Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2123
Resektion eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks
Resektion eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2123 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2123 ist abrechenbar für die Resektion eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks.
- Die GOÄ 2123 ist je Gelenk abrechenbar. Erfolgt orts- und sitzungsgleich die Resektion beider Kiefergelenke, kann die GOÄ 2123 je Kiefergelenk – also maximal zwei Mal – angesetzt werden.
- Die Resektion eines Kiefergelenks stellt einen komplizierten operativen Eingriff dar, der wegen möglicher Komplikationen in aller Regel stationär durchgeführt wird.
- Die GOÄ 2123 ist Bestandteil des gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte geöffneten Teils des Abschnitts L-III. „Gelenkchirurgie“. In der Zahnheilkunde kommt die Abrechnung für die Resektion eines Kiefergelenks infrage.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Resektion eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2123
keine
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Werden Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2191 und/oder 2193 an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung erbracht, so sind diese Leistungen nicht mehrfach und nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Neben den Leistungen nach den Nummern 2189 bis 2196 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302 sowie 3300 nicht berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 2192, 2195 und/oder 2196 sind für operative Eingriffe an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2123 umfasst die Resektion eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks. Die Formulierung „oder“ gibt Aufschluss darüber, dass zum berechtigten Ansetzen der GOÄ 2123 die Resektion eines der aufgeführten Gelenke ausreicht. In der Zahnheilkunde wird ausschließlich die Resektion eines Kiefergelenks infrage kommen.
- Zuschläge
Zuschläge für die ambulante Durchführung sind nicht vorgesehen (s. Anwendungsempfehlung).
- Spitta Kommentar