Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2401
Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe (z. B. Haut, Schleimhaut, Lippe)
Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe (z. B. Haut, Schleimhaut, Lippe)
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2401 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2401 ist abrechenbar für eine Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe (z. B. Haut, Schleimhaut, Lippe).
- Die GOÄ 2401 ist je erfolgter Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe (z. B. Haut, Schleimhaut, Lippe) abrechenbar.
- Die GOÄ 2401 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-VII. „Chirurgie der Körperoberfläche“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
- Will sich ein Zahnarzt der Gebührenordnung für Ärzte bedienen, ist zunächst zu prüfen, ob eine zutreffende Leistung in der Gebührenordnung für Zahnärzte vorhanden ist. Vor dem Ansetzen der GOÄ 2401 ist daher zu prüfen, ob die durchgeführte Leistung nicht eher dem Leistungsinhalt einer Exzision (GOZ 3070 oder GOZ 3080) entspricht.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe (z. B. Haut, Schleimhaut, Lippe)
- Der primäre Wundverschluss ist Leistungsinhalt.
- Zusätzlich abrechenbar
- Bei gesonderter Schnittführung kann die GOÄ 2401 für eine Probeexzision auch neben anderen chirurgischen Leistungen in Ansatz gebracht werden.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2401
keine
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
- Spitta Kommentar
Die Leistung umfasst die Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe. Explizit genannt sind die oberflächlich gelegenen Körperareale Haut, Schleimhaut und Lippe, jedoch lässt die Formulierung „z. B.“ darauf schließen, dass es sich um eine nicht abschließende Aufzählung handelt.
Der Begriff Probeexzision definiert, dass eine Gewebsveränderung bei Durchführung der beschriebenen Leistung nicht vollständig entfernt wird, sondern lediglich eine Probe entnommen wird. Die Probe wird in der Regel pathologischen/histologisch untersucht.
Bei einer Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe handelt es sich meist nur um einen kleinen chirurgischen Eingriff, daher entsteht in der Regel nur eine kleine Wunde, die ggf. ohne weitere Wundnachsorge von selbst heilt. Jedoch sind auch darüberhinausgehende Arten der primären Wundversorgung (z. B. eine Naht) als Leistungsbestandteil der Ä2401 anzusehen und auch bei vorliegender medizinischer Indikation nicht gesondert berechnungsfähig.
Die Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe überschreitet den Leistungsinhalt der Ä2401. Hierfür steht die besser bewertete GOÄ 2402 zur Verfügung.
Beispiel
Die Erbringung einer Leistung nach Ä2401 ist im zahnärztlichen Bereich für die Probeexzision einer oberflächlichen Gewebeveränderung zur pathologischen/histologischen Untersuchung denkbar.Hinweis
Für die Abrechnung der Ä2401 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:„Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“
Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
Die Doppelberechnung von (Teil-) Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass
- der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
- das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
- die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
In Bezug auf die Ä2401 bedeutet dies, dass Hautschnitt und primäre Wundversorgung als Leistungsbestandteile der Leistung gelten und nicht gesondert berechenbar sind.