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GOÄ 2253
Knochenspanentnahme

Knochenspanentnahme

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2253 Schnellcheck

Punktzahl:647
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2253 ist abrechenbar für eine Knochenspanentnahme. Die GOÄ 2253 kann durch den Zahnarzt nur im Zusammenhang mit einer Kieferbruchbehandlung berechnet werden.
    • Die GOÄ 2253 ist Bestandteil des gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte geöffneten Teil des Abschnitts LV – Knochenchirurgie. Zahnärzte dürfen gemäß § 6 Abs. 2 GOZ die in diesem Abschnitt befindlichen Nummern GOÄ Nummern GOÄ 2253 – GOÄ 2256 nur im Zusammenhang mit Kieferbruchbehandlungen berechnen.
    • Doppelt approbierte MKG-Chirurgen haben einen Zugriff auf die gesamte GOÄ. Die Beschränkung der Abrechenbarkeit gemäß § 6 Abs. 2 GOZ trifft auf MKG-Chirurgen nicht zu. Diese dürfen die oben genannten Leistungen auch außerhalb einer Kieferbruchbehandlung berechnen.
    • Bei mehreren separaten Entnahmestellen kann die GOÄ 2253 je OP-Gebiet berechnet werden.
    • Die GOÄ 2253 darf von Zahnärzten gemäß § 6 Abs. 2 GOZ ausschließlich in Verbindung mit Kieferbruchbehandlungen angesetzt werden. Wird im Zusammenhang mit Implantationen und/oder Augmentationen die intraorale Entnahme von Knochen vorgenommen, kann die GOÄ 2253 hierfür nicht berechnet werden. Diese zahnärztliche Maßnahme wird stattdessen nach der GOZ 9140 (Knochen-/Knochenblockentnahme) gemäß ihren Bestimmungen berechnet.
    • Werden Knochen/Knochenspäne entnommen und sitzungsgleich andernorts implantiert, ist hierfür die GOÄ 2255 (Freie Verpflanzung eines Knochens/von Knochenteilen) anzusetzen. Die Berechnung der GOÄ 2253 für die Knochenspanentnahme und die Berechnung der GOÄ 2254 für die Implantation von Knochen ist sitzungsgleich ausgeschlossen, sondern nur möglich, wenn zwischen Knochenspanentnahme und Implantation von Knochen mindestens 24 Stunden liegen.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Knochenspanentnahme
  • Nicht abrechenbar
    • Die Berechnung der GOÄ 2253 oder der GOÄ 2254 für das gleiche Operationsgebiet neben der GOÄ 2255 ist ausgeschlossen.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
    • GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2253 ist abrechenbar für eine Knochenspanentnahme. Die GOÄ 2253 kann durch den Zahnarzt nur im Zusammenhang mit einer Kieferbruchbehandlung berechnet werden.
  • Die GOÄ 2253 ist Bestandteil des gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte geöffneten Teil des Abschnitts LV – Knochenchirurgie. Zahnärzte dürfen gemäß § 6 Abs. 2 GOZ die in diesem Abschnitt befindlichen Nummern GOÄ Nummern GOÄ 2253 – GOÄ 2256 nur im Zusammenhang mit Kieferbruchbehandlungen berechnen.
  • Doppelt approbierte MKG-Chirurgen haben einen Zugriff auf die gesamte GOÄ. Die Beschränkung der Abrechenbarkeit gemäß § 6 Abs. 2 GOZ trifft auf MKG-Chirurgen nicht zu. Diese dürfen die oben genannten Leistungen auch außerhalb einer Kieferbruchbehandlung berechnen.
  • Bei mehreren separaten Entnahmestellen kann die GOÄ 2253 je OP-Gebiet berechnet werden.
  • Die GOÄ 2253 darf von Zahnärzten gemäß § 6 Abs. 2 GOZ ausschließlich in Verbindung mit Kieferbruchbehandlungen angesetzt werden. Wird im Zusammenhang mit Implantationen und/oder Augmentationen die intraorale Entnahme von Knochen vorgenommen, kann die GOÄ 2253 hierfür nicht berechnet werden. Diese zahnärztliche Maßnahme wird stattdessen nach der GOZ 9140 (Knochen-/Knochenblockentnahme) gemäß ihren Bestimmungen berechnet.
  • Werden Knochen/Knochenspäne entnommen und sitzungsgleich andernorts implantiert, ist hierfür die GOÄ 2255 (Freie Verpflanzung eines Knochens/von Knochenteilen) anzusetzen. Die Berechnung der GOÄ 2253 für die Knochenspanentnahme und die Berechnung der GOÄ 2254 für die Implantation von Knochen ist sitzungsgleich ausgeschlossen, sondern nur möglich, wenn zwischen Knochenspanentnahme und Implantation von Knochen mindestens 24 Stunden liegen.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Knochenspanentnahme
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die Berechnung der GOÄ 2253 oder der GOÄ 2254 für das gleiche Operationsgebiet neben der GOÄ 2255 ist ausgeschlossen.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
  • GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2253

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      In der zahnärztlichen Abrechnung beschreibt die GOÄ 2253 eine gezielte, separate Operation zur Entnahme von Knochen in Spanform für eine Kieferbruchbehandlung.

      Werden zwei oder mehr Knochenteile mit lediglich einer Zugangsoperation gewonnen, ist die GOÄ 2253 nur einmal berechnungsfähig. Lediglich die medizinische Notwendigkeit, Knochen in Spanform an zwei örtlich getrennten, separaten Entnahmestellen zu gewinnen, rechtfertigt das mehrfache Ansetzen der GOÄ 2253 in derselben Sitzung.

      Beispiele
      Im Rahmen einer Kieferbruchbehandlung kommt die Erbringung einer Leistung gemäß GOÄ 2253 infrage, wenn ein Knochenteil gezielt entnommen wird, um ihn anschließend an der benötigten Stelle wieder einzulagern. Dies kann beispielsweise mit dem Behandlungsziel der Defektüberbrückung geschehen.

    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2253 berechnet werden:

      • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
      • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 443 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.