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GOÄ 2715
Suprahyoidale Lymphknotenausräumung einer Seite - einschließlich Darstellung und gegebenenfalls Entfernung von Muskeln, Nerven und Gefäßen -

Suprahyoidale Lymphknotenausräumung einer Seite – einschließlich Darstellung und gegebenenfalls Entfernung von Muskeln, Nerven und Gefäßen

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2715 Schnellcheck

Punktzahl:2000
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2715 ist abrechenbar für die suprahyoidale Lymphknotenausräumung.
    • Die GOÄ 2715 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
    • Die GOÄ 2715 ist abrechenbar je Seite, also maximal zwei Mal, falls eine beidseitige Ausräumung erforderlich ist.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen

    Die Leistung GOÄ 2715 ist definiert als suprahyoidale Lymphknotenausräumung.

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Abrechenbar
  • Die GOÄ 2715 ist abrechenbar für die suprahyoidale Lymphknotenausräumung.
  • Die GOÄ 2715 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Die GOÄ 2715 ist abrechenbar je Seite, also maximal zwei Mal, falls eine beidseitige Ausräumung erforderlich ist.
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen

Die Leistung GOÄ 2715 ist definiert als suprahyoidale Lymphknotenausräumung.

  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2715

    keine

    Allgemeine Bestimmungen

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 2715 ist abrechenbar je Seite. Die Darstellung und gegebenenfalls Entfernung von Muskeln, Nerven und Gefäßen werden fakultativ von der Leistungsbeschreibung erfasst und sind insofern nicht zusätzlich berechenbar, sofern die genannten Maßnahmen in Verbindung mit der suprahyoidalen Lymphknotenausräumung notwendig werden.

      Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechenbar.

      Beispiel
      Eine Leistung nach GOÄ 2715 ist denkbar im Rahmen der Behandlung eines infiltrierenden Tumors.

      Anwendungsempfehlung
      Die suprahyoidale Lymphknotenausräumung gemäß GOÄ 2715 ist beispielsweise zutreffend für die regional begrenzte Entfernung aller Halslymphknoten oberhalb des Zungenbeins auf einer Kiefer-/Halsseite.

      Die radikale, nicht regional begrenzte Ausräumung aller Kiefer-/Halslymphknoten der ganzen Seite geht über den Leistungsinhalt der GOÄ 2715 hinaus, hierfür ist die Nummer GOÄ 2716 zutreffend.

    • Zuschläge

      Eine Leistung nach GOÄ 2715 stellt einen schweren operativen Eingriff dar, der wegen möglicher Komplikationen in aller Regel stationär durchgeführt wird. Ein Zuschlag für die ambulante Durchführung ist in der GOÄ für die GOÄ 2715 daher nicht vorgesehen.