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GOZ 4120
Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens

Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Arbeiten & Organisieren

GOZ 4120 Schnellcheck

Punktzahl:275
Faktoren:1,0 : 15,47 €2,3 : 35,57 €3,5 : 54,13 €
  • Abrechenbar
    • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
    • für das Verlegen eines vorhandenen gestielten Schleimhautlappens im Zusammenhang mit einer offenen parodontalchirurgischen Maßnahme
    • für das apikale, koronale, laterale Verlegen eines bereits vorhandenen gestielten Schleimhautlappens
    • für die Deckung einer gingivalen Rezession
    • für die Deckung von Furkationen durch Verschiebelappen
    • für das Verschieben eines bereits vorhandenen gestielten Schleimhautlappens - zusätzlich zur GOZ 4090/GOZ 4100 für die Lappenbildung
    • zzgl. Materialkosten
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens
    • Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.
  • Nicht abrechenbar
    • für eine freie Schleimhauttransplantation
    • für das alleinige Einkürzen oder Umschneiden eines Schleimhautlappens
    • für die Reposition des Schleimhautperiostlappens im Zusammenhang mit einer Lappenoperation
    • zusätzlich OP-Zuschlag
  • Zusätzlich abrechenbar
check
Abrechenbar
  • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
  • für das Verlegen eines vorhandenen gestielten Schleimhautlappens im Zusammenhang mit einer offenen parodontalchirurgischen Maßnahme
  • für das apikale, koronale, laterale Verlegen eines bereits vorhandenen gestielten Schleimhautlappens
  • für die Deckung einer gingivalen Rezession
  • für die Deckung von Furkationen durch Verschiebelappen
  • für das Verschieben eines bereits vorhandenen gestielten Schleimhautlappens - zusätzlich zur GOZ 4090/GOZ 4100 für die Lappenbildung
  • zzgl. Materialkosten
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens
  • Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.
no-check
Nicht abrechenbar
  • für eine freie Schleimhauttransplantation
  • für das alleinige Einkürzen oder Umschneiden eines Schleimhautlappens
  • für die Reposition des Schleimhautperiostlappens im Zusammenhang mit einer Lappenoperation
  • zusätzlich OP-Zuschlag
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Zahn/Regio
    • Doku der genauen Behandlung bzw. Vorgehen der Behandlung
    • Material/Instrumentarium
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOZ 4120 beschreibt lediglich das Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens. Die Lappenbildung hingegen ist nicht Leistungsbestandteil der GOZ 4120 und kann zusätzlich mit den GOZ 4090/GOZ 4100 berechnet werden. Vollständige Lappenplastiken werden gemäß den GOÄ 2381 (einfache Hautlappenplastik) oder GOÄ-Nr. 2382 (schwierige Hautlappenplastik abgerechnet).

      Auch bei zwei getrennten Lappenverlegungen ist die Leistung nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechenbar.

      Eine Osteoplastik ist in der Leistungsbeschreibung der GOZ 4120 nicht enthalten und stellt auch keine im Zusammenhang mit dem Verlegen eines Schleimhautlappens grundsätzlich vorkommende Leistung dar. Sie wird daher als selbstständige Leistung unter der GOZ 4136 auch ortsgleich zusätzlich berechnet.

      Die Transplantation von Schleimhaut wird unter der GOZ 4130/GOZ 4133 berechnet.

      Eine Gingivaextensionsplastik wird unter GOZ 3240 bzw. GOÄ 2675 ff. berechnet.

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Im Gegensatz zur einfachen Lappenplastik(Nummer 2381 GOÄ) oder schwierigen Lappenplastik(Nummer 2382 GOÄ) beschreibt die Nummer 4120 keine vollständige Lappenplastik, sondern das Verlegen eines vorhandenen gestielten Schleimhautlappens.

      Diese Gebührennummer ist z.B. dann berechnungsfähig, wenn im Zusammenhang mit einer offenen parodontalchirurgischen Behandlung der vorhandene Schleimhautlappen nicht nur als Zugangslappen dient und im Sinn einer primären Wundversorgung in die ursprüngliche Position reponiert, sondern apikal, koronal oder lateral verlagert wird.

      Die Leistung kann u.a. der Deckung gingivaler Rezessionen oder der Beseitigung/Reduktion pathologischer Zahnfleischtaschen dienen. Das alleinige Einkürzen oder Umschneiden eines Schleimhautlappens erfüllt den Leistungsinhalt nicht. Die Periostschlitzung ist im Gegensatz zur Leistungsbeschreibung bei der Nummer 3100 nicht Leistungsvoraussetzung. Unabhängig von der Größe des verlegten Schleimhautlappens ist die Gebührennummer nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Vestibulum-, Mundboden- oder Gingivaextensionsplastiken sind in Abhängigkeit von Umfang und Indikation nach der Nummer 3240 oder den Nummern 2675 – 2677 GOÄ zu berechnen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Deckung von mehr als einer Rezession innerhalb einer Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
      • Zusätzliche Maßnahmen zur Wundversorgung
      • Tief reichende Rezessionen
      • Erschwerter Operationszugang im Seitenzahngebiet
      • Erschwernis bei Maßnahmen auf der oralen Seite
      • Deckung von Furkationen
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Anästhesien GOZ 0080 ff.
      • Lappenoperationen GOZ 4090 ff.
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Beseitigen scharfer Zahnkanten GOZ 4030
      • Beseitigen grober Vorkontakte GOZ 4040
      • Polieren/Finieren von Füllungen GOZ 2130
      • Rekonturieren von Restaurationsrändern GOZ 2320
      • Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut GOZ 4130
      • Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe GOZ 4133
      • Beseitigung störender Schleimhautbänder GOZ 3210
      • u. v. m.
    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 4120 GOZ ist mit Versicherten der GKV für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht als Zusatzleistung im Rahmen einer vertragszahnärztlichen systematischen Parodontitistherapie vereinbarungsfähig.

      Nach Abschluss der im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erfolgten systematischen Behandlung von Parodontopathien ist eine Leistung nach Nr. 4120 GOZ vereinbarungsfähig.

      Erläuterungen/Hinweise

      Nach der Behandlungsrichtlinie (Abschnitt B. V. Systematische Behandlung von Parodontopathien) gehört „die Behandlung der Rezessionen, des Fehlens keratinisierter Gingiva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut“ nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten.

      Ist das Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, beispielsweise zur Rezessionsdeckung an einzelnen Zähnen im direkten zeitlichen Zusammenhang mit einer systematischen Parodontitistherapie indiziert, so ist für diese Zähne die gesamte Behandlung privat zu vereinbaren.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV