweise zur Verbesserung der Mundhygiene unter Berücksichtigung der Messwerte der gewählten Mundhygiene-Indizes
    • altersgerechte praktische Übung von Mundhygienetechniken zur Reinigung der Interdentalräume unter Einbeziehung von Hilfsmitteln, Zahnbürsten, Zahnzwischenraumbürsten, Zahnseide etc.
    • altersgerechte Motivation des Patienten
    • verwendetes Material zum Anfärben der Zähne
    • Empfehlungen zur Anwendung geeigneter Fluoridierungsmittel, z. B. fluoridiertes Speisesalz, fluoridierte Zahnpasta, fluoridierte Gelees etc.
    • ggf. Verordnung von Fluoridtabletten
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
      • besondere Umstände bei der Ausführung
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Wahl des geeigneten Mundhygiene-Index trifft der Behandler. In Frage kommen z. B. API, Quigley-Hein-Index, SBI, PBI oder andere.

      Es ist eine geeignete Art der Dokumentation zu empfehlen. Ein vorgeschriebenes Formblatt existiert nicht.

      Die Erhebung eines Index ist ausreichend. Mehrere Indices können ggf. ein Grund für die Erhöhung des Steigerungsfaktors sein.

      Aussage der BZÄK: „Der Hinweis auf mehrere Indizes und die Wahl des Plurals in den Abrechnungsbestimmungen bedeuten, dass sich die Berechenbarkeit auf zwei Nummern (1000 und 1010) bezieht.“

      Speicheltests, Bakterientests, Pilznachweis usw. sind nicht in der Leistung enthalten und ggf. zusätzlich zu berechnen.

      Wird ein individueller schriftlicher Diätplan erstellt, kann dieser unter der Nummer GOÄ 76 berechnet werden.

      Die Leistung GOZ 1000 ist in ihrer Abrechnungsfrequenz auf einmal pro Jahr begrenzt. Ist aus medizinischen Gründen eine häufigere Erbringung dieser Leistung innerhalb von 365 Tagen notwendig, ist eine Berechnung nach GOZ 1000 nicht möglich. Die Leistung ist dann nach Aussage der BZÄK als in der GOZ nicht beschriebene Leistung gemäß § 6 Abs. 1 analog zu berechnen.

      Immer noch eingeschränkt ist die Berechnung von prophylaktischen Leistungen im Zusammenhang mit der GOZ 0010:

      Prophylaktische Leistungen nach GOZ 1000 und GOZ 1010 sind im Zusammenhang mit

      • GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung),
      • GOZ 4000 (Erstellen eines Parodontalstatus) und
      • GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
      • Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte

      nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen, dies in der Rechnung begründet wird (z.B. „diente der Feststellung von Mund-, Zahn- und Kieferkrankheiten“). Sie dürfen auch nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens erbracht werden.

      Prophylaktische Leistungen können auch an dafür qualifiziertes Personal delegiert werden.

      In der GOZ ist für prophylaktische Leistungen keine Altersbegrenzung vorgegeben. Bisweilen beschränken Versicherer jedoch tariflich prophylaktische Leistungen auf eine bestimmte Altersgruppe, dies hat keinen Einfluss auf die Berechenbarkeit.

      Die Dauer von 25 Minuten kann nicht unterschritten werden, jedoch besteht die Möglichkeit, die Leistung auf zwei Sitzungen zu verteilen.

      Die Angabe „Dauer mindestens 25 Minuten“ muss auf der Rechnung in der Leistungsbeschreibung enthalten sein.

      Die Gebührennummern GOZ 1000 und GOZ 1010 sind auch am selben Behandlungstag berechnungsfähig, wenn es sich um getrennte Sitzungen handelt.

