Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

GOÄ 2118
Operative Fremdkörperentfernung aus einem Kiefer-, Finger-, Hand-, Zehen- oder Fußgelenk

Operative Fremdkörperentfernung aus einem Kiefer-, Finger-, Hand-, Zehen- oder Fußgelenk

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2118 Schnellcheck

Punktzahl:463
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2118 ist abrechenbar für die operative Fremdkörperentfernung aus einem Kiefer-, Finger-, Hand-, Zehen- oder Fußgelenk.
    • Die GOÄ 2118 ist Bestandteil des gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte geöffneten Teils des Abschnitts L-III. „Gelenkchirurgie“. In der Zahnheilkunde kommt die Abrechnung für die operative Fremdkörperentfernung aus einem Kiefergelenk infrage.
    • Die GOÄ 2118 ist je Gelenk abrechenbar. Werden orts- und sitzungsgleich aus beiden Kiefergelenken Fremdkörper operativ entfernt, kann die GOÄ 2118 je Kiefergelenk – also maximal zwei Mal – angesetzt werden.
    • Wird operativ eingebrachtes Fremdmaterial zur Gelenkstabilisierung/Gelenkkopfrekonstruktion o. Ä. in einem späteren Eingriff entfernt, gibt das nicht den Leistungsinhalt der GOÄ 2118 wieder. Ggf. ist die GOÄ 2694 „Osteosynthesematerial entfernen“ zutreffend. Andernfalls kommt die analoge Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ infrage.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • operative Fremdkörperentfernung aus einem Kiefer-, Finger-, Hand-, Zehen- oder Fußgelenk
  • Nicht abrechenbar
    • Eine eventuell notwendige Wundumschneidung sowie andere Zugangsmaßnahmen, die Desinfektion des Eindringungskanals und die OP-Verschlussnaht sind Bestandteil der Leistung nach GOÄ 2118. Sie sind mit der Leistung abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOÄ 440 - Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
    • GOÄ 441 - Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 442 - Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2118 ist abrechenbar für die operative Fremdkörperentfernung aus einem Kiefer-, Finger-, Hand-, Zehen- oder Fußgelenk.
  • Die GOÄ 2118 ist Bestandteil des gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte geöffneten Teils des Abschnitts L-III. „Gelenkchirurgie“. In der Zahnheilkunde kommt die Abrechnung für die operative Fremdkörperentfernung aus einem Kiefergelenk infrage.
  • Die GOÄ 2118 ist je Gelenk abrechenbar. Werden orts- und sitzungsgleich aus beiden Kiefergelenken Fremdkörper operativ entfernt, kann die GOÄ 2118 je Kiefergelenk – also maximal zwei Mal – angesetzt werden.
  • Wird operativ eingebrachtes Fremdmaterial zur Gelenkstabilisierung/Gelenkkopfrekonstruktion o. Ä. in einem späteren Eingriff entfernt, gibt das nicht den Leistungsinhalt der GOÄ 2118 wieder. Ggf. ist die GOÄ 2694 „Osteosynthesematerial entfernen“ zutreffend. Andernfalls kommt die analoge Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ infrage.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • operative Fremdkörperentfernung aus einem Kiefer-, Finger-, Hand-, Zehen- oder Fußgelenk
no-check
Nicht abrechenbar
  • Eine eventuell notwendige Wundumschneidung sowie andere Zugangsmaßnahmen, die Desinfektion des Eindringungskanals und die OP-Verschlussnaht sind Bestandteil der Leistung nach GOÄ 2118. Sie sind mit der Leistung abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOÄ 440 - Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
  • GOÄ 441 - Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 442 - Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2118

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Werden Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2191 und/oder 2193 an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung erbracht, so sind diese Leistungen nicht mehrfach und nicht nebeneinander berechnungsfähig.

    Neben den Leistungen nach den Nummern 2189 bis 2196 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302 sowie 3300 nicht berechnungsfähig.

    Die Leistungen nach den Nummern 2192, 2195 und/oder 2196 sind für operative Eingriffe an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Leistungsbeschreibung

      Die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2118 umfasst die operative Fremdkörperentfernung aus einem Kiefer-, Finger-, Hand-, Zehen- oder Fußgelenk. Die Formulierung „oder“ gibt Aufschluss darüber, dass zum berechtigten Ansetzen der GOÄ 2118 die operative Fremdkörperentfernung aus einem der aufgeführten Gelenke ausreicht. In der Zahnheilkunde wird ausschließlich die operative Fremdkörperentfernung aus einem Kiefergelenk infrage kommen.

      Die GOÄ 2118 ist gemäß ihrer Leistungsbeschreibung je operativer Fremdkörperentfernung abrechenbar (nicht je operativ entferntem Fremdkörper). Das operative Entfernen mehrerer Fremdkörper aus einem Kiefergelenk berechtigt nicht zum mehrfachen Ansetzen der GOÄ 2118.

      Werden orts- und sitzungsgleich aus beiden Kiefergelenken Fremdkörper operativ entfernt, kann die GOÄ 2118 je Kiefergelenk – also maximal zwei Mal – angesetzt werden.

    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2118 berechnet werden:

      • GOÄ 440 - Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
      • GOÄ 441 - Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 442 - Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.