Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2428
Eröffnung eines oberflächlich unter der Haut oder Schleimhaut liegenden Abszesses oder eines Furunkels
Eröffnung eines oberflächlich unter der Haut oder Schleimhaut liegenden Abszesses oder eines Furunkels
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2428 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2428 ist je eröffnetem oberflächlich unter der Haut oder Schleimhaut liegendem Abszess oder Furunkel abrechenbar.
- Die GOÄ 2428 ist abrechenbar für die Eröffnung eines oberflächlich unter der Haut oder Schleimhaut liegenden Abszesses oder eines Furunkels. Die GOÄ 2428 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-VII. „Chirurgie der Körperoberfläche“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Eröffnung eines oberflächlich unter der Haut oder Schleimhaut liegenden Abszesses oder eines Furunkels
- Der primäre Wundverschluss ist Leistungsinhalt.
- Nicht abrechenbar
- Die GOÄ 2428 ist nicht neben der GOÄ 1509 (Operative Behandlung einer Mundbodenphlegmone) und der GOÄ 1511 (Eröffnung eines Zungenabszesses) im selben Gebiet abrechenbar. Wird ein tiefliegender Abszess eröffnet, übersteigt dies den Leistungsinhalt der GOÄ 2428. Hierfür steht die GOÄ 2430 zur Verfügung.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2428
keine
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
- Spitta Kommentar
Die Leistung umfasst die Eröffnung eines oberflächlich unter der Haut oder Schleimhaut liegenden Abszesses oder eines Furunkels.
Die Formulierung „(…) oberflächlich unter der Haut oder Schleimhaut liegenden Abszesses oder eines Furunkels“ lässt darauf schließen, dass sowohl die Entfernung eines oberflächlich unter der Schleimhaut liegenden Abszesses als auch die Entfernung eines Furunkels die Berechnung der Ä2428 rechtfertigt.
Bei der Eröffnung eines oberflächlich unter der Haut (subkutan) oder unter der Schleimhaut (submukös) gelegenen Abszesses handelt es sich eher um einen kleinen chirurgischen Eingriff. Bestandteil der Leistung ist neben der Entleerung des Abszesses auch die Wundspülung und die primäre Wundversorgung, wie z. B. das Einbringen einer Tamponade oder eines Drainagestreifens.
Die Gebührenziffer ist je Abszess und/oder Furunkel berechnungsfähig, also ggf. auch mehrfach in einer Sitzung. Darüber hinaus kann bei erneuter Inzision in einer folgenden Sitzung die Ä2428 erneut abgerechnet werden.
Beispiele
Folgende Eingriffe stellen in der zahnärztlichen Praxis eine Leistung gemäß Ä2428 dar:- die Eröffnung eines unmittelbar unter der Haut oder Schleimhaut gelegenen Abszesses, z. B. subperiostaler Abszess, submuköser Abszess, Wangenabszess, Kinnabszess,
- die Inzision bei dentitio difficilis,
- die Eröffnung eines Furunkels.
Hinweis
Für die Abrechnung der Ä2428 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:„Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“
Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
Die Doppelberechnung von (Teil-) Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass
- der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
- das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
- die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
In Bezug auf die Ä2428 bedeutet dies, dass Zugangsschnitt und primäre Wundversorgung als Leistungsbestandteile der Leistung gelten und nicht gesondert berechenbar sind.