      Die Bundeszahnärztekammer hat die Berechenbarkeit innerhalb des Abrechnungszeitraumes präzisiert: „Die Leistung ist nur einmal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig. Sie ist daher erneut berechnungsfähig an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung nach der GOZ 1000 erbracht wurde. Wird die Leistung nicht an diesem Tag, sondern zu einem späteren Zeitpunkt erbracht, so beginnt der Jahreszeitraum erst am Tag der Leistungserbringung. Wird die Leistung an einem 29. Februar erbracht, so ist sie im Folgejahr am 1. März erneut berechnungsfähig.“

      Beispiel

      In der ersten Sitzung erfolgen die Erstellung des Mundhygienestatus und eine eingehende Unterweisung, die Zeit von 25 Minuten wird nicht unterschritten.

      Anschließend erhält der Patient die Gelegenheit, die vermittelten Inhalte selbständig zu „üben“.

      In der Folgesitzung, wiederum vorausgesetzt, die Zeitvorgabe von 15 Minuten wird nicht unterschritten, erfolgt die Kontrolle des Übungserfolges und weitere Unterweisung (= GOZ 1010).

    • Mögliche Abrechnungskombinationen

      Anstelle der GOZ 0010 kann auch die GOÄ 6 zum Ansatz kommen, wenn der Leistungsinhalt erfüllt ist.

      Der Mehraufwand im Rahmen einer Erstuntersuchung kann nur durch Gestaltung des Steigerungsfaktors abgebildet werden.

      Die eingehende Untersuchung dient der Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen, allerdings nur als grundsätzlich orientierend diagnostische Maßnahme.

      Die geforderte Aufzeichnung des Befundes ist nicht näher beschrieben und damit bleibt es dem Behandler überlassen, für welche Art der Dokumentation er sich entscheidet.

      Die Erhebung des Parodontalbefundes ist Bestandteil der Leistung. Keinesfalls gefordert ist dadurch aber z. B. das Messen und Dokumentieren der Taschentiefen, es genügt die Feststellung Gingivitis/Parodontitis vorhanden oder nicht vorhanden. Auch die Erhebung von Indizes, z. B. Plaque- oder Parodontalindex, geht über den Leistungsinhalt der GOZ 1010 hinaus. Die Berechnung erfolgt separat.

      Im Gegensatz zur Berechnung der "eingehenden Untersuchung" in der GKV gibt es in der GOZ keinen zeitlichen Mindestabstand zwischen zwei Untersuchungen. Wir der Leistungsinhalt erfüllt, ist die Leistung erneut berechenbar. Dies kann z. B. die Befundung vor und nach einer zahnärztlichen Behandlung sein. Eine reine Verlaufskontrolle im Zuge von therapeutischen Maßnahmen erfüllt allerdings meist nicht den geforderten Leistungsinhalt.

      Die Beratung ist nicht Bestandteil der Leistung und wird zusätzlich berechnet. Auch die GOÄ 3, deren Berechnung neben anderen Leistungen stark eingeschränkt wurde, kann neben der eingehenden Untersuchung erbracht und auch abgerechnet werden.

      Eingeschränkt ist die Berechnung von prophylaktischen Leistungen im Zusammenhang mit der GOZ 1010. Leistungen nach GOZ 1000 und GOZ 1010 sind im Zusammenhang mit der eingehenden Untersuchung nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.
      Detaillierte Angaben siehe: Checkliste "Abgrenzung von Untersuchungsleistungen"

    • Checkliste "Abgrenzung von Untersuchungsleistungen"

      In der GOZ/GOÄ gibt es verschiedene diagnostische Leistungen. Um die richtige Leistung abrechnen zu können, ist neben dem Wissen des genauen Leistungsumfangs eine exakte Dokumentation der erbrachten Leistung notwendig. Im Folgenden werden wir Ihnen insbesondere die Unterschiede bezüglich des Leistungsinhalts als auch der Abrechenbarkeit der GOZ-Nrn. 0010, 1000, 4005, 4000 sowie der GOÄ-Nrn. Ä4, Ä5 und Ä6 erläutern.

