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GOZ 4060
Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge

Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn, oder Implantat, auch Brückenglied

Arbeiten & Organisieren

GOZ 4060 Schnellcheck

Punktzahl:7
Faktoren:1,0 : 0,39 €2,3 : 0,91 €3,5 : 1,38 €
  • Abrechenbar
    • je Zahn, einwurzelig und mehrwurzelig
    • je Implantat
    • je Brückenglied- für die Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge in getrennter Sitzung
    • für die Kontrolle nach einer professionellen Zahnreinigung in getrennter Sitzung
    • ohne zeitliche Einschränkung
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Kontrolle nach Entfernung harter/weicher Zahnbeläge
    • Kontrolle nach Zahnreinigung
    • einschließlich Nachreinigung und Politur
  • Nicht abrechenbar
    • neben GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge) in derselben Sitzung
    • neben GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung) in derselben Sitzung
    • für die Nachbehandlung nach nichtchirurgischer subgingivaler Belagsentfernung (Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
  • Zusätzlich abrechenbar
check
Abrechenbar
  • je Zahn, einwurzelig und mehrwurzelig
  • je Implantat
  • je Brückenglied- für die Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge in getrennter Sitzung
  • für die Kontrolle nach einer professionellen Zahnreinigung in getrennter Sitzung
  • ohne zeitliche Einschränkung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Kontrolle nach Entfernung harter/weicher Zahnbeläge
  • Kontrolle nach Zahnreinigung
  • einschließlich Nachreinigung und Politur
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge) in derselben Sitzung
  • neben GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung) in derselben Sitzung
  • für die Nachbehandlung nach nichtchirurgischer subgingivaler Belagsentfernung (Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Leistung nach der Nummer GOZ 4060 ist neben den Leistungen nach den Nummern GOZ 1040, GOZ 4050 und GOZ 4055 nicht berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Zähne
    • Kontrolle nach PZR in vorausgegangener Sitzung, Nachreinigung und Politur
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Während die GOZ 4050 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge einwurzeliger Zahn) und GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge mehrwurzeliger Zahn) innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechenbar sind, gibt es für die GOZ 4060 (Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder PZR) keine zeitliche Beschränkung. In gesonderter Sitzung nach einer Belagentfernung oder einer PZR ist die Leistung nach GOZ 4060 jederzeit berechenbar. Sie kann auch berechnet werden für die Kontrolle und ggf. Nachreinigung nach einer professionellen Zahnreinigung.

      Auch die reine Kontrolle, z. B. ob sich bereits wieder neue Beläge gebildet haben, erfüllt den Leistungsinhalt.

      Bei erneuter Kontrolle in weiterer Sitzung ist die Leistung erneut abrechenbar.

      Neben (sitzungsgleich) der professionellen Zahnreinigung (GOZ 1040) oder der Entfernung von harten und/oder weichen Belägen (GOZ 4050/GOZ 4055) ist die Leistung nicht berechenbar, dies gilt aber nur für denselben Zahn. Werden die Leistungen in einer Sitzung an verschiedenen Zähnen durchgeführt, können die Leistungen ortsgetrennt nebeneinander berechnet werden.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Leistung wird in einer getrennten Sitzung nach Erbringung der Nummern 4050 und 4055 durchgeführt und beinhaltet die Nachreinigung und Politur im supragingivalen Bereich. Die Belagentfernung nach den Nummern 4050 und 4055 kann innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnet werden. Die Entfernung von Restbelägen bzw. von neu entstandenen Belägen innerhalb dieses Zeitraums wird daher nach dieser Gebührennummer berechnet. Für diese Gebührennummer ist eine zeitliche Einschränkung der Berechnung nicht vorgegeben.

      Diese Gebührennummer unterscheidet nicht zwischen ein- und mehrwurzeligen Zähnen, sondern gilt für alle Zähne unterschiedslos. Sie kann auch für die „Kontrolle“ an Implantaten und Brückengliedern herangezogen werden. Die Berechnung erfolgt je Zahn bzw. Implantat oder Brückenglied.

