Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2381
Einfache Hautlappenplastik
Einfache Hautlappenplastik
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2381 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2381 ist je erfolgter einfacher Hautlappenplastik berechnungsfähig, bei mehreren Operationsgebieten ggf. auch mehrfach je Sitzung.
- Die GOÄ 2381 ist abrechenbar für eine einfache Hautlappenplastik. Die GOÄ 2381 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-VII. „Chirurgie der Körperoberfläche“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
- In der zahnärztlichen Abrechnung ist den in der GOZ abgebildeten Leistungen grundsätzlich Vorrang zu gewähren. Für eine plastische Deckung einschließlich Periostschlitzung steht die GOZ 3100 zur Verfügung, für eine einseitige Tuberplastik die GOZ 3250. Das Ansetzen der GOÄ 2381 kommt für diese beiden Leistungen daher nicht infrage.
- Es handelt sich nicht um eine „einfache“, sondern vielmehr um eine „schwierige“ Hautlappenplastik, wenn zur Wundversorgung eine Drehung, Schwenkung oder Verpflanzung von Hautlappen erforderlich ist. Für die Abrechnung solcher schwierigen Hautlappenplastiken steht die besser bewertete GOÄ 2382 zur Verfügung.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- einfache Hautlappenplastik
- Nicht abrechenbar
- Die GOÄ 2381 kann nicht in Verbindung mit der GOZ 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation) in Ansatz gebracht werden, sofern es sich um das gleiche Operationsgebiet handelt. Schleimhaut- und/oder Bindegewebstransplantate, die außerhalb des Operationsgebietes der GOZ 9100 entnommen worden sind (z. B. am Gaumen), können ggf. zusätzlich nach den Nummern GOZ 4130 bzw. GOZ 4133 berechnet werden.
- Zusätzlich abrechenbar
- GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.
- Für die Abrechnung von schwierigen Hautlappenplastiken steht die besser bewertete GOÄ 2382 zur Verfügung.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2381
keine
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die mit der GOÄ 2381 beschriebene „einfache Hautlappenplastik“ umfasst Maßnahmen zur Verlängerung oder Verschiebung von Weichgewebe, die den Umfang eines primären Wundverschlusses zwar übersteigen, jedoch noch als „einfach“ zu bezeichnen sind.
Unter den Oberbegriff „Haut“ fällt auch die Schleimhaut, welche der Auskleidung der Mundhöhle dient.
Eine Hautlappenplastik gilt dem allgemeinen Verständnis nach als „einfach“, wenn der (Wund-) Verschluss der Defektränder durch einfache (glatte) Zusammenführung und Naht erfolgen kann.
Den Leistungsinhalt einer „einfachen“ Hautlappenplastik übersteigt eine Hautlappenplastik, wenn eine Drehung, Schwenkung oder Verpflanzung von Hautlappen erforderlich ist. Für die Abrechnung solcher „schwieriger“ Hautlappenplastiken steht die besser bewertete GOÄ 2382 zur Verfügung.
Beispiele
In der zahnärztlichen Abrechnung ist das Ansetzen der GOÄ 2381 denkbar, wenn als zahnärztliche Leistung- eine Mobilisationsplastik (Unterminierungsplastik),
- ein apikaler Verschiebelappen oder
- ein (Tür-) Flügellappen durchgeführt worden ist.
Hinweis
Für die Abrechnung der GOÄ 2381 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:„Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“
Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
Die Doppelberechnung von (Teil-) Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass
- der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
- das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
- die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
Ein notwendiger Verband ist als Leistungsbestandteil der GOÄ 2381 zu betrachten und kann nicht gesondert nach GOÄ 200 berechnet werden.
- Zuschläge
Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2381 berechnet werden:
- GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 442 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.
- Spitta Kommentar