Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 210
Kleiner Schienenverband – auch als Notverband bei Frakturen –
Kleiner Schienenverband – auch als Notverband bei Frakturen –
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 210 Schnellcheck
- Abrechenbar
- für einen kleinen Schienenverband
- Für einen neuen kleinen Schienenverband in separater Sitzung nach einem operativen Eingriff kann die GOÄ 210 (gegebenenfalls erneut) abgerechnet werden. Wird der kleine Schienenverband lediglich abgenommen und wieder eingesetzt, kann die GOÄ 210 hierfür nicht in Ansatz gebracht werden. Stattdessen kann die GOÄ 211 (Wiederanlegen derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene) abgerechnet werden.
- Im Gegensatz zur GOÄ 200 (Verband) gibt es in Bezug auf die GOÄ 210 keine Berechnungsbestimmung, die besagt, dass die GOÄ 210 nicht im Zusammenhang mit einer operativen Leistung abgerechnet werden darf.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- kleiner Schienenverband
- Nicht abrechenbar
- Für „Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histioacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen“ können gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 1 GOÄ keine Auslagen in Ansatz gebracht werden.
- Zusätzlich abrechenbar
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 210
keine
Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.I.
Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die GOÄ 210 ist abrechenbar für einen kleinen Schienenverband. Auch für das Anlegen eines kleinen Schienenverbands als Notverband bei Frakturen darf die GOÄ 210 angesetzt werden.
Die Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ für Wundverbände, die die Berechnung in Verbindung mit operativen Leistungen ausschließen, beziehen sich ausdrücklich und damit ausschließlich auf die GOÄ 200 (Verband). Die GOÄ 210 ist demnach auch dann berechenbar, wenn die Leistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem operativen Eingriff erbracht wird.
Beispiele In der Zahnheilkunde ist die Berechnung der GOÄ 210 insbesondere indiziert für jede Art von kleinem Schienenverband, z. B. für einen intraoralen, über mehrere Zähne reichenden Schienenverband. Für die Herstellung eines Schienenverbands gemäß GOÄ 210 wird zumeist modellierbares, aushärtendes Schienenmaterial verwendet. Voraussetzung für die Berechenbarkeit ist, dass die Schienung nicht über die zahnärztliche Hauptleistung abgebildet wird, wie zum Beispiel bei der GOZ 3140 „Reimplantation Zahn inkl. einfache Fixation“.
- Erhöhter Steigerungssatz
Ein plausibler Grund für die Abrechnung der GOÄ 210 mit einem erhöhten Steigerungssatz könnte beispielsweise das besonders komplizierte Anlegen des Schienenverbands sein (z. B. besonders vorsichtigem Vorgehen bei erhöhter Frakturgefahr).
- Anwendungsempfehlung
Die GOÄ 210 kann neben der GOÄ 200 (Verband) und/oder der GOÄ 204 (Kompressionsverband; zirkulärer Verband des Kopfes) abgerechnet werden, wenn unterschiedliche Verbände gemäß der jeweiligen Leistungsbeschreibungen angelegt bzw. gleichzeitig gewechselt werden.
Nur das Herstellen eines komplett neuen Schienenverbands unter Verwendung von neuem Material berechtigt zum wiederholten Ansetzen der GOÄ 210. Wird ein Schienenverband lediglich abgenommen und anschließend wieder angelegt (zum Beispiel im Rahmen einer Wundkontrolle), kann hierfür die GOÄ 211 (Wiederanlegen derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene) abgerechnet werden. Hierbei ist es unerheblich, ob Änderungen an dem Schienenverband vorgenommen wurden oder nicht.
- Spitta Kommentar