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GOÄ 2321
Einrichtung eines gebrochenen Gesichtsknochens – gegebenenfalls einschließlich Wundverband –

Einrichtung eines gebrochenen Gesichtsknochens – gegebenenfalls einschließlich Wundverband –

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2321 Schnellcheck

Punktzahl:227
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2321 ist abrechenbar für die Einrichtung eines gebrochenen Gesichtsknochens – gegebenenfalls einschließlich Wundverband.
    • Die GOÄ 2321 kann durch den Zahnarzt nur im Zusammenhang mit einer Kieferbruchbehandlung berechnet werden.
    • Die GOÄ 2321 ist Bestandteil des gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte geöffneten Teil des Abschnitts L-VI. „Frakturbehandlung“. Zahnärzte dürfen gemäß § 6 Abs. 2 GOZ die in diesem Abschnitt befindlichen Nummern GOÄ Nummern 2321, GOÄ 2355 und GOÄ 2356 nur im Zusammenhang mit Kieferbruchbehandlungen berechnen.
    • Doppelt approbierte MKG-Chirurgen haben einen Zugriff auf die gesamte GOÄ. Die Beschränkung der Abrechenbarkeit gemäß § 6 Abs. 2 GOZ trifft auf MKG-Chirurgen nicht zu. Diese dürfen die oben genannten Leistungen auch außerhalb einer Kieferbruchbehandlung berechnen.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Einrichtung eines gebrochenen Gesichtsknochens – gegebenenfalls einschließlich Wundverband
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2321 ist abrechenbar für die Einrichtung eines gebrochenen Gesichtsknochens – gegebenenfalls einschließlich Wundverband.
  • Die GOÄ 2321 kann durch den Zahnarzt nur im Zusammenhang mit einer Kieferbruchbehandlung berechnet werden.
  • Die GOÄ 2321 ist Bestandteil des gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte geöffneten Teil des Abschnitts L-VI. „Frakturbehandlung“. Zahnärzte dürfen gemäß § 6 Abs. 2 GOZ die in diesem Abschnitt befindlichen Nummern GOÄ Nummern 2321, GOÄ 2355 und GOÄ 2356 nur im Zusammenhang mit Kieferbruchbehandlungen berechnen.
  • Doppelt approbierte MKG-Chirurgen haben einen Zugriff auf die gesamte GOÄ. Die Beschränkung der Abrechenbarkeit gemäß § 6 Abs. 2 GOZ trifft auf MKG-Chirurgen nicht zu. Diese dürfen die oben genannten Leistungen auch außerhalb einer Kieferbruchbehandlung berechnen.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Einrichtung eines gebrochenen Gesichtsknochens – gegebenenfalls einschließlich Wundverband
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2321

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Spitta Kommentar

    In der zahnärztlichen Abrechnung beschreibt die GOÄ 2321 die Einrichtung eines gebrochenen Gesichtsknochens im Zusammenhang mit einer Kieferbruchbehandlung. Die Art des Knochens ist mit „Gesichtsknochen“ genau bezeichnet, das heißt Voraussetzung für die Ansetzbarkeit der GOÄ 2321 ist, dass es sich um einen entsprechenden gebrochenen Knochen im Gesichtsbereich handelt. Für Zahnärzte ist die GOÄ 2321 ohnehin ausschließlich im Zusammenhang mit Kieferbruchbehandlung geöffnet.

    Ein gegebenenfalls notwendiger Wundverband wird eindeutig von der Leistungsbeschreibung umfasst und ist nicht gesondert berechenbar.

    Beispiele
    In der Zahnheilkunde ist die Erbringung einer Leistung gemäß GOÄ 2321 für die Einrichtung eines gebrochenen Kieferknochens nach einem Unfall denkbar.

    Hinweis
    Für die Abrechnung der GOÄ 2321 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:

    „Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“

    Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

    Die Doppelberechnung von (Teil-) Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

    Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass

    • der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
    • das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
    • die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
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