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GOÄ 2697
Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung

Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2697 Schnellcheck

Punktzahl:350
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2697 ist abrechenbar für das Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen.
    • Die GOÄ 2697 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
    • Die GOÄ 2697 ist abrechenbar je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Die Leistung ist als selbstständige Leistung abrechenbar. Eine zahnärztliche Leistung gilt dann als „selbstständig“, wenn sie nicht Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen, umfassenderen Leistung ist.
  • Nicht abrechenbar

    In Bezug auf die GOÄ 2697 bedeutet dies konkret, dass das Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, als „selbständige Leistung“ nicht zeitgleich in derselben Kieferhälfte oder demselben Frontzahnbereich mit Maßnahmen berechnet werden kann, die den Leistungsinhalt der GOÄ 2697 ganz oder teilweise beinhalten, z. B. nicht orts- und sitzungsgleich neben den Gebührenziffern

    • GOÄ 2698 – Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer
    • GOÄ 2699 – Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer

    für die Fixation der Schiene.

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Abrechenbar
  • Die GOÄ 2697 ist abrechenbar für das Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen.
  • Die GOÄ 2697 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Die GOÄ 2697 ist abrechenbar je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Die Leistung ist als selbstständige Leistung abrechenbar. Eine zahnärztliche Leistung gilt dann als „selbstständig“, wenn sie nicht Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen, umfassenderen Leistung ist.
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Nicht abrechenbar

In Bezug auf die GOÄ 2697 bedeutet dies konkret, dass das Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, als „selbständige Leistung“ nicht zeitgleich in derselben Kieferhälfte oder demselben Frontzahnbereich mit Maßnahmen berechnet werden kann, die den Leistungsinhalt der GOÄ 2697 ganz oder teilweise beinhalten, z. B. nicht orts- und sitzungsgleich neben den Gebührenziffern

  • GOÄ 2698 – Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer
  • GOÄ 2699 – Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer

für die Fixation der Schiene.

  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2697

    keine

    Allgemeine Bestimmungen

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Spitta Kommentar

    Die GOÄ 2697 ist definiert als Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen. Sie ist insofern sowohl für das Anlegen von Drahtligaturen als auch das Anlegen von Drahthäkchen oder dergleichen zutreffend.

    Die Leistung kann je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden, je Kiefer demnach maximal zwei Mal. Für das Anlegen mehrerer Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen in einer Kieferhälfte oder einem Frontzahnbereich ist die GOÄ 2697 nur einmal berechenbar.

    Beispiel
    Das Erbringen einer Leistung gemäß GOÄ 2697 ist in der Zahnheilkunde denkbar

    • zur Stabilisierung von subluxierten Zähnen, von zahngetragenen Bruchstücken des Alveolarfortsatz oder von reimplantierten Zähnen,
    • für Schienungen im Zusammenhang mit Gewalteinwirkungen (z. B. für die Erstversorgung einer Kieferverletzung/Kieferfraktur oder eines Zahntraumas),
    • für das Anlegen von Drahtligaturen im Zusammenhang mit der Freilegung eines Zahnes zur orthopädischen Einstellung.

    Hilfsteile bzw. Hilfsmaßnahmen, deren selbstständige Anbringung gemäß GOÄ 2697 berechnet werden kann, sind in der Zahnheilkunde unter anderem:

    • Augmentationsverankerung/-befestigung
    • Drahtschienung vor systematischer Schienung
    • Einhängvorrichtung für Verband/-platte
    • Einzelzahnschienung nach Luxation, Transplantation, Replantation
    • Erstversorgungsligaturen bei Zahnluxation, Alveolarfortsatzfraktur oder Kieferbruch
    • Haken (eventuell mit Federzügen, auch intermaxillär)
    • Kfo-Drahtligatur, aktiv, selbstständig angebracht
    • Knochendrahtnaht
    • Knochennägel oder -schrauben, permanent oder auflösbar
    • Membranfixation bei der GBR/GTR
    • Schienungsmaßnahme, lokalisiert, bei Bruch, Unfall, Operation
    • Verankerungsligatur für Verbandsplatte
    • Verankerungshilfsteile bei Epithesen
    • Verstärkungsligatur bei interdentaler Ätztechnikverblockung/-schienung
    • Zahnschienung bei Zahnwandfraktur
    • Zughäkchen einzementieren bei verlagerten Zähnen

    Anwendungsempfehlung

    Erfolgt das Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen nicht zur Fixation der Schiene, sondern zu einem anderen Zweck (z. B. um nach Gelenkchirurgie eine Deviation des Unterkiefers zu verhindern), trifft in Bezug auf die GOÄ 2697 zu, dass die Leistung als „selbstständige Leistung“ erbracht worden ist. In diesem Fall ist die GOÄ 2697 neben den Nummern GOÄ 2698/GOÄ 2699 berechenbar. Eine nachvollziehbare Dokumentation des Sachverhalts ist für eventuelle Rückfragen von Erstattungsstellen empfehlenswert.

    Auch im Fall von Schienungen, bei denen eine Fixation der Schienung im Gegenkiefer notwendig ist, ist das sitzungsgleiche (aber ortsverschiedene) Ansetzen der GOÄ 2697 neben der GOÄ 2698 bzw. GOÄ 2699 plausibel.

    Für die vollständige Erneuerung einer festsitzenden Schienung kann die Ä2697 erneut berechnet werden. Die lediglich partielle Erneuerung, das Wiederanbringen sowie das Entfernen entsprechen nicht dem Leistungsinhalt der Ä2697, hierfür ist die GOÄ 2702 zur Verfügung.

    Im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung notwendiges Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen kann nur nach GOÄ 2697 berechnet werden, wenn die GOÄ 2697 als selbstständige Leistung erfolgt und nicht als Teilmaßnahme zur kieferorthopädischen Umformung oder Bisseinstellung.

    Als selbstständige Leistung ist die GOÄ 2697 im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung denkbar, wenn bei der kieferorthopädischen Erwachsenenbehandlung die selbstständige Verblockung von parodontal geschwächten und zu schienenden Zähnen mittels Ligaturen oder Ähnlichem erfolgt.


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Aktenzeichen: Az. 23A C 466/01
Datum: 02.03.2004
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