Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2681
Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers
Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2681 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2681 ist abrechenbar für die Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers.
- Erfolgt vor der Einrenkung nach GOÄ 2681 zusätzlich die Lockerung und insbesondere apparative Streckung des Gelenkes, kann die GOÄ 2181 (Gewaltsame Lockerung oder Streckung eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks) zusätzlich in Ansatz gebracht werden.
- Bedarf es zur Einrenkung einer alten Kiefergelenkluxation der Anwendung operativer Maßnahmen geht dies über den Leistungsinhalt der GOÄ 2681 hinaus. Hierfür steht die GOÄ 2682 zur Verfügung.
- Die konservative Einrenkung einer frischen Luxation des Unterkiefers (ohne operative Maßnahmen) entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2681. Hierfür steht die GOÄ 2680 zur Verfügung.
- Die GOÄ 2681 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers
- Zusätzlich abrechenbar
- Notwendige Verbände sind neben der GOÄ 2681 nach den Nummer GOÄ 204 oder GOÄ 210 berechenbar. Eine notwendige kleine Schienung kann nach der GOÄ 2700 zusätzlich in Ansatz gebracht werden.
- Im Zusammenhang mit einem Unfall/Trauma können auch größere Schienenverbände nach GOÄ 2695 oder nach den Nrn. GOÄ 2697, GOÄ 2698, GOÄ 2699 oder GOÄ 2701 indiziert sein.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2681
keine
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
- Spitta Kommentar
Die mit der GOÄ 2681 beschriebene Einrenkung der Luxation des Unterkiefers umfasst eine Einrenkungssitzung zur Einrenkung des luxierten Unterkiefers. Die Leistung ist – unabhängig davon, ob eine ein- oder beidseitige Luxation vorliegt – maximal einmal je Sitzung berechenbar, da sie explizit auf die Einrenkung des Unterkiefers abzielt und nicht auf die Einrenkung eines Gelenks.
Damit die Leistung GOÄ 2681 zutreffend ist, muss es sich um die Einrenkung einer alten Luxation erfolgen. Eine Luxation gilt als alt, wenn seit dem der Luxation zugrunde liegenden Ereignis (z. B. Unfall, Trauma) mindestens etliche Stunden oder gar Tage vergangen sind. Die Luxation kann dann nicht mehr einfach bzw. relativ unkompliziert mit konventioneller Technik behoben werden, sondern es sind weitere Maßnahmen notwendig, wie z. B. die manuelle Vordehnung.
Die in der GOÄ 2681 beschriebene Einrenkung des Unterkiefers erfolgt mittels konservativer Maßnahmen (ohne operativen Eingriff). Eine Methode zur Einrenkung wird durch die Leistungsbeschreibung nicht vorgegeben.