Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 253
Injektion, intravenös
Injektion, intravenös
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 253 Schnellcheck
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 253
keine
Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.II.
Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Injektionen
„Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.“
Betrifft aus dem für Zahnärzte geöffneten Bereich die Leistungsziffern:
- GOÄ 252 – Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär
- GOÄ 253 – Injektion, intravenös
- GOÄ 254 – Injektion, intraarteriell
- GOÄ 255 – Injektion, intraartikulär oder perineural
- GOÄ 261 – Einbringung von Arzneimittel in einen parenteralen Katheter
Eine Injektion ist die Einspritzung einer Substanz in den Organismus unter manuellem oder mechanischem Druck.
Wenn anstelle einer Mischung in zeitlichem Zusammenhang mehrere mischbare Medikamente nacheinander durch einen liegenden Zugang injiziert werden, ist die mehrfache Berechnung gemäß den allgemeinen Bestimmungen ausgeschlossen.
Muss eine Injektion wegen Misserfolg abgebrochen und an anderer Stelle wiederholt werden, ist die erneute Berechnung ebenfalls unzulässig.
Injektionen nach den Nrn. 252 bis 255 und Nr. 261 können jedoch mehrfach und auch nebeneinander berechnet werden, wenn die Einspritzung eines oder mehrerer Medikamente
- sowohl intravenös als auch intraarteriell durchgeführt werden muss oder
- nicht kompatible Medikamente aus pharmakologischen Gründen durch gesonderte Zugänge verabreicht werden müssen.
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