Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2688
Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese oder Aufhängung
Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese oder Aufhängung
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2688 Schnellcheck
- Abrechenbar
Die GOÄ 2688 ist abrechenbar für die Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese oder Aufhängung.
Die GOÄ 2688 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L.IX. „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
Die GOÄ 2688 ist abrechenbar
- je Fixation einer Kieferfraktur durch Osteosynthese bzw.
- je Fixation einer Kieferfraktur durch Aufhängung.
Bei mehreren separat zu versorgenden Frakturstellen ist die GOÄ 2688 ggf. auch mehrfach berechnungsfähig.
- Zusätzlich abrechenbar
- GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
- GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
- GOÄ 443 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2688
keine
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die mit der GOÄ 2688 beschriebene „Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese oder Aufhängung“ ist gemäß Leistungsbeschreibung sowohl für die Fixation durch Osteosynthese als auch für die Fixation durch Aufhängung zutreffend.
Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechenbar. Die GOÄ 2688 ist definiert als Fixation einer „nicht dislozierten“ Kieferfraktur. Sie ist daher nur zutreffend, wenn die Fixation/Aufhängung ohne operative Reposition erfolgt.
Die operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Unterkieferbruch geht über den Leistungsinhalt der GOÄ 2688 hinaus. Hierfür steht die GOÄ 2690 zur Verfügung.
Beispiel
Die Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese oder Aufhängung gemäß GOÄ 2688 ist z. B. zutreffend für die Aufhängung eines Oberkieferbruchstücks mittels Drahtumschlingung am Jochbein.
- Zuschläge
Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2688 berechnet werden:
- GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
- GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
- GOÄ 443 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.
- Für die spätere Entfernung von Osteosynthesematerial kann die GOÄ 2694 angesetzt werden. Es handelt sich um eine zuschlagsfähige Leistung (zzgl. GOÄ 442).
- Spitta Kommentar