      Die Leistung kann nicht in derselben Sitzung mit einer professionellen Zahnreinigung berechnet werden. Nach einer professionellen Zahnreinigung kann in gesonderter Sitzung eine Kontrollbehandlung nach dieser Nummer durchgeführt werden. Die Kontrolle und Nachreinigung nach nichtchirurgischer subgingivaler Belagentfernung entspricht nicht dem Leistungsinhalt der Nummer 4060, sondern ist analog zu berechnen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Besonderer Umfang der Beläge
      • Besonders fest haftende Beläge
      • Starke Schmerzempfindlichkeit
      • Starke Blutungsbereitschaft der Gingiva
      • Mundspülungen zur Absenkung der Keimbelastung
      • Schwer erreichbare Beläge bei Fehlstellung
      • Schwer erreichbare Beläge im posterioren Gebiet
      • Schwer erreichbare Beläge unter Brückengliedern
      • Schwer entfernbare Beläge auf Implantatoberflächen
      • Schwer entfernbare Beläge an offenen Furkationen
      • Schwer entfernbare Beläge an Oberflächeneinziehungen
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Anästhesien GOZ 0080 ff.
      • Beseitigen scharfer Zahnkanten GOZ 4030
      • Politur von Füllungen GOZ 2130
      • Konturieren von Rekonstruktionsrändern GOZ 2320
      • Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen GOZ 4020
      • Behandlung überempfindlicher Zahnflächen GOZ 2010
      • Lokale Fluoridierung GOZ 1020
      • Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation GOZ 4025
      • Mundhygienestatus GOZ 1000
      • Kontrolle Übungserfolg GOZ 1010
      • Versiegelung von Fissuren, Glattflächen GOZ 2000
      • Zusätzliche Reinigung der Zunge und der Wangenschleimhaut im Sinne einer Full-MouthDesinfektion GOZ § 6 Abs. 1
      • u. v. m.
    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 4060 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.

      Erläuterungen/Hinweise

      Die Nr. 4060 GOZ ist in gesonderter Sitzung auch nach der Erbringung der Nr. 107 BEMA vereinbarungsfähig.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „GOZ 4150 und GOZ 4060 nebeneinander nicht berechenbar“

      In diesem Fall wird von der kostenerstattenden Stelle behauptet, dass Leistungen nicht nebeneinander berechnet werden dürfen, die in ihren Leistungsbeschreibungen zwei verschiedene Behandlungen beschreiben.

      Die Leistung GOZ 4060 beschreibt die Kontrolle nach einer Professionellen Zahnreinigung (GOZ 1040), mit Nachreinigung einschließlich Polieren, oder nach Belagsentfernung (GOZ 4050 bzw. 4055). Die Leistung GOZ 4150 beschreibt die Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen (nur nach Leistungen des Abschnitts E der Gebührenordnung für Zahnärzte).

      In der vorherigen Sitzung wurden die Leistungen GOZ 4050, 4055 (Belagsentfernung), 4070, 4075 (parodontalchirurgische Therapie) und 4080 (Gingivektomie, Gingivoplastik) im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung durchgeführt. Die Nachkontrolle erfolgte sowohl nach den Nummern 4050/4055 als auch nach GOZ 4070/4075 und 4080.

      Nach erfolgter Reinigung werden in anschließenden Sitzungen Kontrollen durchgeführt. Es liegt in der Natur der Therapie, dass sowohl supra- als auch subgingival kontrolliert wird. In diesem Sinne fällt die Leistung 4060 je Zahn, Implantat oder Brückenglied und die Leistung 4150 je Zahn oder Implantat oder Parodontium an.

      Hierzu ein Urteil des AG Burgwedel (Urteil vom 21.02.2002 Az.: 73 C 17/01):

      Das Gericht hatte vorwiegend über die Frage zu entscheiden, ob die GOZ-Position 406 neben der GOZ-Position 415 abrechenbar ist. (Die Nummern 406 und 415 der 2002 noch gültigen Gebührenordnung entsprechen den heutigen Nummern 4060 und 4150, das Urteil ist daher übertragbar.) Das Gericht hat sich bei der Entscheidung dieser Frage den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen. „a) GOZ-Position 406 neben GOZ-Position 415 – die genannten Leistungspositionen weisen unterschiedliche Leistungsinhalte auf und dürfen deshalb nebeneinander berechnet werden. Eine Einschränkung enthält die GOZ diesbezüglich nicht.

