Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 260
Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters – einschließlich Fixation –
Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters – einschließlich Fixation –
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 260 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je gelegtem Katheter
- für das Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters – einschließlich Fixation
- Diese Einschränkung hat für den zahnmedizinischen Bereich insofern keine Relevanz, als die Nummern GOÄ 355 bis GOÄ 361, GOÄ 626 bis GOÄ 632 und/oder GOÄ 648 nicht im für Zahnärzte geöffneten Bereich stehen und eine Nebeneinanderberechnung allein dadurch ausgeschlossen wird, dass die aufgeführten Leistungen dem Zahnarzt zur Berechnung nicht zur Verfügung stehen.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters – einschließlich Fixation
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 260
Die Leistung nach Nummer 260 ist neben Leistungen nach den Nummern GOZ 355 bis GOZ 361, GOZ 626 bis GOZ 632 und/oder GOZ 648 nicht berechnungsfähig.
Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.II.
Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die GOÄ 260 ist abrechenbar für das Legen eines Katheters als Zugang zum arteriellen oder venösen Blutkreislauf. Auch für das Legen eines zentralen Nervenkatheters ist die Leistung GOÄ 260 abrechenbar. Neben dem Legen des arteriellen Katheters umfasst die GOÄ 260 gemäß Leistungsbeschreibung auch die Fixation des Katheters. Die Fixation ist daher fester Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechenbar.
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ 260 umfasst lediglich das Legen eines Katheters als Zugang zum arteriellen oder venösen Blutkreislauf. Die Leistung ist abrechenbar, auch wenn keine Infusionsleistungen erbracht worden sind und das Legen des Katheters somit lediglich prophylaktisch erfolgte.
Für erfolgte Infusionsleistungen können neben der GOÄ 260 zusätzlich die GOÄ 271 (Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten) oder die GOÄ 272 (Infusion, intravenös, mehr als 30 Minuten) berechnet werden, sofern die Infusion mittels eines zentralen Venenkatheters erfolgt.
- Anwendungsempfehlung
Wird nach erfolgter Katheterisierung ein einfacher Pflasterverband angelegt, gilt dieser als mit der Leistung abgegolten und ist nicht zusätzlich berechnungsfähig. Wird aufgrund besonderer Umstände – beispielsweise erhöhter Blutungsneigung – eine umfangreichere Versorgung mit einem besonderen Druckverband notwendig, kann dieser gemäß GOÄ 204 berechnet werden.
- Spitta Kommentar