      Abgrenzung der GOZ-Nr. 4005 zu den GOZ-Nrn. 0010, 1000, 4000:

      (0)GOZ-Nr.InhaltAbrechnungsintervall
      0010eingehende Untersuchung mit visueller Bewertung des Parodontiumskeine Einschränkungen
      1000Erstellung eines Mundhygienestatus zur Feststellung der Mundhygienesituationeinmal jährlich
      4000Erstellung eine Parodontalstatus zur Ermittlung und Dokumentation des aktuellen Parodontalbefundszweimal jährlich
      4005Grad_Einteilung auf Grund eines Screenings zur Einschätzung des Schwergrads und den Behandlungsbedarf einer möglichen Parodontalerkrankung. (z. B. PSI)zweimal jährlich


      Abgrenzung der GOZ-Nr. 0010 zu den GOÄ-Nrn. 4, 5 und 6

      (0)GOZ/GOÄ-Nr.kurze inhaltliche BeschreibungBerechnungsfähigkeit
      0010Die GOZ-Nr. beinhaltet: „eingehende Untersuchung von Zahn-, Mund-, Kiefererkrankungen einschl. Erhebung des Parodontalbefunds…“, das bedeutet, die eingehende Untersuchung bezieht sich in erster Linie auf die in der Leistungsbeschreibung benannten Bereiche, jedoch nicht auf das gesamte stomatonathe System.GOZ-Nr. 6190 nicht neben GOZ-Nr. 0010 berechnugsfähig
      GOÄ 4Die GOÄ-Nr. 4 beschreibt zwei unterschiedliche Maßnahmen – die Erhebung der Fremdanamnese über eines Kranken und/oder die Unterweisung und Führung der Bezugsperson (z. B. Bezugspersonen werden über Anamnese befragt, bei Verständigungsschwierigkeiten, Einschränkung aufgrund körperlicher/geistiger Fähigkeiten). Nur eine der beiden Maßnahmen muss erfüllt sein. Eine Bezugsperson muss jedoch neben den Kranken betroffen sein.Neben GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn. 1, 5 und 6 berechnungsfähig.
      GOÄ 5Bei der GOÄ-Nr. 5 handelt es sich lediglich um eine symptombezogene Untersuchung, nicht jedoch um eine eingehende (GOZ-Nr. 0010) bzw. vollständige Untersuchung (GOÄ-Nr. 6), bei welchem möglichst ein umfassender Gesamtbefund erhoben wird. Nicht neben oder anstelle von Visiten (GOÄ-Nrn. 45, 46) oder Besuchen (GOÄ-Nrn. 50, 51) berechnungsfähigeinmal je Behandlungsfall
      GOÄ 6Die GOÄ-Nr. 6 bezieht sich hauptsächlich auf die Untersuchung eines Organssystems (z. b. stomatognathe System), das heißt insbesondere wird die Funktion der einzelnen Teile zueinander untersucht – eher ein orientierender funktionsanalytischer Befund – erhoben. Hinweis: Der Leistungsumfang der klinischen Funktionsanalyse gem. GOZ-Nr. 8000 ist mit einem orientierenden funktionsanalytischen Befund nicht vollständig erbracht. Wird dies zur Untersuchung zusätzlich erbracht, so kann die GOZ-Nr. 8000 zusätzlich berechnet werden.GOZ-Nr. 6190 ist neben GOÄ-Nr. 6 berechnungsfähig


      Erklärung - Behandlungsfall
      Zeitliche Vorgabe - als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes. Es handelt sich um die vorgegebene Dauer eines Abrechnungszeitraums.

      Krankheitsfall
      Ohne zeitliche Vorgabe in der GOZ/GOÄ, da es sich um die Dauer einer bestimmten Erkrankung handelt.

      GOZ-Nr. 0010 bzw. GOÄ-Nrn. 6, 5 neben GOÄ-Nrn. 1, 3
      Beratungen sind nicht Inhalt der Untersuchungsleistungen GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn. 5/6, die GOÄ-Nr. 1 ist deshalb zusätzlich berechnungsfähig, unter Beachtung der weiteren Abrechnungsbestimmungen Die GOÄ-Nr. 3 ist zusätzlich berechnungsfähig, sofern keine weitere Leistung außer der GOZ-Nr. 0010 oder entweder die GOÄ-Nr. 5 bzw. 6 erfolgt.

      GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn. 5, 6 neben Individualprophylaxe
      Untersuchungsleistungen gem. GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn. 5, 6 sind nur dann neben den GOZ-Nrn. 1000/1010 berechnungsfähig, sofern die Untersuchung aus anderen Zwecken als die Leistungsbeschreibung der Individualprophylaxeleistungen umfasst.

      Untersuchungen in Verbindung mit weiteren diagnostischen Leistungen:
      Untersuchungsleistungen gem. GOZ-Nrn. 0010, GOÄ-Nrn. 5, 6 sind z. B. neben

      • Erstellung von Heil- und Kostenplänen (= GOZ-Nrn. 0030 und 0040),
      • Planungs- und/oder Situationsmodelle (= GOZ-Nr. 0050, 0060),
      • der Vitalitätsprüfung eines Zahns oder mehrerer Zähne (= GOZ-Nr. 0070),
      • der Erhebung eines Parodontalstatus (= GOZ-Nr. 4000),
      • der Erhebung eines Parodontal-Screening-Index gem. (= GOZ-Nr. 4005),
      • die klinische Funktionsanalyse (= GOZ-Nr. 8000)
      • sowie die implantatbezogene Analyse (= GOZ-Nr. 9000) berechnungsfähig.

      GOZ-Nr. 4005 neben GOZ-Nr. 1000
      Wird neben der Erhebung eines PSI-Status (graduelle Einstufung der Parodontalsituation) zusätzlich ein Mundhygienestatus (z. B. API) zur Feststellung der Mundhygienesituation erhoben, so kann die GOZ-Nr. 4005 neben der GOZ-Nr. 1000 berechnet werden. Werden jedoch ein PSI zusätzliche zu einem Gingivalindex (z. B. SBI) erhoben, so können die GOZ-Nrn. 4005 und 1000 nicht nebeneinander berechnet werden, da die GOZ-Nr. 4005 die Erhebung eines Gingivalindex und/oder Parodonotalindex beinhaltet.

      Zuschläge
      GOÄ A = Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
      GOÄ B =Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
      GOÄ C = Zuschläge für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
      GOÄ D = Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

      Zuschlag D kann mit Zuschlag B oder C kombiniert werden.
      Zuschläge GOÄ A–D sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig und sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.

      K1 Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr.

      Zuschläge GOÄ A–D und K1 sind nicht neben der GOZ-Nr. 0010 berechnungsfähig
      In den Leistungsbeschreibungen heißt es „…nach den Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8“
      Von GOZ-Nr. 0010 usw. ist nicht die Rede, wird nicht mindestens einer der aufgezählten GOÄ-Nrn. abgerechnet ist die Berechnung eines Zuschlags nicht möglich.

      (4)Mögliche Abrechnungskombinationen1
      GOÄ 1 + GOZ 0010GOÄ 1 einmal je Behandlungsfall
      GOÄ 1 + GOÄ 5GOÄ 1 und 5 einmal je Behandlungsfall
      GOÄ 1 + GOÄ 6GOÄ 1 einmal je Behandlungsfall
      GOÄ 1 + GOÄ 6 + GOZ 6190GOZ-Nr. 6190 nicht in Verbindung mit GOZ-Nr. 0010
      GOÄ 3 + GOÄ 6Keine weitere Leistung mehr möglich, ansonsten nur GOÄ 1 anstelle GOÄ 3 berechnungsfähig.
      GOÄ 6 + GOÄ 1 + GOÄ 4 + K1K1 nur zusätzlich zu den Nrn. GOÄ-Nr. 5,, 6 berechnungsfähig. Wird keine dieser GOÄ-Nrn. berechnet, kann der Zuschlag K1 nicht berechnet werden. K1 nur bei Kindern bis zum 4. Lebensjahr (4. Lebensjahr = Kind ist 3 Jahre alt)
      GOÄ1 + GOÄ6 + 0060 + 0070 + 4005 + 4000 + 8000 + 9000 + Ä5000ffDie Leistungen sind nebeneinander berechnungsfähig, keine dieser Leistungen beinhaltet Maßnahmen der weiteren GOZ/GOÄ-Nrn.


