Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2118
Operative Fremdkörperentfernung aus einem Kiefer-, Finger-, Hand-, Zehen- oder Fußgelenk
Operative Fremdkörperentfernung aus einem Kiefer-, Finger-, Hand-, Zehen- oder Fußgelenk
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2118 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2118 ist abrechenbar für die operative Fremdkörperentfernung aus einem Kiefer-, Finger-, Hand-, Zehen- oder Fußgelenk.
- Die GOÄ 2118 ist Bestandteil des gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte geöffneten Teils des Abschnitts L-III. „Gelenkchirurgie“. In der Zahnheilkunde kommt die Abrechnung für die operative Fremdkörperentfernung aus einem Kiefergelenk infrage.
- Die GOÄ 2118 ist je Gelenk abrechenbar. Werden orts- und sitzungsgleich aus beiden Kiefergelenken Fremdkörper operativ entfernt, kann die GOÄ 2118 je Kiefergelenk – also maximal zwei Mal – angesetzt werden.
- Wird operativ eingebrachtes Fremdmaterial zur Gelenkstabilisierung/Gelenkkopfrekonstruktion o. Ä. in einem späteren Eingriff entfernt, gibt das nicht den Leistungsinhalt der GOÄ 2118 wieder. Ggf. ist die GOÄ 2694 „Osteosynthesematerial entfernen“ zutreffend. Andernfalls kommt die analoge Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ infrage.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- operative Fremdkörperentfernung aus einem Kiefer-, Finger-, Hand-, Zehen- oder Fußgelenk
- Nicht abrechenbar
- Eine eventuell notwendige Wundumschneidung sowie andere Zugangsmaßnahmen, die Desinfektion des Eindringungskanals und die OP-Verschlussnaht sind Bestandteil der Leistung nach GOÄ 2118. Sie sind mit der Leistung abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig.
- Zusätzlich abrechenbar
- GOÄ 440 - Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 - Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 442 - Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2118
keine
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Werden Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2191 und/oder 2193 an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung erbracht, so sind diese Leistungen nicht mehrfach und nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Neben den Leistungen nach den Nummern 2189 bis 2196 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302 sowie 3300 nicht berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 2192, 2195 und/oder 2196 sind für operative Eingriffe an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
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Leistungsbeschreibung
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2118 umfasst die operative Fremdkörperentfernung aus einem Kiefer-, Finger-, Hand-, Zehen- oder Fußgelenk. Die Formulierung „oder“ gibt Aufschluss darüber, dass zum berechtigten Ansetzen der GOÄ 2118 die operative Fremdkörperentfernung aus einem der aufgeführten Gelenke ausreicht. In der Zahnheilkunde wird ausschließlich die operative Fremdkörperentfernung aus einem Kiefergelenk infrage kommen.
Die GOÄ 2118 ist gemäß ihrer Leistungsbeschreibung je operativer Fremdkörperentfernung abrechenbar (nicht je operativ entferntem Fremdkörper). Das operative Entfernen mehrerer Fremdkörper aus einem Kiefergelenk berechtigt nicht zum mehrfachen Ansetzen der GOÄ 2118.
Werden orts- und sitzungsgleich aus beiden Kiefergelenken Fremdkörper operativ entfernt, kann die GOÄ 2118 je Kiefergelenk – also maximal zwei Mal – angesetzt werden.
- Zuschläge
Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2118 berechnet werden:
- GOÄ 440 - Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 - Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 442 - Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.
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