      Auch wenn dieses Urteil noch zur GOZ 1988 gefällt wurde, gilt es immer noch, da die Leistungsbeschreibung der beiden Leistungen in der neuen Gebührenordnung von 2012 nicht geändert worden ist.

    • „Nicht erneut innerhalb eines Monats“

      Es ist erstaunlich, mit welcher Begründung Ihre Versicherung die Erstattung einer medizinisch notwendigen Leistung ablehnt: Sie behauptet, dass die Entfernung subgingivaler Konkremente innerhalb von 30 Tagen ein zweites Mal nicht möglich sei. Eine pauschale Ablehnung wie „unserer Meinung nach medizinisch nicht indiziert“ ist in diesem Fall nicht hinnehmbar. Wenn der Versicherer Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit äußert, so muss er diese von einer neutralen Stelle klären lassen. So eine neutrale Stelle ist ein Sachverständiger oder Gutachter.

      Zu den monierten Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ):

      Die Leistung 4070 bzw. 4075 beschreibt eine parodontalchirurgische Therapie (insbesondere die Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem ein- (4070) bzw. mehrwurzeligen (4075) Zahn, bei sogenanntem geschlossenen Vorgehen. Konkrementenentfernung an Implantaten werden nach 4070 berechnet.

      Es findet sich in der Gebührenordnung keinerlei Begrenzung der Abrechnungshäufigkeit dieser Leistung. Hier wird, so scheint es, von der Versicherung die Abrechnungsbestimmung einer anderen Leistung herangezogen – nämlich der Leistung 4050/4055: Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem einwurzeligen (4050) Zahn oder Implantat, auch Brückenglied oder an einem mehrwurzeligen Zahn (4055). Bei dieser Leistung sieht die Gebührenordnung eine Frist von 30 Tagen vor. Innerhalb dieser Zeit darf die Leistung nicht erneut berechnet werden.

      Es kommt nicht allzu häufig vor, dass diese Leistung der parodontalchirurgischen Therapie innerhalb kurzer Zeit mehrmals erbracht wird. In diesem Fall war es jedoch medizinisch notwendig. Nach erfolgter Reinigung wurden in nachfolgenden Sitzungen Kontrollen durchgeführt und mit der Leistung 4150 „Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen“ berechnet.

    • „Nicht neben 4070, 4075 berechenbar“

      In diesem Fall wird von der kostenerstattenden Stelle behauptet, dass Leistungen nicht nebeneinander berechnet werden dürfen, die in ihren Leistungsbeschreibungen 2 verschiedene Behandlungen beschreiben.

      Die Leistungen 4050, 4055 "Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem einwurzeligen (4050) Zahn oder Implantat, auch Brückenglied oder an einem mehrwurzeligen Zahn (4055)" beziehen sich auf die klinisch sichtbaren Beläge oberhalb des Zahnfleischsaumes.

      Die Leistungen 4070 und 4075 "Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehen (4070) oder an einem mehrwurzeligen Zahn (4075) beziehen sich, wie aus der Leistungsbeschreibung zu ersehen, auf Beläge, die unterhalb des Zahnfleisches (subgingival) und auf der Wurzeloberfläche zu finden sind.

      Bei einer geschlossenen Parodontitis-Therapie ist es notwendig, sowohl die supra- (oberhalb des Zahnfleisches) als auch die subgingivalen (unterhalb des Zahnfleisches) Beläge zu entfernen.

      Nach erfolgter Reinigung werden in folgenden Sitzungen Kontrollen durchgeführt. Es liegt in der Natur der Therapie, dass sowohl supra- als auch subgingival kontrolliert wird. In diesem Sinne fällt die Leistung GOZ 4060 je Zahn, Implantat oder Brückenglied und die Leistung GOZ 4150 je Zahn oder Implantat an.

      Einen Ausschluss zur Nichtnebeneinanderberechnung der Leistungen 4050, 4055 und 4070, 4075 enthält die Gebührenordnung für Zahnärzte nicht. Es scheint sich hier eher um eine Verwechslung mit der Leistung 1040 (Professionelle Zahnreinigung) zu handeln. Diese Leistung darf sowohl neben 4050, 4055, 4070, 4075 als auch neben 4060, 4150 nicht berechnet werden.