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GOÄ 290
Infiltration gewebehärtendes Mittel

Infiltration gewebehärtender Mittel

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 290 Schnellcheck

Punktzahl:120
check
Abrechenbar
  • je ortsgetrennter selbstständiger Infiltration gewebehärtender Mittel
  • in getrennten Sitzungen ist auch für die erneute Infiltration in dasselbe Härtungsgebiet erneut abrechenbar
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Infiltration gewebehärtender Mittel
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Verwendete Medikamente können gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 1 GOÄ als Auslagen berechnet werden.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 290

    keine

    Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.II.

    Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

    Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.

    Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.

    Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 290 kann je ortsgetrennter selbstständiger Infiltration gewebehärtender Mittel berechnet werden. Voraussetzung für die mehrmalige Berechnung in einer Sitzung ist ein abgegrenztes Härtungsgebiet. In getrennten Sitzungen ist auch für die erneute Infiltration in dasselbe Härtungsgebiet erneut die GOÄ 290 abrechenbar.

    • Erhöhter Steigerungssatz

      Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes (2,3-facher Satz) ist eine medizinische Begründung erforderlich. Besondere behandlungsbedingte Umstände sind entsprechend zu dokumentieren und können als Begründung für die Wahl eines Steigerungssatzes, der über dem Mittelsatz liegt, herangezogen werden.

    • Anwendungsempfehlung

      Verwendete Medikamente können gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 1 GOÄ als Auslagen berechnet werden. Die Medikamente sind nach Art, Menge und Betrag im Anschluss an die Rechnung aufzuführen. Die im Betrag enthaltene Mehrwertsteuer muss nicht ausgewiesen werden. Die Medikamente müssen zum tatsächlichen Beschaffungspreis an den Patienten weitergegeben werden. Ein Aufschlag für Lagerhaltungskosten ist unzulässig. Überschreitet der Preis für ein einzelnes Medikament den Betrag von 25,56 €, ist der Rechnung ein Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.