      1 Liste nicht abschließend

      Dokumentation
      Um beurteilen zu können, welche Abrechnungsposition ansetzbar ist, ist es unumgänglich die Leistungen vollständig und exakt zu dokumentieren.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Der „Mundhygienestatus“ ist die diagnostische Leistung des Zahnarztes hinsichtlich des Standes der Mundhygiene bzw. des Zustandes der Gingiva. Die Erhebung entsprechender Indizes und die Unterweisungen sind auch an fortgebildete Praxismitarbeiter delegierbar. Die Leistung beinhaltet die Aufklärung über die Vermeidung von Karies und Zahnbetterkrankungen. Die Gesamtdauer der Leistung ist mit einer Mindestzeit belegt, die ggf. auf mehr als eine Sitzung verteilt werden kann.

      Die Wahl des Mundhygiene-Index ist dem Zahnarzt freigestellt. Die Erstellung eines Mundhygiene-Index kann ausreichend sein. Die Erstellung mehrerer Indizes ist nicht vorgeschrieben, vielmehr ist die Auswahl eines von mehreren möglichen Indizes freigegeben. Der Hinweis auf mehrere Indizes und die Wahl des Plurals in den Abrechnungsbestimmungen bedeuten, dass sich die Berechenbarkeit auf zwei Nummern (1000, 1010) bezieht. Die Erhebung des Mundhygienestatus muss in geeigneter Form dokumentiert sein. Die Verwendung eines Formblatts ist nicht vorgeschrieben. Die Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen oder von Pflegedefiziten mittels Anfärben der Zähne gehören ebenfalls zur Leistung. Auswahl und Umfang von praktischen Übungen richten sich am individuellen Profil des Patienten aus. Die Motivation ist den individuellen Gegebenheiten des Patienten angemessen vorzunehmen.

      Die Leistung ist nur einmal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig. Sie ist daher erneut berechnungsfähig an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung nach der Nummer 1000 erbracht wurde. Wird die Leistung nicht an diesem Tag, sondern zu einem späteren Zeitpunkt erbracht, so beginnt der Jahreszeitraum erst am Tag der Leistungserbringung. Die hiermit limitierte Abrechnungsfähigkeit der Leistung entspricht nicht immer dem medizinischen Erfordernis. Sofern die Leistung in einem kürzeren Abstand wiederholt werden soll, kann die Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Im Übrigen steht für weitere Kontrollen und Unterweisungen die Nummer 1010 zur Berechnung zur Verfügung.

      Der Leistungsinhalt der Nummer 1000 umfasst nicht die Beratung, die Unterweisung und die Untersuchung des Patienten hinsichtlich der Diagnostik und ggf. Besprechung von Therapien bei Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. Diese Leistung(en) können zwar in derselben Sitzung, aber nicht innerhalb des durch die Nummer 1000 vorgegebenen Zeitrahmens von 25 Minuten erbracht werden und müssen unterschiedlichen Zwecken dienen. Sollen also Untersuchungen und Beratungen in derselben Sitzung erfolgen, dürfen diese nur dann berechnet werden, wenn sie nicht Prophylaxezwecken, sondern anderen Zwecken dienen. Dies muss in der Rechnung begründet werden, und zwar mit der Angabe, dass die an demselben Tag berechnete Untersuchungs- oder Beratungsleistung (z. B.) der Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gedient habe.

      Gleiches gilt auch, sofern in derselben Sitzung neben dem Mundhygienestatus zusätzlich eine Leistung nach Nummer 4000 (Parodontalstatus) oder nach Nummer 8000 (Klinische Funktionsanalyse) erbracht wird. Die Gebührennummern 1000 und 1010 sind an einem Behandlungstag berechnungsfähig, wenn der Patient im Anschluss an die Leistungserbringung nach der Nummer 1000 selbständig die Umsetzung des Erlernten übt und anschließend eine Kontrolle nach der Nummer 1010 erfolgt. Ein derartiger Ablauf ist nicht als eine, ggf. einen Ausschluss der Nebeneinanderberechnung begründende Sitzung aufzufassen. Die Zeitvorgaben sind einzuhalten.

