Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2008
Wund- und Fistelspaltung
Wund- oder Fistelspaltung
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2008 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2008 ist abrechenbar für eine Wund- oder Fistelspaltung. Sie kann einmal je eigenständiger, separater Wund- oder Fistelspaltung angesetzt werden. Notwendigenfalls kann die GOÄ 2008 bei Wiederholung in separater Sitzung erneut berechnet werden.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Wund- oder Fistelspaltung
- Nicht abrechenbar
- Die GOÄ 2008 ist im zahnärztlichen Bereich nicht abrechenbar für die chirurgische Wundrevision, hierfür steht die GOZ 3310 zur Verfügung.
- Ferner ist die GOÄ 2008 nicht sitzungsgleich neben den Wundversorgungen nach den Nummern GOÄ 2000 bis GOÄ 2005 für dieselbe Wunde abrechenbar. Bei mehreren zu versorgenden Wunden ist die Nebeneinanderberechnung jedoch möglich.
- Zusätzlich abrechenbar
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2008
keine
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die GOÄ 2008 ist gemäß ihrer Leistungsbeschreibung abrechenbar für eine Wund- oder Fistelspaltung als eigenständigen und separaten Behandlungsschritt.
Ausgeschlossen ist die Berechnung der GOÄ 2008 für eine Wund- oder Fistelspaltung als operativen Zugangsschritt, denn hierbei ist davon auszugehen, dass die Wund- oder Fistelspaltung methodisch notwendiger Bestandteil der operativen Leistung ist, also inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der operativen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
Die GOÄ 2008 kann deshalb grundsätzlich nicht in Verbindung mit erfolgten Operationen für den operativen Zugangsschritt berechnet werden (z. B. in Verbindung mit der Entfernung eines oberflächlichen Fremdkörpers gemäß GOÄ 2009 oder der Entfernung eines tiefliegenden Fremdkörpers gemäß GOÄ 2010.
Beispiele
Die GOÄ 2008 ist im zahnärztlichen Bereich zutreffend- für die Spreizung einer Wunde oder Fistel
- für eine Abszesseröffnung.
Wundversorgung
Für die Abrechnung von Wundversorgungen stehen in der GOÄ die Ziffern GOÄ 2000 – GOÄ 2005 zur Verfügung.Die unter diesen Ziffern beschriebenen Wundversorgungen lassen sich hinsichtlich zweier Kriterien untergliedern:
- Handelt es sich um eine Erstversorgung (im Sinne einer Sofortversorgung bzw. Notfallmaßnahme) oder um die umfangreichere bzw. weitere Versorgung einer Wunde?
- Handelt es sich um eine kleine (saubere) Wunde oder um eine große und/oder stark verunreinigte Wunde?
Übersicht Wundversorgungen
(0) Sofortversorgung/
NotfallmaßnahmeUmfangreichere/
weitere Versorgung einer WundeKleine (saubere) Wunde GOÄ 2000 – Erstversorgung einer kleinen Wunde GOÄ 2001 – Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht
GOÄ 2002 – Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Umschneidung und NahtGroße und/oder stark verunreinigte Wunde GOÄ 2003 – Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde GOÄ 2004 – Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht
GOÄ 2005 – Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht
- Zuschläge
Die Berechnung von Zuschlägen, z. B. Zuschlag für ambulante OP oder Zuschlag für Laser ist im Zusammenhang mit der GOÄ 2008 ausgeschlossen, da diese Nummer lediglich mit 90 Punkten bewertet ist und OP-Zuschläge nur in Verbindung mit Leistungen berechnet werden können, die mindestens mit 250 Punkten bewertet sind.
- Spitta Kommentar