      Zusätzlicher Aufwand

      Der Aufwand bei der Erbringung der Leistung nach Nummer 1000 ist unter anderem von folgenden Faktoren abhängig:

      • Schlechte Mundhygiene erfordert eine aufwendigere Erhebung des Mundhygienestatus. Auch bei Vorliegen von Dysgnathien, Zahnengstand und/oder laufender kieferorthopädischer Behandlung ist der Aufwand zur Erstellung eines Mundhygienestatus in der Regel erhöht.
      • Die Anzahl der Zähne ist im Erwachsenengebiss in der Regel höher als im Milchgebiss.
      • Sofern ein Index zur Dokumentation nicht ausreichend ist, benötigt die Erstellung mehrerer Indizes zusätzlichen Zeitaufwand.
      • Bei Patienten mit mehreren Plaque-Retentionsstellen, wie z. B. bei unversorgten Kavitäten, in parodontal erkrankten Gebissen, im Fall von parodontaler Nachsorge oder bei bestimmten prothetischen Konstruktionen, kann der Zeitaufwand ansteigen.
      • Motorische und/oder mentale Einschränkungen des Patienten machen die Erstellung eines Mundhygienestatus in der Regel zeitaufwendiger. Das kann auch für Kinder/Jugendliche mit reduzierter Kooperationsbereitschaft bzw. Compliance gelten.
      • Spezielle Techniken zur Interdentalraumpflege
      • Anwendung audiovisueller Hilfsmittel und/oder Anschauungsmaterial
      • Überschreitung der geforderten Mindestzeit von 25 Minuten
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Gebührennummern aus GOÄ bzw. analoge Berechnungen nach § 6 Abs. 1 GOZ
      • Ermittlung der Pufferkapazität
      • Ermittlung der Speichelsekretionsrate Testung auf Streptococcus mutans, Lactobacillus etc.
      • Pilz-Nachweis
      • Individueller schriftlicher Diätplan
      • Bestimmung des subgingivalen Keimspektrums
      • BOP-Test zur Erfassung des Entzündungszustandes in der Tiefe der parodontalen Tasche
      • Individuelle Kiefermodelle zur Aufklärung und/oder Motivation GOZ 0060
      • eingehende Untersuchung GOZ 0010
      • Kontrolle Übungserfolg GOZ 1010
      • Parodontalstatus GOZ 4000
      • Gingival-/Parodontalindex GOZ 4005
      • Funktionsanalyse GOZ 8000
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 1020: Die Leistungsbeschreibung der Leistung nach der Nummer 1020 (lokale Fluoridierung) wird im Hinblick auf die präventive Zielsetzung dieser Maßnahme ergänzt. Um die präventive Zahnheilkunde zu stärken, werden die bisherigen Mengenbegrenzungen angehoben. Zur Vermeidung von Kumulationseffekten können neben den präventiven Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 Beratungen und Untersuchungen nach dieser Verordnung (Nrn. 0010, 4000 und 8000) sowie nach der GOÄ, nur dann im gleichen zeitlichen Zusammenhang berechnet werden, wenn sie anderen Zwecken dienen.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 1000 GOZ ist mit Versicherten der GKV nach Vollendung des 30. Lebensmonats und bis Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht vereinbarungsfähig. Werden Leistungen erbracht, die über die Richtlinien und/oder Abrechnungsbestimmungen des BEMA hinausgehen, ist die Nr. 1000 GOZ vereinbarungsfähig.

      Erläuterungen/Hinweis

      Die Nr. 1000 GOZ ist bei Kindern vor Vollendung des sechsten Lebensjahres neben der Nr. FU BEMA (Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 30. bis zum 72. Lebensmonat) nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme.

      Bei Versicherten, die das sechste, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Vereinbarung über die Leistung nach Nr. 1000 GOZ möglich, wenn die Leistung in einer anderen Frequenz indiziert ist, als sie bei vergleichbarer Leistung nach IP 1 oder IP 2 BEMA (je Kalenderhalbjahr einmal) vorgegeben ist.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „nicht beihilfefähig“

      Prophylaktische Leistungen können in jedem Lebensalter bei gefährdeten Gebissen zahnmedizinisch erforderlich werden im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Solche Leistungen sind dann in indizierten Fällen verordnungskonform auch berechnungsfähig. Einschränkungen zur Erstattung solcher Leistungen sind in manchen Versicherungsverträgen und in einzelnen Beihilferichtlinien enthalten.

      Der Zahnarzt hat sich bei der Durchführung solcher Behandlungen ausschließlich nach der zahnmedizinischen Notwendigkeit zu richten und bei der Berechnung nur nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Er muss seine Rechnungen nicht nach vielfältigen und ihm teilweise unbekannten Versicherungs- und Beihilfebedingungen ausrichten (OLG Koblenz, 19.05.88, Az. 6 U 286/87). Er muss seine Behandlung nicht nach Erstattungsmöglichkeiten der Patienten ausrichten (OLG Köln, 21.10.85 Az. 7 U 50/85).

    • „nicht neben 4005 berechenbar“

      In diesem Fall wird von der kostenerstattenden Stelle behauptet, dass Leistungen nicht nebeneinander berechnet werden dürfen, die in ihren Leistungsbeschreibungen zwei verschiedene Behandlungen beschreiben.

      Die Leistung 4000 beschreibt das „Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus“. Die Leistung nach der Nummer 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig. Die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer besagt dazu: „Die parodontale Befundaufnahme dokumentiert den aktuellen Parodontalbefund des Patienten in geeigneter Form. Der Umfang der zu erhebenden parodontalen Befunde richtet sich nach den Erfordernissen des individuellen Krankheitsbildes. Die Verwendung eines Formblatts ist nicht vorgeschrieben.“

      Die Leistung 4005 beschreibt die „Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index PSI)”. Die Leistung nach der Nummer 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.

      Die Bundeszahnärztekammer führt hierzu aus: „Gingival- oder Parodontal-Indizes können als Instrument eines Screenings auf parodontale Läsionen oder als Verlaufskontrolle bei bestehender bzw. nach behandelter Parodontopathie angewendet werden. Sie sind ggf. auch zusammen mit dem Parodontalstatus nach Nummer 4000 indiziert. Die gemeinsame Berechnung der Nummern 4000 und 4005 ist nicht ausgeschlossen. Diese Nummern können daher im Verlaufe einer Behandlung nacheinander, aber ggf. auch nebeneinander indiziert sein.“

      Im Unterschied zur Nummer 4000 beinhaltet die Nummer 0010 in der Regel lediglich eine visuelle Beurteilung des Parodontiums, die Nummer 1000 dient der Information über den Mundhygienezustand und die Nummer 4005 liefert eine graduelle Einstufung des parodontalen Zustands nach Art eines Screenings. Aufgrund unterschiedlicher Leistungsinhalte und im Sinne einer abgestuften Diagnostik sind vorstehende Gebührennummern nebeneinander und/oder neben der Nummer 4000 berechnungsfähig.“

      Einen Ausschluss der Nebeneinanderberechenbarkeit hat der Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Hätte der Verordnungsgeber dies gewollt, so hätte er diesen Ausschluss mit in die Gebührenordnung aufgenommen. Es ist lediglich eine zeitliche Begrenzung zu finden: Die Leistungen 4000 und 4005 dürfen innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnet werden.

      Die Behauptung, dass die Faktorerhöhung mit der Begründung „6-Punkt-Messung“ nicht ausreichend sei, ist fachlich und gebührenrechtlich falsch. Es ist sehr wohl ein zusätzlicher diagnostischer und zeitlicher Aufwand, wenn bei einer Messung 6 Punkte je Parodontium vorgenommen werden, sowie Furkationsbefall und Lockerungsgrad. In Anbetracht der Tatsache, dass die gesetzliche Krankenversicherung ein deutlich höheres Honorar als das hier berechnete für dieselbe Leistung bezahlt, ist die Begründung mit 6-Punkte-Messung mehr als ausreichend. Die gesetzliche Krankenversicherung verlangt 2 Punkte je Parodontium. Hier wird dem privat Versicherten nicht einmal in Höhe einer Kassenleistung Erstattung gewährt.